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Darf mein Ehegatte zu mir ziehen?

Piepel

Aktives Mitglied
Sie ist rechtlich aber nicht haltbar.
Anscheinend ist es Ländersache, in welchem Gesetz eine Überbelegung definiert wird.
Ebenfalls müsste geprüft werden, ob Küche, Bad und Flur in die bei Überbelegung anzuwendende Wohnflächenberechnung einbezogen werden oder nicht.
Vollkommen klar ist mir das nicht, weil zB unter (https://www.berliner-mieterverein.de/recht/mieturteile/ueberbelegung.htm) ausgesagt wird: " Bei vier Personen, wovon es sich bei einer um einen Säugling handelt, dessen Bedarf zunächst deutlich reduziert ist, stehen für jede Person im Mittel 20 m² zur Verfügung. Dazu sind als Nebenräume „Küche, Toilette und (...) “. Diese Aussage bedeutet dort, dass die Berechnung zunächst ohne "Nebenräume" statt findet.
Die Rechtsprechung scheint uneinheitlich zu sein.
**********************
Eigentlich würde jemand, der nicht unter Druck steht, eine Anfrage an die Gemeinde stellen.
Sinnigerweise kann das die Oma tun, um keine schlafenden Hude zu wecken: " Meine Enkelin möchte gerne..."
Dazu gäbe man die familiären Verhältnisse an ( Ehefrau, Eheman, Säugling) sowie alle gemieteten und mitbenutzbaren Zimmer (Waschkücke, Keller) und deren Größe an.
Aktuell wäre ausserdem zu beachten, ob im Mietvertrag eine Klausel enthalten ist, die dem Mieter verbietet, "wegen der geringen Größe" weitere Personen aufzunehmen, da dies ein Vertragsverstoß wäre, der eine Kündigung rechtfertigt: (https://www.haufe.de/immobilien/ver...inder-rechtfertigt-kuendigung_258_347832.html)
Im Umkehrschluss würde kein Vertragsverstoß und keine Überbelegung auch keine Kündigung rechtfertigen. Dadurch würde das Mietverhältnis zu Recht fortgesetzt, was natürlich auch bedeutet, dass nicht nur der Ehemann einziehen darf, sondern sich gemäß Bundesmeldegesetz nicht nur dort anmelden darf sondern sogar muss, und der Vermieter daran mitwirken muss ( §19 BMG)
*************************
Beachte, dass nach der Klärung bei der Rundfunkanstalt eine oder zwei Personen ihre Befreiung beantragen, weil für eine Wohnung nur eimal gezahlt werden braucht. Nicht dass die auf die Idee kommen zu behaupten, dass der Ehemann seit dann und dann schon dort wohnt, und ihm eine saftige Nachzahlung ins Haus flattert.
 
Zuletzt bearbeitet:

Geißblatt67

Sehr aktives Mitglied
wir haben ein Fehler gemacht und zwar hat er seine Wohnung gekündigt und wohnt illegal bei mir. Wir suchen ja schon nach einer Wohnung aber es ist schwer was zu finden im Moment. Ich hoffe nicht das die Polizei drauf kommt ihn zu suchen 😀
Warum macht man sowas? Da zeigt sich der künftige Familienvater ja schon jetzt äußerst verantwortungsvoll 🙄.
 

Sonnenblume4407

Aktives Mitglied
Was meinst du?
Es ist gesetzlich vorgeschrieben,dass ein Baby 6 qm für sich braucht?
Also ich hatte meine Babys in meinem Schlafzimmer bis sie 1 Jahr alt waren....
Was für ein Quatsch wir waren die ersten drei Monate nach der Geburt auch in einer 46qm Wohnung. Gut war aber auch nur drei Monate und dann sind wir innerhalb des Hauses in einer 3 Zimmer Wohnung eingezogen. Aber man muss auch sagen das es als Familie fast unmöglich ist eine Wohnung zu finden. Ich kannte eine Familie die fast 5 Jahre auf Wohnung suche war.
 

CAT

Aktives Mitglied
Persönliche Erfahrung (mehrfach) - Hessen, Main-Taunus Kreis - Frankfurter Raum

Sowohl Auskunft vom Vermieter, Bürgeramt + Rechtsanwalt.

Zuzug vom Ehepartner kann nicht abgelehnt werden.

Wohnungsgeberbestätigung (benötigt zur Anmeldung) wird vom WohnungsGEBER ausgefüllt.
Sprich dem Mieter.

Hier wird zur ordentlichen Anmeldung genau diese verlangt und es ist bisher niemals vorgekommen (persönliche Erfahrung und Hören-Sagen von Bekannten), dass diese abegelehnt wurde von der Meldestelle.
 

Leere?Zukunft

Sehr aktives Mitglied
Natürlich ist eine größere Wohnung für ein Paar mit einem Baby ( das ja wächst und in Zukunft mehr Platz brauchen wird) besser.
Aber das ist ja nicht die Frage hier.
Solange das Baby noch klein ist,kann man sich ja auch auf Wohnungssuche machen,was auch nicht immer einfach ist und man muss es sich auch finanziell leisten können.
 

CAT

Aktives Mitglied
Es scheint in der Tat unterschiedlich gehandhabt zu werden. Hier ein Auszug aus Bayern:


Allerdings:

Fristen


Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, die Bestätigung spätestens zwei Wochen nach dem Einzug auszustellen.

Weigert sich der Wohnungsgeber, die Bestätigung auszustellen oder ist es Ihnen aus anderen Gründen nicht möglich, die Bestätigung zu erhalten, müssen Sie dies der Meldebehörde unverzüglich mitteilen.


Ohne Erlaubnis des Vermieters können z.B. in der Wohnung aufgenommen werden:

 
G

Gelöscht 126584

Gast
Es gibt in verschiedenen Bundesländern Wohnungsaufsichtsgesetzt in denen die Mindestgröße für Wohnungen abhängig von der Personenzahl geregelt ist. Teilweise wird nicht zwischen Erwachenen und Kindern unterschieden und jeder braucht mindestens 9 qm. Wären hier die 36 beschriebenen.
In Bayern war früher für Erwachsene 10 und Kinder und 6 Jahren 6 qm. Sind auch die 36.
Ich war ja nie gut in Mathe, aber

3x9 = 27
10+10+6 = 26
 

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