§ 42 Abs. 2 SGB XIV regelt, dass bei einem GdS von mind. 50 auch Nichtschädigungsfolgen in deinem Fall möglich sind.@logig oder @Vogoge, wisst ihr zufällig, ob ich mich da noch drauf berufen kann? Ich mein BVG, Paragraph 10, Abs. 1 und 2...
Wäre toll, wenn da jemand was zu weiß
§ 44 Abs. 2 SGB XIV "Geschädigte erhalten Sachleistungen ohne Beteiligung an den Kosten. Dies gilt nicht für nach § 42 Absatz 2 erbrachte Sachleistungen." Sprich für die Nichtschädigungsfolgen welche du ab 01.01.2024 beantragst, musst du Zuzahlungen leisten. Dies wurde damit begründet, dass es auch Betroffene leisten müssen, welche über die GKV versichert waren. Allerding bleibt abzuwarten, wie dies umgesetzt wird bwz. werden kann.
Ich hätte es besser gefunden, wenn umgekehrt gesagt wird, dass auch Betroffene die bei der GKV versichert waren, für Nichtsschädigungsfolgen ab GdS von 50 keine Zuzahlungen leisten müssen.
§ 53 SGB XIV regelt, die Reisekosten und damit auch die Fahrtkosten. Hier wird geregelt, dass alle notwendigen Fahrt- und Reisekosten im Zusammenhang mit der Krankenbehandlung erstattet werden.
Wobei ich gerade nicht sagen kann, welche Kosten von der Krankenkasse übernommen werden und welche direkt vom Entschädigungsamt.