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BSA und Eingliederungshilfe

Silan

Aktives Mitglied
Also wegen den Einkünften deines Partners brauchst du dir keine Sorgen machen.
Es geht um deine Entschädigung, welche du vom Staat zu erhalten hast. Da dürfen die nicht von deinem Partner fordern, sich an den Zahlungen zu beteiligen und das müsste er, wenn sein Einkommen angerechnet würde. Es war ja Aufgabe des Staates, dich vor der Gewalt zu schützen. Das hat der Staat nicht getan. Dein Partner hatte diesen Auftrag nicht. Und weil der Staat dich nicht schützen konnte, bekommst du jetzt die Entschädigung in Form der Grundrente.
 

logig

Aktives Mitglied
Ich würde auch nur das angeben was abgefragt wird. Wobei hier die Mitwirkungspflichten beachtet werden sollten. Im Bescheid steht ggf. was du von dir aus angeben müsstest, wenn sich etwas verändert.

Bei den BMA Schreiben handelt es sich um Auslegungen des Bundesministers, sie sind anders als z.B. BSG Urteile nicht zwingend wie Gesetzte zu sehen. Sondern es handelt sich hierbei um die Auslegung des Bundesministers, welches rechtlich nicht bindent ist.

In diesem Schreiben geht es darum, wie sich das Einkommen und Vermögen ermittelt, soweit befristet Leistungen erbracht werden, welche es nach dem SGB XIV nicht mehr gibt oder hiernach schlechter wären. Im Schreiben vom 5/2024 wurde hier z.B. Hilfe zur Pflege genannt (wobei aus meiner Sicht Ergänzende Pflegeleistungen nach § 75 SGB XIV auch Hilfe zur Pflege umfassen, wobei ich nicht sagen kann ob diese damit geringer wären). Da es viele Leistungen noch nach dem SGB XIV gibt und diese gleichwertig sein sollten und dann § 145 Abs. 4 SGB XIV eintritt, wird § 145 Abs. 3 SGB XIV nur in einigen Fällen überhaupt zum tragen kommen. Erstmal sind in § 145 SGB XIV Leistungen geregelt, die befristet oder auf Zeit gegeben werden, hierzu zählen u.a. - Hilfe zur Pflege, Haushaltshilfe, Erziehungshilfe, HLU, Eingliederungshilfe. Nur in dem Fall, wo es die Leistung nicht gibt oder diese nach den anderen Kapiteln des SGB XIV schlechter wäre, tritt § 145 Abs. 3 SGB XIV, auf die sich dieses Schreiben betrifft ein.

Mit dem Schreiben wird klargestellt, dass soweit für eine nach § 145 Abs. 3 SGB XIV erbrachte Leistung für den Einsatz von Einkommen und Vermögen, dass BVG herangezogen wird. Da in § 145 Abs. 3 SGB XIV keine Regelung zu Einkünften nach § 144 SGB XIV steht, hat er hierzu Stellung genommen. Nach § 154 SGB XIV, wird lediglich geregelt, welcher Teil der Einkünfte aus § 144 SGB XIV, bei anderen Sozialleistungen nicht anzusetzen ist. Nach dem BVG wurden z.B. die Grundrente ausgenommen, weil es da ja noch nicht das SGB XIV gab. Im Schreiben steht zwar, dass die Betroffenen nciht schlechter als zum 31.12.2023 gestellt werden sollen und auch wie mit dem 25% Aufschlag verwahren werden soll, allerdings erschließt es sich mich nicht, was jetzt als Einkommen heranzuziehen ist und was nicht. Mir scheint, dass damit die damalige Grundrente zzhg. dem nach § 150 SGB XIV erhalten Aufschlag nicht einzusetzten ist. Sprich BSA etc. und auch die restliche erhöhung um 25% könnte demnach einsetzbar sein. Es kann allerdings auch sein, dass der gesamte Aufschlag nicht einzusetzten ist. Aus meiner Sicht, würde es dem BVG mehr entsprechen, wenn entweder der gesamte Aufschlag von 25% nicht herangezogen wird oder wenigstens die 25% auf die Grundrente, ggf. wie nach § 154 SGB XIV auf die Grundrente bei einem GdS von 100, damit es leichter für die Verwaltung ist und dann eben jeweils entsprechend der Erhöhung nach § 150 SGB XIV.

