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BSA und Eingliederungshilfe

logig

Aktives Mitglied
Wie Höhnchen schon geschrieben, schließt § 10a OEG (Härtefallreglung) BSA und Schadensausgleich (hier weiß ich nicht, ob dies eine andere Form des BSA im BVG war). Alle anderen Leistung, wie Höherbewertung wegen beruflicher Betroffenheit, Ausgleichsrente waren allerdings möglich.

Bei einer Bruttoerwerbstunfähigkeitsrente von € 1600,-- zzhg. anteilige Zinsen, scheint mir, wie du selbst geschrieben hat, der mögliche Betrag der Stufenzahl bei einer Ausgleichsrente geringer zu sein. Weshalb du wahrscheinlich keine Ausgleichsrente bekommen hast.

Wie Silan geschrieben hat, wäre eine Grundrente nach dem GdS von 60 € 396,---.

Mir scheint, dass sich bei dir der GdS von 60 um die Höherbewertung wegen besonderer Beruflicher Betroffenheit um 10 erhöht hat (dies ist auch bei § 10 a OEG wenigstens noch möglich gewesen - hier hat sich das SGB XIV für Härtefälle somit Verschlechtert, da diese keinen BSA bekommen können und nur damit einen kleinen Ausgleich erhalten haben - der GDS incl. höherbewertung bleibt beim Wahlrecht bzw. automatischen Wechsel bestehen.

Bei einem GdS von 70 (gesundheitlicher GdS 60 + Höherbewertung um 10 = GdS 70) lag die Grundrente bei € 549,--. Vorstellen könnte ich, dass nach § 10 a Absatz 3, etwas abgezogen wurde. Bei Härtefällen dürfen die Einkünfte und Vermögen nur eine bestimmte Höhe haben. Da ich allerdings nicht weiß, wie hoch die Einkünfte und Bezüge bei § 10 a OEG sein duften bzw. im SGB XIV sind und der Absatz recht umständlich ist, kann ich nicht sagen ob und wie dort gekürzt wurde.

Nachdem ich jetzt € 10 a Absatz 3 OEG mehrfach gelesen habe, kann ich mir vorstellen, dass der Betrag, welcher deine Einkünfte bei der Berechnung der Ausgleichsrente höher waren, hier abgezogen wurde. Sehe ich es richtig?

Die Berechnung der Ausgleichsrente, ist ohne Tabelle nicht nachvollziehbar und auch mit mir nicht ohne Bescheid. Da diese so umständlich war, wurde sie auch u.a. abgeschafft.

Soweit du nur die Grundrente nach einen GdS von 70 (s.o.) erhalten hast und diese nach § 10 a OEG gekürzt wurde, würdest du automatisch Leistungen nach Kapitel 9 SGB XIV erhalten.

Auch nach dem SGB XIV wird bei Härtefällen nur geleistet, wenn die Einkünfte und das Vermögen nicht zu hoch ist. Ob hierfür bei Bestandfällen die in die neuen Kapitel wechsel neu gerechnet wird, weiß ich nicht.

Da es die Ausgleichsrente nicht mehr gibt, könnte auch soweit wie oben abgezogen wurde, der Betrag nicht mehr abgezogen werden.

Da der GdS mit Höherbewertung rechtssicher bestehen bleibt (ob dies auch bei einer Überprüfung bleib, kann ich nicht sagen, auf jeden Fall kann es sich wenn nur für die Zukunft ändern. Soweit sich die gesundheitlichen Voraussetzungen ändern, ist zu bewürchten das auch der GdS ohne Höherbewertung neu berrechnet wird), käme bei einem GdS von 70 € 1.200,-- bzw. ab 07/2024 € 1.255,-- heraus. Stimmt dies?

Steht auf deinem Bescheid, dass du eine Entschädigungszahlung nach § 83 SGB XIV für einen GdS von 70 erhälst?

Damit dir die Leistungen nicht gestrichen werden, sollten deine Einkünfte und Vermögen nicht Beträge nach Kapitel 16 §§ 106 - 108 SGB XIV übersteigen. Da allerdings bereits der dreifache Regelsatz bei € 1.689,-- liegt und dazu noch die Aufwendung für Unterhalt und evtl. Familienaufschlag, scheint bei den Einkünften (ohne Entschädigungsleistung) noch einige Luft nach oben zu sein.
 
Zuletzt bearbeitet:
S

Schnurri

Gast
Hallo an Alle, die hier mitgelesen haben.

Also, es tut mir leid, aber ich hatte sogar vergessen zu erwähnen, dass ich GdS 60 mit Höherstufung für berufliche Betroffenheit auf 70 GdS habe.

Und es ist richtig, dass mir ein Teil meines Einkommens von der Grundrente abgezogen wurde.
BSA bekomme ich nicht, wegen Paragraph 10a .

Also, ich denke, so wie es @logig zuletzt zusammen gefasst hat, scheint es tatsächlich auch zu sein.
Deine letzen 2 Absätze habe ich noch nicht richtig verstanden.
Da muss ich nochmal genauer nachdenken, wie du das meinst.
Ich habe folgendes Bescheid bekommen.

"Ihnen wird gemäß § 83 Abs 1 Nr 3 SGB XIV rückwirkend zum 01.04.2024 eine monatliche Entschädigungszahlung in Höhe von 1200,00 Euro gewährt.

Ihre anerkannte Schädigungsfolge, der festgestellten Grad der Schädigung in Höhe von 70 GdS sowie Ihre Abspruchsberechtigungen gelten auch über der 01.01.2024 hinaus fort. ( §152 Abs 1 Satz 2 SGBXIV)"


Ich freue mich über weitere Antworten.

