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dreiKÄSEhoch
Gast
Wenn kein Richter oder Staatsanwalt (Ermittlungsbeamter der Strafverfolgungsbehörde) wer soll die Durchsuchung dann durchführen?Du hast dabei eines unterschlagen, und zwar die Wörtchen so sind, wenn möglich!
Oft reicht ein Blick in den Gesetzestext!
§ 105 (2) StPO
(2) Wenn eine Durchsuchung der Wohnung, der Geschäftsräume oder des befriedeten Besitztums ohne Beisein des Richters oder des Staatsanwalts stattfindet, so sind, wenn möglich, ein Gemeindebeamter oder zwei Mitglieder der Gemeinde, in deren Bezirk die Durchsuchung erfolgt, zuzuziehen. Die als Gemeindemitglieder zugezogenen Personen dürfen nicht Polizeibeamte oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sein.
Und somit sind wir wieder zurück auf Los!
Das heißt, wenn kein Richter oder Staatsanwalt (Ermittlungsbeamter der Strafverfolgungsbehörde) dabei ist, sind wenn möglich, die genannten Personen beizuzieheh. Müssen aber nicht.
Vor diesem Hintergrund bin ich besser informiert.
Vor diesem Hintergrund bin ich besser informiert
OK, lass ich durchgehen
Ich habe auch keine Lust jetzt weiter Gesetze zu wälzen, aber ich bin mir sicher, dass Zeugen hinzu rufen kannst. Es sind ja auch durch die Polizeibeamten und durch deinen herbeigerufenen Anwalt Zeugen da.
Aber ich hoffe du hast das Problem bei einer Onlinedurchsuchung verstanden.