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Betrug bei Onlinekauf (Privatkauf)

MathiasXYZ

Mitglied
Es ist klar , dass Du das Opfer bist.
Offenbar nicht allen...
Auch werden mir diverse Dinge unterstellt, die kompletter Blödsinn sind, wie z.B., dass ich den Käuferschutz hätte in Anspruch nehmen müssen, dass ich den Schaden extra in die Höhe treibe, dass ich überhaupt keinen Anspruch auf den gekauften Artikel habe etc.

Einer hat ja sogar geschrieben, dass ich den Betrüger dadurch in den Suizid treibe, weil dieser nichts mehr zu verlieren hat.
 

kasiopaja

Urgestein
Offenbar nicht allen...
Auch werden mir diverse Dinge unterstellt, die kompletter Blödsinn sind, wie z.B., dass ich den Käuferschutz hätte in Anspruch nehmen müssen, dass ich den Schaden extra in die Höhe treibe, dass ich überhaupt keinen Anspruch auf den gekauften Artikel habe etc.

Einer hat ja sogar geschrieben, dass ich den Betrüger dadurch in den Suizid treibe, weil dieser nichts mehr zu verlieren hat.
Jedenfalls wäre es schlauer gewesen den Käuferschutz in Anspruch zu nehmen.
Dann hättest Du jetzt wenigstens das Geld wieder, dass Du für den Kauf investiert hast.
 

Soley

Aktives Mitglied
Der TE sollte sich mal das reinziehen:

Quelle: https://jurawelt.com/rechtslexikon/s/schadensminderungspflicht-im-bgb-rechtliche-konsequenzen/#:~:text=4.,Erfüllung der Obliegenheit entstanden wäre.

Zitat:
4. Auswirkungen eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht
Verletzt der Geschädigte die Schadensminderungspflicht, hat dies direkte Konsequenzen für seinen Schadenersatzanspruch. Der Schädiger haftet dann nur für den Teil des Schadens, der auch bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Obliegenheit entstanden wäre. Die Differenz zwischen dem tatsächlich entstandenen und dem vermeidbaren Schaden muss der Geschädigte selbst tragen.

Ein Beispiel verdeutlicht dies: Wird nach einem Fensterschaden, der durch einen Nachbarn verursacht wurde, das Fenster nicht umgehend repariert und es kommt einige Tage später zu einem Unwetter, bei dem Regenwasser in die Wohnung eindringt und den Boden beschädigt, haftet der Nachbar nur für den ursprünglichen Fensterschaden. Der Schaden am Boden ist dem Geschädigten zuzuschreiben, da er seine Schadensminderungspflicht verletzt hat, indem er die notwendige Reparatur verzögerte.

In diesen Fällen reduziert sich der Anspruch des Geschädigten entsprechend. Der Geschädigte muss beweisen, dass er alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um den Schaden zu mindern, andernfalls wird ihm eine Verletzung der Schadensminderungspflicht zur Last gelegt.

5. Mitverschulden und seine Folgen
Die Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB ist eng mit dem Konzept des Mitverschuldens verknüpft. Ein Mitverschulden kann nicht nur in einem aktiven Tun bestehen, sondern auch in einem Unterlassen. Das bedeutet, dass ein Geschädigter bereits dann Mitverschulden trägt, wenn er es unterlässt, einfache und zumutbare Schritte zur Verhinderung eines Folgeschadens zu unternehmen. Das Gesetz gibt dem Schädiger die Möglichkeit, seinen Haftungsumfang zu reduzieren, wenn der Geschädigte durch Unterlassen zur Verschlimmerung des Schadens beiträgt.

Beispielhaft sei eine kaputte Fensterscheibe durch einen Ballspielunfall genannt. Wenn der Geschädigte nach dem Vorfall tagelang wartet, bis er einen Handwerker ruft, obwohl Regen angekündigt ist, und es dadurch zu Schäden am Inventar der Wohnung kommt, wird die Versicherung des Schädigers diese zusätzlichen Schäden nicht abdecken. Hier trifft den Geschädigten ein Mitverschulden, weil er seine Schadensminderungspflicht verletzt hat.

Zitat Ende

Wenn ein guter Anwalt das mal prüft, hat er möglicherweise seine Ansprüche verwirkt. Denn er hatte es ja in der Hand, seinen Schaden mit Hilfe des Käuferschutzes abzuwenden. (...)
Man ist nicht verpflichtet über den Käuferschutz einen Schaden zu melden. Kein Richter wird dem TE deshalb eine Schadensminderungspflichtverletzung in die Schuhe schieben.
Das wäre es noch 😳
 

Grisu

Aktives Mitglied
Es bestehen zwei Möglichkeiten, wie Du Deinen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen könntest: entweder außergerichtlich mit dem Verursacher des Schadens einigen, oder eine Schadensersatzklage vor Gericht einreichen. Die Kosten dafür trägst - im Vorfeld - erst mal Du.

Zu beachten ist: Gem. § 195 BGB verjähren Schadensersatzansprüche in drei Jahren.

Gruß von Grisu
 

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