Dann kann sie ihn ja rein theoretisch bis Sankt Nimmerlein an sich binden. Da würde ich dann doch lieber einen Anwalt zu Rate ziehen, der fit in Mietrecht ist.
Ich denke auch, hier ist Beratung in viele Richtungen nötig.
Vorab informativ noch dies:
ZITATE
"Gemäß § 749 Abs. 1 BGB haben Mieter das Recht, das Mietverhältnis gemeinsam zu beenden, wenn sie Teil einer Gemeinschaft sind. Eine Aufhebung des Mietverhältnisses erfolgt durch die Kündigung. Diese Kündigung kann jedoch nur erfolgen, wenn die Mehrheit der Mieter zustimmt. Jeder Mieter muss eine Kündigungserklärung abgeben, in der sich auch die anderen Mieter gegenüber dem Vermieter zur Kündigung erklären. Es ist wichtig zu beachten, dass eine interne Freistellungslösung, bei der der ausscheidende Mieter von der Mietzahlung befreit wird, nicht ausreicht. Der ausscheidende Mieter bleibt weiterhin gegenüber dem Vermieter haftbar.
Um das Mietverhältnis ordnungsgemäß aufzuheben, ist es notwendig, dass alle Mieter gemeinsam handeln und die Kündigung gegenüber dem Vermieter erklären. Diese gemeinschaftliche Kündigung gewährleistet, dass das Mietverhältnis rechtlich beendet wird. Es ist wichtig, sich im Voraus über die genauen rechtlichen Anforderungen zu informieren und gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen, um sicherzustellen, dass alle Prozesse korrekt durchgeführt werden"
"Die gesetzliche Grundlage für das Recht auf Kündigung durch alle Teilhaber einer Gemeinschaft findet sich in § 749 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Gemäß dieser Bestimmung können alle Mieter eines gemeinsamen Mietverhältnisses die Aufhebung des Mietverhältnisses verlangen. Die Kündigung kann nur erfolgen, wenn die Mehrheit der Mieter dafür stimmt und alle Mieter gemeinsam gegenüber dem Vermieter die Kündigungserklärung abgeben.
Es ist wichtig zu beachten, dass die gemeinschaftliche Kündigung auch dann erforderlich ist, wenn nur ein Mieter ausziehen möchte. In diesem Fall müssen alle Mieter die Kündigung zusammen erklären, um das Mietverhältnis ordnungsgemäß aufzulösen"
"Der Mietvertrag kann zu einem bestimmten Zeitpunkt nur noch auf eine Person umgestellt werden, sodass der verbleibende Mieter alleiniger Vertragspartner des Vermieters wird. Eine Kündigung ist in diesem Fall nicht erforderlich, solange der verbleibende Mieter wirtschaftlich in der Lage ist, die Miete zu zahlen.
Bei dieser Art der Fortsetzung des Mietvertrages hat der Vermieter normalerweise keine Einwände. Es ist jedoch wichtig, die Details und Bedingungen der Vereinbarung schriftlich festzuhalten, um mögliche Missverständnisse zu vermeiden."
Wichtige Punkte bei Auszug eines Hauptmieters: Gemeinsames Kündigungsrecht, individuelle Lösungen suchen, Vereinbarungen im Mietvertrag treffen.
www.gaspar-immobilienberatung.de
Wenn einer nicht kündigen will, es keine Einigung gibt, bleibt nur Anwalt und am Ende Klage:
www.dahag.de
Er bracht einen Platz zum wohnen und arbeiten. Er kommt aber nicht in seine Wohnung, weil sie ihn nicht reinlässt. Aus dem Mietvertrag kommt er aber auch nicht raus. Doppelt Miete zahlen kann er auch nicht. Wo soll er hin? Straße? Obdachlosenheim? Das Sofa bei seinen Eltern ist ja kein wirklicher Platz zum wohnen und arbeiten. Wenn er doppelt Miete zahlen muss, dann kann er ja in der Wohnung bei ihr arbeiten. Das ist ja für ihn dann auch praktisch.
Da landen wir wieder bei der verstrichenen 6-Monats-Frist...alles nicht so einfach, wie ihr euch das vorstellen möchtet.