Wie Höhnchen schon geschrieben, schließt § 10a OEG (Härtefallreglung) BSA und Schadensausgleich (hier weiß ich nicht, ob dies eine andere Form des BSA im BVG war). Alle anderen Leistung, wie Höherbewertung wegen beruflicher Betroffenheit, Ausgleichsrente waren allerdings möglich.
Bei einer Bruttoerwerbstunfähigkeitsrente von € 1600,-- zzhg. anteilige Zinsen, scheint mir, wie du selbst geschrieben hat, der mögliche Betrag der Stufenzahl bei einer Ausgleichsrente geringer zu sein. Weshalb du wahrscheinlich keine Ausgleichsrente bekommen hast.
Wie Silan geschrieben hat, wäre eine Grundrente nach dem GdS von 60 € 396,---.
Mir scheint, dass sich bei dir der GdS von 60 um die Höherbewertung wegen besonderer Beruflicher Betroffenheit um 10 erhöht hat (dies ist auch bei § 10 a OEG wenigstens noch möglich gewesen - hier hat sich das SGB XIV für Härtefälle somit Verschlechtert, da diese keinen BSA bekommen können und nur damit einen kleinen Ausgleich erhalten haben - der GDS incl. höherbewertung bleibt beim Wahlrecht bzw. automatischen Wechsel bestehen.
Bei einem GdS von 70 (gesundheitlicher GdS 60 + Höherbewertung um 10 = GdS 70) lag die Grundrente bei € 549,--. Vorstellen könnte ich, dass nach § 10 a Absatz 3, etwas abgezogen wurde. Bei Härtefällen dürfen die Einkünfte und Vermögen nur eine bestimmte Höhe haben. Da ich allerdings nicht weiß, wie hoch die Einkünfte und Bezüge bei § 10 a OEG sein duften bzw. im SGB XIV sind und der Absatz recht umständlich ist, kann ich nicht sagen ob und wie dort gekürzt wurde.
Nachdem ich jetzt € 10 a Absatz 3 OEG mehrfach gelesen habe, kann ich mir vorstellen, dass der Betrag, welcher deine Einkünfte bei der Berechnung der Ausgleichsrente höher waren, hier abgezogen wurde. Sehe ich es richtig?
Die Berechnung der Ausgleichsrente, ist ohne Tabelle nicht nachvollziehbar und auch mit mir nicht ohne Bescheid. Da diese so umständlich war, wurde sie auch u.a. abgeschafft.
Soweit du nur die Grundrente nach einen GdS von 70 (s.o.) erhalten hast und diese nach § 10 a OEG gekürzt wurde, würdest du automatisch Leistungen nach Kapitel 9 SGB XIV erhalten.
Auch nach dem SGB XIV wird bei Härtefällen nur geleistet, wenn die Einkünfte und das Vermögen nicht zu hoch ist. Ob hierfür bei Bestandfällen die in die neuen Kapitel wechsel neu gerechnet wird, weiß ich nicht.
Da es die Ausgleichsrente nicht mehr gibt, könnte auch soweit wie oben abgezogen wurde, der Betrag nicht mehr abgezogen werden.
Da der GdS mit Höherbewertung rechtssicher bestehen bleibt (ob dies auch bei einer Überprüfung bleib, kann ich nicht sagen, auf jeden Fall kann es sich wenn nur für die Zukunft ändern. Soweit sich die gesundheitlichen Voraussetzungen ändern, ist zu bewürchten das auch der GdS ohne Höherbewertung neu berrechnet wird), käme bei einem GdS von 70 € 1.200,-- bzw. ab 07/2024 € 1.255,-- heraus. Stimmt dies?
Steht auf deinem Bescheid, dass du eine Entschädigungszahlung nach § 83 SGB XIV für einen GdS von 70 erhälst?
Damit dir die Leistungen nicht gestrichen werden, sollten deine Einkünfte und Vermögen nicht Beträge nach Kapitel 16 §§ 106 - 108 SGB XIV übersteigen. Da allerdings bereits der dreifache Regelsatz bei € 1.689,-- liegt und dazu noch die Aufwendung für Unterhalt und evtl. Familienaufschlag, scheint bei den Einkünften (ohne Entschädigungsleistung) noch einige Luft nach oben zu sein.
