Hallo Höhnchen,
soweit ich dich verstanden habe, hast du EGH vor Jahren beantragt und diese wird dir auch vom Eingliederungshilfeamt gewährt. Teoretisch wäre allerdings mit Anerkennung nach dem OEG das Versorgungsamt zuständig. Die Ämter sind verpflichtet zu prüfen, ob sie zuständig sind und sollen soweit sie nicht zuständig sind, den Antrag innerhalb von 2 Wochen an das zuständige Amt weiterleiten. Wenn es das Eingliederungshilfeamt nicht gemacht hat, liegt es nicht an dir. Selbst wenn du allerdings noch gar keine EGH bekommen würdest, kann das Versorungsamt deinen in 2024 gestellten Antrag nicht mit der Begründung ablehnen, dass du keinen Bestandschutz hättest. Nach dem SGB XIV, bekommen Betroffene, welche nach dem OEG anerkannt wurde Leistungen nach dem SGB XIV.
Soweit ein Antrag auf EGH vor dem 31.12.2023 getellt wurde, bekämst du die EGH ensprechen § 145 Abs. 4 SGB XIV, nach § 66 SGB XIV. Begründung: Bei Anträgen vor 2024 wird die gewährung der EGH nach den Bestandschutz gesprüft. EGH wird in § 145 SGB geregelt. Soweit es EGH auch ohne Bestandsschutz gibt und die Leistung mind. gleichwertig ist (ist meines Erachtens der Fall), wird sie, so gewährt als wenn du sie ab 2024 beantragt hättest.
Soweit du den Antrag auf EGH ab 2024 gestellt hast, würdest du EGH nach § 66 SGB XIV bekommen.
Sprich es bleibt sich nichts, du müsstest vom Versorgungsamt schädigungsbedingte EGH immer nach § 66 SGB XIV bekommen.
Soweit du einen Ablehnungsbescheid bekommen hast, solltest du Fristwahrend Widerspruch einlegen. Der Widerspruch muss binnen 1 Monat nach bekanntgabe des Bescheides erfolgen.
Einfach nur "Hiermit lege ich fristwahrend Widerspruch gegen ... ein. Begründung folgt." Wichtig ist das Aktenzeichen anzugeben.
Solltest du gar keine EGH mehr bekommen, diese allerdings dringend benötigen, kannst du auch einen Antrag auf Eilbedürftigkeit stellen.
Nach welchem §§ und mit welcher Begründung hat das Versorgungsamt abgelehnt?
Mir scheint es, dass die Versorungsämter sich noch nicht mit dem SGB XIV auskennen bzw. befasst haben. Dadurch happert es überall mit der Umsetzung und es werden teilweise Dinge erzählt, die wenig dem SGB XIV entsprechen.
Ich würde mir eine*n freien Rechtsanwalt suchen, welcher sich auch mit OEG / BVG / SGB XIV / EGH auskennt. Weshalb meint den deine Anwältin, dass du keine EGH bekommen würdest?
§ 138 Abs. 1 SGB XIV: "(1) Personen, die in der Zeit vom 16. Mai 1976 bis 31. Dezember 2023 geschädigt worden sind, erhalten Leistungen nach diesem Buch, wenn die Voraussetzungen nach dem Opferentschädigungsgesetz in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung erfüllt waren. "
Du bist nach dem OEG anerkannt, also erhälst du Leistungen zu der auch EGH gehört, nach dem SGB XIV.
Leistungen nach dem Bestandschutz kannst du nur erhalten, wenn du den Antrag bis 31.12.2023 bzw. bei Weitergewährung (wozu aus meiner Sicht EGH allgemein zählen sollte, egal welcher Träger) bis 14.01.2024. Da du allerdings nach § 145 SGB XIV (hier ist u.a. geregelt wie die EGH im Bestandschutz gewährt wird), nach Absatz 4 EGH zur sozialen Teilhabe, wie bei einem Neuantrag erhalten müsstest, bringt dir der Bestandschutz garnichts. EGH zur sozialen Teilhabe wie Assistenzleistungen nach dem BVG: entsprechend dem §§ 90 SGB IX ff., sprich das gleiche was du auch übers Fachamt Eingliederungshilfe bekommst. Anrechnung von Vermögen und Einkünften, wenn nicht ausschließlich schädigungsbedingt. § 66 SGB XIV: entsprechend dem §§ 90 SGB IX ff. - Einkünfte und Vermögen dürfen nicht angerechnet werden. Aus meiner Sicht, ist EGH nach § 66 SGB XIV, immer mindest gleichwertig.
Soweit du EGH nicht nach dem Bestandschutz erhälst, bekommst du sie nach den anderen Teilen im SGB XIV, hier § 66 SGB XIV. Sprich hier stellt sich die Frage, warum dass Amt und deine Anwältin vom VdK meint, warum abweichend von § 138 SGB XIV, § 66 SGB XIV nicht gewährt wird.
Gelder:
Soweit ein Widerspruch anhängig ist, sollten die SGB XIV Bescheide vorläufig ergehen. Mir wurde mitgeteilt, dass soweit durch einen Widerspruch wegen der BVG Leistungen z.B. der GdS oder BSA noch erhöht, dieses von Amts wegen, dann angepasst wird. Soweit du einen Widerspruch (auch) gegen den Bestandsschutzbescheid geschrieben hast, würde dieser zwar noch nicht rechtskräftig werden, allerdings müssten trotzdem ggf. Folgebescheide auf dessen Grundlage erfolgen. Soweit dem Widerspruch stattgegeben wird oder zum Teil stattgegeben wird, müssten sich mit dem Widerspruchbescheid auch die Folgebescheide berichtigt werden.
Sprich die Rentenanpassung sollte unabhängig erfolgen. Dies ist bei mir auch geschehen. Allerdings kann es wegen Arbeitsüberlastung sein, dass die Rentenanpassung noch nicht erfolgt ist. Das diese bei einigen Bundesländer pünktlich erfolgt ist, ist natürlich gut, sagt allerdings nichts darüber aus, dass sie woanders nicht mehr erfolgt. Ich gehe davon aus, dass die Rentenanpassung bei dir in den nächsten 1 - 2 Monaten rückwirkend auf den 01.07. erfolgt.