Welche Erklärungspflicht meinst Du?Ihr vergesst, dass die Verletzung der Erklärungspflicht grundsätzlich bereits strafbewehrt ist. Unabhängig davon, ob Grenzen überschritten werden.
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Welche Erklärungspflicht meinst Du?Ihr vergesst, dass die Verletzung der Erklärungspflicht grundsätzlich bereits strafbewehrt ist. Unabhängig davon, ob Grenzen überschritten werden.
Dazu wurde doch im Artikel und in diversen Beiträgen schon alles gesagt.Beitrag 5 - ==>
Liest sich für mich so, dass wenn ich z.B. all meine gekauften Dinge nach einem halben Jahr z.B. abstoße in dem ich sie über Ebay gebraucht verkaufe, dass ich dafür eventuell Steuern bezahlen müsste....
Beitrag #5 einkopiert:
Anhang anzeigen 35250
Private Gelegenheitsverkäufe sind nicht steuerbar, nur gewerbliche und dazu müssen halt die Voraussetzungen für ein Gewerbe erfüllt sein.Hast du den Artikel gelesen?
Ich frage doch nicht umsonst gezielt nach privaten Verkäufern.
Z.b. die nach § 149 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 25 Abs. 3 EStG sofern die Ausnahmen davon nach § 46 EStG nicht greifen. Ebenso die Pflicht nach § 149 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 18 Abs. 1 UStG (USt- Voranmeldungszeitraum) bzw. § 18 Abs. 3 UStG (USt-Jahreserklärung -> die dem Grunde nach auch für Kleinunternehmer gilt).Welche Erklärungspflicht meinst Du?
Aber wenn ich keine Einnahmen aus Gewerbe habe, dann brauche ich auch keine erklären.Z.b. die nach § 149 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 25 Abs. 3 EStG sofern die Ausnahmen davon nach § 46 EStG nicht greifen. Ebenso die Pflicht nach § 149 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 18 Abs. 1 UStG (USt- Voranmeldungszeitraum) bzw. § 18 Abs. 3 UStG (USt-Jahreserklärung -> die dem Grunde nach auch für Kleinunternehmer gilt).
Die Sache ist ja die, dass der Theorie nach, das FA selbst entscheiden soll, ob gewisse steuerrechtliche Grenzen überschritten werden oder nicht und das nicht.
Die Frage und Problematik ist, wann der gelegentliche privat veranlasste Verkauf in eine gewerbliche Tätigkeit mündet. Wo die Grenzen liegen, kann ich nicht sagen, aber es wird auf die Häufigkeit der Verkäufe ankommen. Evtl. eben auch Sachverhaltsfrage.Ich frage doch nicht umsonst gezielt nach privaten Verkäufern.
Steht in irgendeinem Artikel, dass es letztlich eine Einzelfallentscheidung ist und es diesbezüglich auch noch keine entsprechenden Gerichtsurteile gibt.Die Frage und Problematik ist, wann der gelegentliche privat veranlasste Verkauf in eine gewerbliche Tätigkeit mündet. Wo die Grenzen liegen, kann ich nicht sagen, aber es wird auf die Häufigkeit der Verkäufe ankommen. Evtl. eben auch Sachverhaltsfrage.
Und wer entscheidet, ob die Einnahmen gewerblicher Art sind? Mit der Frage sollte man sich ab ner gweissen Verkaufsintensität durchaus beschäftigen. Die Antwort hierzu mag man (naturgemäß) selbt oft anders entscheiden, als die zuständigen Behörden. Daher gibt es diese Behörden und eben auch den Steuerberater.Aber wenn ich keine Einnahmen aus Gewerbe habe, dann brauche ich auch keine erklären.
Ganz einfach.
Es mag keine Urteile zu Ebay geben (bezweifle ich). Zu "gelegentlichen" Verkäufen von PKW z.B. gibt es die auf jeden Fall. Und die jeweiligen Grenzen dazu sind allgemein durch die Judikatur schon recht festgezurrt. Aber ja, es ist immer eine Einzelfallentscheidung.Steht in irgendeinem Artikel, dass es letztlich eine Einzelfallentscheidung ist und es diesbezüglich auch noch keine entsprechenden Gerichtsurteile gibt.
Gelegentliche Privatverkäufe fallen da aber sicher nicht darunter.
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