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BSA und Eingliederungshilfe

logig

Aktives Mitglied
Es ist richtig, dass die EU-Rente zuerst abgezogen wurde.

BSA ist der Unterschiedbetrag zwischen dem Einkommen, welche du ohne Schädigung hättest (entsprechend der Besoldungsgruppe) und dem was du tatsächlich hast (z.B. EU-Rente). Insoweit wird der BSA auch bei jedem unterschiedlich hoch sein. Gleich ist das Bruttovergleichseinkommen der jeweilige Besoldungsgruppe. Bereits beim Nettovergleichseinkommen, gibt es unterschiede bei verheiraten oder Ledig. Bei dem Pauschalen Abzug, wurde auch die fiktive ESt abgezogen, weshalb BSA etc. nicht bei der ESt herangezogen wird
 

Höhnchen

Mitglied
Okay, dann ist es bei mir richtig erfolgt.
Aber was ändert sich dann mit dem SGB 14? Ich habe es so verstanden, dass so die Berechnung im SGB 14 stattfindet.
 

logig

Aktives Mitglied
Du hast ab 01.01.2024 ein Wahlrecht. Dies kannst du nach dem der Bescheid über die Leistungen nach § 144 SGB XIV bestandkräftig sind, innerhalb von 12 Monaten ausüben. Wie es aussieht, wenn die BVG Leistungen noch nicht bestandskräftig sind und sich demnach ggf. auch Leistungen nach § 144 SGB XIV noch ändern könnten, sowie entsprechend auch die Leistungen nach den anderen Kapiteln im SGB XIV weiß ich nicht.

Eigentlich sollte, dass Amt eine Gegenüberstellung zu den Leistungen, welche du beim Wahlrecht bekommen kannst, geben. Ich meine hier hatte eine im Forum aus Hamburg bereits Gegenüberstellung bekommen. Es kann sein, dass diese noch nicht gesandt wird, da noch BVG/OEG Bescheide noch offen sind. Die meisten Bundesländer haben noch keine Gegenüberstellungen rausgesandt.

Oder hat jemand sonst schon eine Gegenüberstellung etc. erhalten?
 

Höhnchen

Mitglied
Vor zwei Wochen habe ich meinen Ablehnungsbescheid bzgl EGH erhalten, weil ich keinen Bestandsschutz habe. Ich fühle mich vergaukelt von den Mitarbeiter*innen des Amts, da ich im Nov. und Dez. 2023 mehrmals anrief um meine Rechte zu erfragen, sie wimmelten mich aber immer mit dem Argument ab, meine Akte läge ihnen nicht vor. Da müssten sie für Auskünfte erstmal Einblick nehmen. So habe ich aus Unwissenheit versäumt den Antrag noch 2023 zu stellen.
Ich frage mich, ob ich bei evtl. Zuzahlungen an das Amt für Eingliederungshilfe diese erstattet bekomme, wenn ich ins neue Recht wechsle, da auf Januar 2024 zurückdatiert wird. Meine Anwältin (VdK - nicht sehr erfahren) meinte nein. Zumindest gilt dies meines Wissens nach für die Grundrente. Diese Frage habe ich gestern schriftlich bei der Hauptfürsorgestelle eingereicht, da sie mich bisher telefonisch nicht ernst genommen haben und mich immer wieder abweisen.

Heute Morgen habe ich gesehen, dass erfreulicherweise das Geld vom VA schon auf meinem Konto gebucht ist. Das verzögert sich hier leider ab und zu. Aber mein Geld wurde nicht mit der Rentenanpassung erhöht. Das hat mich verwundert, denn eine Freundin von mir hat die Erhöhung, zumindest laut Bescheid erhalten.
Ich frage mich, ob das bei mir nicht erfolgt ist, weil ich im Widerspruchsverfahren bin und meine Situation dadurch ungeklärt ist.

Wie ist das bei euch? Habt ihr eine Rentenerhöhung erhalten? Die unter euch, die noch im alten Recht sind, bekommen die doch, soweit ich weiß, oder?

Ich bin mal wieder sehr verunsichert, da ich mich der Willkür des VA ausgesetzt fühle. Sie wollten mich von Anfang an „mit meinem Anliegen nicht haben“, da es meine Kindheit und Jugend betraf und schon so lange zurückliegt und haben mich damals bei meinem ersten „Termin“ weggeschickt und für nicht zuständig erklärt. Das zieht sich durch wie ein roter Faden. Seit dem habe ich alles nur schriftlich getan - außer eben bei der Hauptfürsorgestelle.
 

logig

Aktives Mitglied
Hallo Höhnchen,

soweit ich dich verstanden habe, hast du EGH vor Jahren beantragt und diese wird dir auch vom Eingliederungshilfeamt gewährt. Teoretisch wäre allerdings mit Anerkennung nach dem OEG das Versorgungsamt zuständig. Die Ämter sind verpflichtet zu prüfen, ob sie zuständig sind und sollen soweit sie nicht zuständig sind, den Antrag innerhalb von 2 Wochen an das zuständige Amt weiterleiten. Wenn es das Eingliederungshilfeamt nicht gemacht hat, liegt es nicht an dir. Selbst wenn du allerdings noch gar keine EGH bekommen würdest, kann das Versorungsamt deinen in 2024 gestellten Antrag nicht mit der Begründung ablehnen, dass du keinen Bestandschutz hättest. Nach dem SGB XIV, bekommen Betroffene, welche nach dem OEG anerkannt wurde Leistungen nach dem SGB XIV.