Liebe Grüße
Schnurri
 

schnurri 1

Mitglied
Hallo @logig

Ja genau dad steht da, ich bekomme Entschädigungsleistungen nach §83 Abs 11 Nr.3 SGBXIV . ( 1200,00 Euro) bei GdS 70.
Die Schädigungsfolge und der GDS bleiben auch über den 01.01.24 erhalten.
Seit Juli2024 bekomme ich 1255,00 EUR.


Und es ist richtig, bei mir wird ein Teil des Einkommens abgezogen.
Die genaue Berechnung kenne ich gar nicht.
Würde mich auch mal interessieren, denn das scheint ja ziemlich kompliziert zu sein.

Wie meinst du das, "Damit dir die Leistungen nicht gestrichen werden " ??
Kannst du das mir bitte nochmal genauer erklären?

PS:Danke für die Erklärungen, auch herzlichen Dank an die Anderen hier.

Beste Grüße
Schnurri

Kannst du das mir genauer erklären?
 

schnurri 1

Mitglied
@logig

Kapitel 16. Einsatz von Einkommen und Vermögen
"Einkommen und Vermögen sind nicht einzusetzen bei ausschließlich schädigungsbedingtem Bedarf."

@logig , so war das bei mir jahrelang.🤔
Grundrente, bzw. Entschädigungsleistungen bekomme ich ja ausschließlich aufgrund der schädigungsbedingten Folgen (GdS70) ich bin außerdem ausschließlich aufgrund der Folgen schwerbehindert und erwerbsunfäig.
Bei mir wurde nie das Einkommen meines Partner nie mit einbezogen.
§ 106 Abs 3 Berücksichtigung von Einkommen trifft bei mir doch gar nicht zu.
Ich bekomme die Leistungen seit 10 Jahren , nur mein eigenes Einkommen wird jährlich neu ermittelt. Der Parnter ist raus.

Oder weshalb verweist du auf Paragraph 106?
Dann würde ich nichts bekommen, wenn das Einkommen meines Partner mit zählen würde.
Wie gesagt, es geht hier um Leistungen die ausschließlich aufgrund von Schädigungsfolgen gezahlt werden.
Die Voraussetzungen, dass ich allein aufgrund der Folgen schwerbehindert und erwerbsunfäig bin, sind erfüllt.

Beste Grüße
Schnurri
 

logig

Aktives Mitglied
Die € 1.200,-- solltest du rückwirkend ab 01.01.2024 bekommen, hattest du dich bei 01.04.2024 vertippt?

Als Härtefall (§ 10a OEG, welches ähnlich im SGB XIV geregelt ist)bekommst du Leistungen nur, soweit du bedürftig ist. Nach dem SGB XIV bist du bedürftig, wenn dein Einkommen (3 Facherregelsatz z.z. E 1.689,--) zzhg. Kosten für Unterkunft zzhg. ggf. Familienzuschlag) oder dein Vermögen (laut Verordnung mind. 25 * Regelsatz z.Z. € 14.075, je nachdem was vorliegt kann dies auch höher sein. Außerdem müsste alles, was nach dem SGB XII beim Vermögen frei ist, auch frei sein. Die Entschädigungszahlungen dürfen nicht angerechnet werden, allerdings weiß ich nicht wie es seit 2024 mit Ansparungen bzw. Nachzahlungen hieraus aussieht. Die Regelung das Anzahlungen nicht und Nachzahlungen nur ein 1 Jahr geschützt sind, wurde erst ins SGB XIV aufgenommen und danach verändert. Hiernach sind Entschädigungszahlung nach Kapitel 9 und Einmalzahlungen nicht anzusetzten. Ich hoffe, dass damit beides wieder frei ist. Beim BVG gab es jedes Jahr eine Aufstellung über die Höhen, bei der je Voraussetzung die Beträge standen. Eine entsprechende Aufstellung kann ich fürs SGB XIV nicht finden.
 
Zuletzt bearbeitet:

schnurri 1

Mitglied
@logig

Ja, es sollte heißen 01.04.2024.
Ich habe auch 4800,00 Nachzahlung erhalten.

Was sollte deiner Meinung nach nochmal genauer geprüft werden , damit Zitat: "Damit dir die Leistungen nicht gestrichen werden " ?


Bezüglich der Einkommensanrechnung hast du mich in der Tat etwas verunsichert.
Obwohl bisher seit 2013 nie das Einkommen meines Partner bei der Bedürftigkeitsprüfung relevant war.
Hast du andere Infos diesbezüglich?

Muss ich mir in Zukunft Sorgen machen?

LG Schnurri
 
Zuletzt bearbeitet:

schnurri 1

Mitglied
Nein stimmt nicht, es heißt rückwirkend zum 01.01.24.
Ich habe ja vorher schon Zahlung (549,-)erhalten allerdings nur nach dem OEG, der Rest wurde nachgezahlt von Jan bis Juli 2024. Ca 4500,00 Euro.

Hast Recht, mit dem 01.01.24
 
Zuletzt bearbeitet:

schnurri 1

Mitglied
https://www.bmas.de/DE/Soziales/Soz...hreiben-soziale-entschaedigung-vb6-53408.html

Das soll mal jemand verstehen.
Kann das mal auf einfach erklärt werden, für Leute, die das nicht studiert haben.
:rolleyes:

Das bringt einem echt voll durcheinander.
Wenn ich jetzt was beantragen möchte, muss ich erstmal nachlesen, ob mir das auch noch zusteht.
Gefühlt ist nichts wirklich einfacher geworden, zumindest ein bisschen unverständlicher als vorher.
 

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