Sehr geehrte Frau XXX,
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Aus der Betriebskostenabrechnung für das Kalenderjahr 2022 ergibt sich, dass die Summe meiner Vorauszahlungen die Summe der Betriebs- und Heizkosten gedeckt hat. In diesem Falle ist eine Erhöhung der Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen grundsätzlich nicht zulässig. Es sei denn, die Erhöhung wird ausreichend begründet.
Der Einfachheit halber schlage ich vor, dass keine nachträgliche Erhöhung der Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen für die Jahre 2022 und 2023 erfolgt, sondern mit der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2023, insofern angemessen. Daraus ergibt sich rückwirkend und bis auf Weiteres eine Gesamtmiete von 525 EUR (Grundmiete 379 EUR, Betriebs- und Heizkosten 146 EUR), welche ich ordnungsgemäß und fristgemäß auf das Konto von Herrn YYY und Frau ZZZ eingezahlt habe und zahlen werde. Die Anpassung der Gesamtmiete auf 525 EUR gemäß der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2022 ist hierbei entsprechend berücksichtigt.
Ansonsten bitte ich um eine ausreichende Begründung für die rückwirkende Erhöhung der Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung um etwa 25 %, welche ich dem für mich zuständigen Jobcenter vorlegen kann.
Ich bedanke mich im Voraus herzlich für Ihre Bemühungen.
Mit freundlichen Grüßen
Tsunami