Soweit ein Antrag auf EGH vor dem 31.12.2023 getellt wurde, bekämst du die EGH ensprechen § 145 Abs. 4 SGB XIV, nach § 66 SGB XIV. Begründung: Bei Anträgen vor 2024 wird die gewährung der EGH nach den Bestandschutz gesprüft. EGH wird in § 145 SGB geregelt. Soweit es EGH auch ohne Bestandsschutz gibt und die Leistung mind. gleichwertig ist (ist meines Erachtens der Fall), wird sie, so gewährt als wenn du sie ab 2024 beantragt hättest.

Soweit du den Antrag auf EGH ab 2024 gestellt hast, würdest du EGH nach § 66 SGB XIV bekommen.

Sprich es bleibt sich nichts, du müsstest vom Versorgungsamt schädigungsbedingte EGH immer nach § 66 SGB XIV bekommen.

Soweit du einen Ablehnungsbescheid bekommen hast, solltest du Fristwahrend Widerspruch einlegen. Der Widerspruch muss binnen 1 Monat nach bekanntgabe des Bescheides erfolgen.

Einfach nur "Hiermit lege ich fristwahrend Widerspruch gegen ... ein. Begründung folgt." Wichtig ist das Aktenzeichen anzugeben.

Solltest du gar keine EGH mehr bekommen, diese allerdings dringend benötigen, kannst du auch einen Antrag auf Eilbedürftigkeit stellen.

Nach welchem §§ und mit welcher Begründung hat das Versorgungsamt abgelehnt?

Mir scheint es, dass die Versorungsämter sich noch nicht mit dem SGB XIV auskennen bzw. befasst haben. Dadurch happert es überall mit der Umsetzung und es werden teilweise Dinge erzählt, die wenig dem SGB XIV entsprechen.

Ich würde mir eine*n freien Rechtsanwalt suchen, welcher sich auch mit OEG / BVG / SGB XIV / EGH auskennt. Weshalb meint den deine Anwältin, dass du keine EGH bekommen würdest?

§ 138 Abs. 1 SGB XIV: "(1) Personen, die in der Zeit vom 16. Mai 1976 bis 31. Dezember 2023 geschädigt worden sind, erhalten Leistungen nach diesem Buch, wenn die Voraussetzungen nach dem Opferentschädigungsgesetz in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung erfüllt waren. "

Du bist nach dem OEG anerkannt, also erhälst du Leistungen zu der auch EGH gehört, nach dem SGB XIV.

Leistungen nach dem Bestandschutz kannst du nur erhalten, wenn du den Antrag bis 31.12.2023 bzw. bei Weitergewährung (wozu aus meiner Sicht EGH allgemein zählen sollte, egal welcher Träger) bis 14.01.2024. Da du allerdings nach § 145 SGB XIV (hier ist u.a. geregelt wie die EGH im Bestandschutz gewährt wird), nach Absatz 4 EGH zur sozialen Teilhabe, wie bei einem Neuantrag erhalten müsstest, bringt dir der Bestandschutz garnichts. EGH zur sozialen Teilhabe wie Assistenzleistungen nach dem BVG: entsprechend dem §§ 90 SGB IX ff., sprich das gleiche was du auch übers Fachamt Eingliederungshilfe bekommst. Anrechnung von Vermögen und Einkünften, wenn nicht ausschließlich schädigungsbedingt. § 66 SGB XIV: entsprechend dem §§ 90 SGB IX ff. - Einkünfte und Vermögen dürfen nicht angerechnet werden. Aus meiner Sicht, ist EGH nach § 66 SGB XIV, immer mindest gleichwertig.

Soweit du EGH nicht nach dem Bestandschutz erhälst, bekommst du sie nach den anderen Teilen im SGB XIV, hier § 66 SGB XIV. Sprich hier stellt sich die Frage, warum dass Amt und deine Anwältin vom VdK meint, warum abweichend von § 138 SGB XIV, § 66 SGB XIV nicht gewährt wird.

Gelder:

Soweit ein Widerspruch anhängig ist, sollten die SGB XIV Bescheide vorläufig ergehen. Mir wurde mitgeteilt, dass soweit durch einen Widerspruch wegen der BVG Leistungen z.B. der GdS oder BSA noch erhöht, dieses von Amts wegen, dann angepasst wird. Soweit du einen Widerspruch (auch) gegen den Bestandsschutzbescheid geschrieben hast, würde dieser zwar noch nicht rechtskräftig werden, allerdings müssten trotzdem ggf. Folgebescheide auf dessen Grundlage erfolgen. Soweit dem Widerspruch stattgegeben wird oder zum Teil stattgegeben wird, müssten sich mit dem Widerspruchbescheid auch die Folgebescheide berichtigt werden.