Bei einer Bruttoerwerbstunfähigkeitsrente von € 1600,-- zzhg. anteilige Zinsen, scheint mir, wie du selbst geschrieben hat, der mögliche Betrag der Stufenzahl bei einer Ausgleichsrente geringer zu sein. Weshalb du wahrscheinlich keine Ausgleichsrente bekommen hast.
Wie Silan geschrieben hat, wäre eine Grundrente nach dem GdS von 60 € 396,---.
Mir scheint, dass sich bei dir der GdS von 60 um die Höherbewertung wegen besonderer Beruflicher Betroffenheit um 10 erhöht hat (dies ist auch bei § 10 a OEG wenigstens noch möglich gewesen - hier hat sich das SGB XIV für Härtefälle somit Verschlechtert, da diese keinen BSA bekommen können und nur damit einen kleinen Ausgleich erhalten haben - der GDS incl. höherbewertung bleibt beim Wahlrecht bzw. automatischen Wechsel bestehen.
Bei einem GdS von 70 (gesundheitlicher GdS 60 + Höherbewertung um 10 = GdS 70) lag die Grundrente bei € 549,--. Vorstellen könnte ich, dass nach § 10 a Absatz 3, etwas abgezogen wurde. Bei Härtefällen dürfen die Einkünfte und Vermögen nur eine bestimmte Höhe haben. Da ich allerdings nicht weiß, wie hoch die Einkünfte und Bezüge bei § 10 a OEG sein duften bzw. im SGB XIV sind und der Absatz recht umständlich ist, kann ich nicht sagen ob und wie dort gekürzt wurde.
Nachdem ich jetzt € 10 a Absatz 3 OEG mehrfach gelesen habe, kann ich mir vorstellen, dass der Betrag, welcher deine Einkünfte bei der Berechnung der Ausgleichsrente höher waren, hier abgezogen wurde. Sehe ich es richtig?
Die Berechnung der Ausgleichsrente, ist ohne Tabelle nicht nachvollziehbar und auch mit mir nicht ohne Bescheid. Da diese so umständlich war, wurde sie auch u.a. abgeschafft.
Soweit du nur die Grundrente nach einen GdS von 70 (s.o.) erhalten hast und diese nach § 10 a OEG gekürzt wurde, würdest du automatisch Leistungen nach Kapitel 9 SGB XIV erhalten.
Auch nach dem SGB XIV wird bei Härtefällen nur geleistet, wenn die Einkünfte und das Vermögen nicht zu hoch ist. Ob hierfür bei Bestandfällen die in die neuen Kapitel wechsel neu gerechnet wird, weiß ich nicht.
Da es die Ausgleichsrente nicht mehr gibt, könnte auch soweit wie oben abgezogen wurde, der Betrag nicht mehr abgezogen werden.
Da der GdS mit Höherbewertung rechtssicher bestehen bleibt (ob dies auch bei einer Überprüfung bleib, kann ich nicht sagen, auf jeden Fall kann es sich wenn nur für die Zukunft ändern. Soweit sich die gesundheitlichen Voraussetzungen ändern, ist zu bewürchten das auch der GdS ohne Höherbewertung neu berrechnet wird), käme bei einem GdS von 70 € 1.200,-- bzw. ab 07/2024 € 1.255,-- heraus. Stimmt dies?
Steht auf deinem Bescheid, dass du eine Entschädigungszahlung nach § 83 SGB XIV für einen GdS von 70 erhälst?
Damit dir die Leistungen nicht gestrichen werden, sollten deine Einkünfte und Vermögen nicht Beträge nach Kapitel 16 §§ 106 - 108 SGB XIV übersteigen. Da allerdings bereits der dreifache Regelsatz bei € 1.689,-- liegt und dazu noch die Aufwendung für Unterhalt und evtl. Familienaufschlag, scheint bei den Einkünften (ohne Entschädigungsleistung) noch einige Luft nach oben zu sein.
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