Soweit du keine anderen Leistungen z.B. von der Hauptfürsorgestelle bezogen hast und bekommst, wird dich das Schreiben nicht betreffen. Zumal du durch den Wechsel der Entschädigungsleistung nach Kapitel 9 auch mit allen anderen in die anderen Kapitel des SGB XIV gewechselt haben solltest. Von daher sollten für die Anrechnung von Einkommen und Vermögen die Regelungen nach dem Kapitel 16 des SGB XIV herangezogen werden.
 

logig

Aktives Mitglied
Ich sehe gerade, dass ich einen Teil den du (schnuri) geschrieben hastet übersehen hattest. Das Einkommen und Vermögen bei ausschließlich schädigungsbedingten Bedarf nicht heranzuziehen ist, ist auch nach dem SGB XIV geblieben. Dies war z.B. der Fall wenn Leistungen der Kriegsopferfürsorge außschließlich schädigungsbedingt bezogen wurden. Mit dem SGB XIV sind allerdings außer Leistungen nach Kapitel 11 (z.B. Haushaltshilfe) nicht mehr vom Einkommen und Vermögen abhängig. Soweit diese außschließlich schädigungsbedingt ist, dürfte auch kein Einkommen und Vermögen angerechnet werden.

Allerdings weiß ich nicht, ob bei der Härtefallrelung nach § 10a OEG überhaupt "ausschließlich schädigungsbedingter Bedarf" für z.B. die Grundrente herangezogen wird. Vom Sinn der Grundrente handelt es sich damit nicht um einen Bedarf, sondern um eine Entschädigungsleistung. Widerum ist es ja auch eine Art Bedarf und dann könnte es auch als ausschließlich schädigungsbedingt gesehen werden. Wenn allerdings bei dir in den letzten Jahren deine Einkünfte und Vermögen nicht abgefragt wurden und du Änderungen hierzu auch nicht über die Mitwirkungspflichten mitteilen musst, dann wird es wohl davon auch nicht abhängig sein. Zumal es auch momentan recht unwahrscheinlich ist, dass du die Einkommengrenze überschreitest. Soweit du Vermögen aufbauen kannst, wahrscheinlich aus den Entschädigungszahlung, welche hoffentltich auch bei Ansparungen wieder frei sind.

Möglich ist auch, dass bis jetzt nur dein Einkommen ermittelt wurde, weil der Betrag deiner Einkünfte, welche den Stufenbetrag für die Ausgleichsrente überstiegen hat, bei der Grundrente abgezogen wurde. Da dies ab 2024 nicht mehr vorgesehen ist, kann es sein, dass damit aucch gar nicht deine Einkünfte überprüft werden. Ich kenne bis jetzt noch keinen der Leistungen nach § 10 a OEG bekommt.
 
Zuletzt bearbeitet:

schnurri 1

Mitglied
Hallo @logig, @Silan

Erstmal vielen herzlichen Dank für Eure Erklärungen und die super Hilfe.
Ich habe das diesbezüglich nun wirklich total verstanden und freue mich, dass ich hier etwas Hilfe finden konnte.

Ich kenne ehrlich gesagt, auch niemanden, der Leistungen nach Paragraph 10a (OEG) bezieht oder bezogen hat.
Da wird es schwierig, sich auszutauschen.
Ich hatte zwar viele Jahre einen sehr guten Rechtsanwalt, aber leider hat er mir auch jede Menge Geld gekostet , wenn es um Widersprüche ging. Und da war er fast immer sehr schnell.
Geholfen hat er mir jedoch immer sehr gut.
Aber seine Erklärungen waren mir oft unverständlich und zu bürokratisch, bzw. zu akademisch. Die schriftliche Teile waren jedesmal in einem anwaltlichen Deutsch, dass ich bei jedem Satz nachfragen musste.

Die verständliche Hilfe und Unterstützung hier, ist für mich auf jeden Fall etwas hilfreicher. Ich kannte mich mit OEG immer recht gut aus, aber das neue Recht, dafür brauche ich wahrscheinlich wieder 10 Jahre.

