Also so wie ich es beim Googlen verstanden habe, bezieht sich die Garantie/Gewährleistung auf die Krone als solches. Wenn etwas abplatzt o.ä.
Dann muss logischerweise der, der die Krone erstellt hat dafür Sorge tragen, dass diese ersetzt/repariert wird - auf seine Kosten.
Bildet sich ein Abzess, entzündet sich eine Wurzel usw., dann hat diese Behandlung damit nichts zu tun.
Mal überspitzt ausgedrückt: Ein Notzahnarzt würde fahrlässig handeln, wenn er z.B. einen Eiterherd nicht umgehend entfernt mit der Argumentation, er könne eine nicht von ihm angefertigte Krone beschädigen.
Es geht hier um Abrechnungstechnische Modalitäten.
Du kannst dich morgen bei deiner Krankenversicherung rückversichern. Und gleichzeitig mitteilen, dass du den ZA wechseln möchtest.....
Was gibt es bei der Garantie auf Zahnersatz zu beachten? Erfahren Sie alles in unserem Artikel Zahnersatz: Garantie und Gewährleistung. Weiterlesen...
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Was bedeutet Garantie?
Eine erweiterte
Garantie auf Zahnersatz kann darüber hinaus zusätzlich zur gesetzlich vorgeschriebenen Gewährleistung vom Zahnarzt gegeben werden. Sie ist freiwillig und kann daher auch als Dienstleistung gegenüber dem Kunden inhaltlich und für einen bestimmten Zeitraum frei gestaltet werden.
Somit gibt es
keine gesetzliche Vorschrift, eine Garantie für Zahnersatz zu gewähren und wie diese auszusehen hat. Jede Praxis und jeder Hersteller von Zahnersatz ist frei in der Entscheidung, eine individuelle Garantie zu geben oder nicht. Gleiches gilt auch für Umfang und Dauer dieser Garantie.
Ist ein Zahnarztwechsel während Gewährleistungszeit möglich?
Wer sich für eine Versorgung mit Zahnersatz bei einem Zahnarzt in Behandlung begibt, muss in der Regel bis zum Abschluss der Behandlung bei diesem Zahnarzt verbleiben, da andernfalls die Krankenkasse die Kostenübernahme verweigern kann.
Allerdings gibt es auch bei dieser Regel Ausnahmefälle. Ist es für den Patienten unzumutbar, gerade bei diesem Zahnarzt die Behandlung fortzusetzen, so muss die Krankenkasse auch die weiteren Behandlungskosten bei einem anderen Zahnarzt übernehmen. Im Zweifel muss gerichtlich entschieden werden, ob die vorliegende Situation als unzumutbar einzustufen ist, oder nicht.