Sprich die Rentenanpassung sollte unabhängig erfolgen. Dies ist bei mir auch geschehen. Allerdings kann es wegen Arbeitsüberlastung sein, dass die Rentenanpassung noch nicht erfolgt ist. Das diese bei einigen Bundesländer pünktlich erfolgt ist, ist natürlich gut, sagt allerdings nichts darüber aus, dass sie woanders nicht mehr erfolgt. Ich gehe davon aus, dass die Rentenanpassung bei dir in den nächsten 1 - 2 Monaten rückwirkend auf den 01.07. erfolgt.
 

Höhnchen

Mitglied
Hallo logig,

Danke für deine ausführliche Erklärungen.

Das Amt hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass ich keine Leistungen nach Paragraph 27 d BVG bis zum 31.12.2023 erhalten habe in Verbindung mit Paragraph 145 SGB IVX, also mit „es besteht kein Besitzstand“.

Ich habe schon einen Widerspruch geschrieben und abgeschickt, werde diesen nun aber nochmal um die von dir genannten Paragrafen ergänzen.

Ich frage mich auch was Menschen machen, die ihren Antrag nach altem Recht vor 2024 gestellt haben und dieser noch nicht beschieden ist. Diese Menschen können doch gar keine weiteren Anträge mehr vor 2024 gestellt haben. Müssen die dann sofort wechseln, um weitere Absprüche geltend zu machen. Vermutlich schon. Widersprüche werden so massiv erschwert.

Das p B bekomme ich nach Aussage meines SBs vom Amt für EGH ab diesem Monat bewilligt. Die Prüfung der Leistungsabteilung ist aber noch nicht abgeschlossen, so dass ich gar nicht weiß, ob ich etwas zuzahlen muss. Das ist so als würde ich etwas einkaufen und hinterher würde mir der Preis genannt.

Danke mit dem Hinweis, dass die Ämter vielleicht gerade überlastet sind, und deshalb nicht bei allen die Rentenerhöhung fristgerecht umsetzen können. Ich werde nächste Woche mal bei meiner SB anrufen.
Ich finde es immer super anstrengend mich mit dem VA herumzuschlagen.
 
Zuletzt bearbeitet:

Höhnchen

Mitglied
Mittlerweile glaube ich, dass Altfälle keine Leistungen nach dem SGB IVX beantragen können, sondern erst dann, wenn sie gewechselt sind - auch wenn es dem SGB IVX so nicht entnehmbar ist.
Von daher kann es sein, dass für mich weder der Paragraf 66 noch 138 SGB IVX gelten. Was denkt ihr?
Ich brauche eine fitte Anwältin…
 

Vogoge

Mitglied
Mittlerweile glaube ich, dass Altfälle keine Leistungen nach dem SGB IVX beantragen können, sondern erst dann, wenn sie gewechselt sind - auch wenn es dem SGB IVX so nicht entnehmbar ist.
Von daher kann es sein, dass für mich weder der Paragraf 66 noch 138 SGB IVX gelten. Was denkt ihr?
Ich brauche eine fitte Anwältin…
Hallo Höhnchen ,
aus welchem Bundesland kommst Du ? Ich hätte evtl eine gute Anwältin .
 

Dalmatiner

Aktives Mitglied
Achja, weiß vielleicht jemand was sie so nehmen? Und wenn man gewinnt zahlt das VA soweit ich weiß. Richtig?
Nach meiner groben Recherche dürfte das Sozialgericht für eine Klage zuständig sein. In einem Urteil ist vom Gericht auch immer über die Kosten zu entscheiden.

Dem Grunde nach zahlt der Verlierer die Kosten- das stimmt. Oft wird einer Klage aber nur teilweise stattgegeben, und dann können die Kosten auch anteilig aufgeteilt werden. Und wer weiss schon, wie das Urteil ausfällt?

Und zunächst einmal musst du den Anwalt ja trotzdem zahlen. Falls der Gegner die Kosten tragen muss, bekommst du deine Aufwendungen dann rückerstattet. Gibt aber viel "Klein klein" bei solchen Sachen.

Ohne Prozesskostenhilfe (PKH)muss das genau überlegt sein. Bei manchen Gerichten wird die PKH auch nur anteilig auf die voraussichtliche "Gewinnsumme" gewährt.

Frag die Anwältin die du hast danach. Da jeder Anwalt von irgendwas leben muss, weiss sie das auf jeden Fall. Die wissen über Gerichtskosten oft mehr als von der Saxhe selbst, denn da geht es ja um ihr eigenes Geld. 😉
 

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