Also einige Leistungen aus der Eingliederungshilfe hatte ich auch schon bekommen, z.b. Zahnersatz, Badekur und einiges mehr. Ich brauchte da stehts keine Angaben zum Einkommen machen.
Lediglich bei der "Bedürftigkeitsprüfung" jährlich, musste ich mein Einkommen ( EU-Rente und sonstige Einkünfte) angeben. Allerdings NUR meine eigenen.
Die Grundrente wurde dann, abhängig vom Einkommen geringfügig angepasst, das war jedoch sehr gering, mal etwas weniger, mal mehr ( aufgrund der Rentenanpassung und der unterschiedlich hohen Dividenden aus Fonds des alten Arbeitgebers. Die Fonds wurden als Alterssicherung akzeptiert und waren bisher auch gesperrt.


Ich finde, es wäre auch schlimm, wenn die Einkommen der Partner oder Eheleute etc. bei der Grundrente mit angerechnet werden würden. Die Täter sind immer fein raus, weil man denen ohne rechtskräftigen Gerichtsbeschluss nicht beikommen kann , um sich Geld zurück zu holen. ( Meine Anzeigen waren verjährt, obwohl die Staatsanwaltschaft mir glaubte. Trotzdem mussten sie die Anklagen fallen lassen) Allerdings hat mir der Brief von der Staatsanwaltschaft, bezüglich meiner Strafanzeigen Trotzdem sehr viel gebracht, als es um den späteten OEG-Antrag ging. Mir ist somit ein Glaubhaftigkeitsgutachten erspart geblieben. Früher war das ja nicht so einfach. Da wollten das Verwaltungsamt für alles Beweise.
Das ist hoffentlich heute leichter, zumindest etwas einfacher.

Ich danke nochmals sehr für Eure Unterstützung hier. Schön, dass es so tolle Leute hier gibt.

Beste Grüße
Schnurri1
 
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schnurri 1

Mitglied
Hallo @logig

Mir ist da jetzt was aufgefallen, das erste Mal seit 10 Jahren.:oops:🧐

In meinem Anerkennungs-Bescheid steht folgendes:


"...Sie bekommen monatliche Entschädigungsleistungen in Form einer Grundrente ..weil Sie.."

Begründung:

"allein infolge dieser Schädigung schwerbeschädigt sind"

"...mit einer Schwerbehinderung in Höhe von (inzwischen) 100 GdB"

"Ihnen wurde eine Schädigung aufgrund von Schädigungsfolgen in Höhe von 60 ( jetzt 70) GdS anerkannt.

(Höherbewertung des GdS wegen besonderer beruflicher Betroffenheit auf 70 GdS)


So ..
Und in Paragraph 10a des Opferentschädigungsgesetz steht folgendes:

§ 10a OEG – Härteregelung

(1) 1Personen, die in der Zeit vom 23. Mai 1949 bis 15. Mai 1976 geschädigt worden sind, erhalten auf Antrag Versorgung, solange sie

1.
allein infolge dieser Schädigung schwerbeschädigt sind und

2.
bedürftig sind und

3.
im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben

Weiter steht da:

2Versorgung nach Maßgabe des Satzes 1 erhalten auch Personen, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zum Zeitpunkt der Schädigung hatten, wenn die Schädigung in der Zeit vom 7. Oktober 1949 bis zum 2. Oktober 1990 in dem vorgenannten Gebiet eingetreten ist. § 31 Abs. 4 Satz 2 erster Halbsatz des Bundesversorgungsgesetzes[/I][/B]

Die Taten ( welche auch angezeigt wurden) fanden bei mir zwischen 1975 bis1984/85 statt.

Das würde doch bedeuten, dass bei mir nur Abs. 1 Satz 1 zutreffen müsste ( allein infolge dieser Schädigung schwerbeschädigt sind")

Sehe ich das Richtig , dass Satz 2 (
bedürftig sind) und Satz 3 (im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben) für mich gar nicht relevant sind, da die Taten bei mir bis weit nach dem 15.05.1976 stattgefunden haben. ?

Ich bin gespannt auf deine Interpretation.
Liege ich richtig mir meiner Annahme?

Liebe Grüße
Schnurri1
 
Zuletzt bearbeitet:

Höhnchen

Mitglied
Doch bei dir treffen auch die beiden anderen Punkte zu.

Lies mal Absatz 2 genau. Du bist von 1975 bis 1985 geschädigt wurden und genau dieser Zeitraum wird doch vom Zeitraum 1949 - 1990 mitabgedeckt, da die DDR komplett ab Entstehung bis Ende mit dem Einigungsvertrag als zugehörig zum Bundesgebiet betrachtet wurde. Dies gilt also für Ostdeutsche.

Der weiter oben genannte Zeitraum 1949 - 1976 gilt für Westdeutsche. Dies ist ein westdeutsches Gesetz‚ mit dem Einigungsvertrag wurden auch Rechte für Ostdeutsche hinzugefügt.

Und bedürftig bist du als allein zu berücksichtigende Person ebenso, sonst würdest du diese Leistung nicht erhalten. Die Bedürftigkeit wird hier anders als bei der Grundsicherung definiert (höhere Beträge und dein Partner wird nicht berücksichtigt), deshalb trifft sie auf dich zu.

Diese Punkte wurden nicht im Schreiben benannt, definitiv als Voraussetzung aber geprüft. Hätte dein Fall der Überprüfung nicht standgehalten, wärst du nicht anerkannt worden. Nicht alles was geprüft wird steht im Schreiben, sondern nur das ERGEBNIS.
 
Zuletzt bearbeitet:

logig

Aktives Mitglied
wie Höhnchen schreiben, müssen bei dir alle 3. Punkte vorliegen. In Gesetzten sind die Sätze meist sehr lang und in diesem Fall hört Satz 1 nach dem 3. Punkt auf. Der 2. und der 3. Punkt sind keine extra Sätze, sondern nur Punkte von Satz 1. Der 2. Satz beginn erst bei "2Versorgung nach Satz 1 ...". Du kannst die Sätze auch an der Zahl vor dem Satz sehen.

Soweit die Voraussetzungen von Satz 2 vorliegen, wird die Härtefallregelung entsprechend angewandt. Das OEG ist in der Bundesrepublik am 16.05.1976 in Kraft getretten, damit zählte es nur für Personen die auch in der Bundesrepublik gelebt haben und für dich erst mit dem Einigungsvertrag ab 3.10.1990.

Von den Opferverbänden wurde dieser Punkt immer wieder beim SGB XIV kretisiert. Doch die Gesetzgebung hat sich darauf berufen, dass die Bedingungen für ein Gesetz vor Eintritt nicht möglich wären. Dafür es allerdings die Härtefallregelung gäbe.
 

Höhnchen

Mitglied
Das wäre wiederum eine Ungleichbehandlung der Westdeutschen vor dem Stichtag von 1976 gewesen. Ich finde es manchmal ungerecht, dass Leistungen so willkürlich erbracht erscheinen, wenn sie nur stichtagsbezogen geleistet werden. Andererseits irgendwo drauf muss sich auch bezogen werden, und das geht nur durch gesetzliche Regelungen und das diese eben erst ab Erlass gelten.
 

schnurri 1

Mitglied
Hallo @Höhnchen

Da gebe ich dir Recht und danke auch für deine Erläuterungen.
Ich glaube, das mit den Westbürgen vor dem Einigungsvertrag, war mir nicht bewusst. Da hast du Recht.

Was die Ungleichheit betrifft, gebe ich dir zu deinen Argumenten auch zum Teil Recht, allerdings erschließt sich mir nicht, weshalb das aber immer so weiter geht, zum Beispiel mit dem Bestandschutzrecht, der für ehemals OEG Paragraph 10a wieder mal nicht zutrifft, wie auch das Wahlrecht nicht für die Paragraphen 10a usw. vorgesehen ist.
Finde ich jetzt schon ziemlich diskriminierend.

Danke Dir ebenfalls @logig , ich hatte da ein Verständnisproblem.

Liebe Grüße ☺
 

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