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SGB XIV BSA Höhe

logig

Aktives Mitglied
@ mürbeteig

hast du damals gesehen, was der Versorgungsmedinische Dienst vom Amt geschrieben hat? Bei mir hat nach Gutachten vom Amt der Arzt vom Amt eine Stellungsnahme geschrieben. Dort hatte wurde angekreuzt ob § 30 Abs. 2 BVG (bBB) vorliegt. Damit könnte belegt werden, dass bereits damals der Versorgungsärztlich Dienst eine Reha für nicht zumutbar bzw. erfolgversprechend gesehen hat.

Soweit dir dies nicht vorliegt, wäre es gut, wenn dies über die Akteneinsicht geprüft wird. Bis jetzt scheint ja offen, warum die bbB gegeben wurde.

Mit der bbB liegt zwar noch nicht automatisch BSA vor, allerdings zeigt es, dass § 29 BVG (Abschluss einer Reha) als nicht erfolgversprechend oder zumutbar gesehen wurde.
 

Mürbeteig

Mitglied
Hallo ihr Lieben, danke nochmal für alle euer Wissen, Hinweise und Erfahrungen.
Eine maximale Nachzahlung von 4 Jahren, wenn ich jetzt Überprüfungsantrag stelle, scheint realistisch.

@logig: Ja es gibt Sellungnahmen/Gutachten von einer Ärtzin des VA, da war aber meines Wissens nichts mit ankreuzen. Ich werde noch versuchen Unterlagen zu finden, aber wenn du wüsstet wie es in meiner Wohnung aussieht... Muss so schnell wie möglich an die ganze Akte kommen.

Jupp, wenn ich bbB rückwirkend ab Erstantrag zugesprochen bekommen habe, heißt es, dass
§ 30 Abs. 2 BVG für mich greift und zu dem Zeitpunkt eine Reha als nicht erfolgsversprechend oder zumutbar gesehen wurde. Also besteht seitdem auch die Grundvoraussetzung für BSA.
Alles merkwürdig...
 

Höhnchen

Mitglied
BSA und bbB sind zwei verschiedene Rechtsgrundlagen.

Die bbB ist nur ein Steigerung des GdS und von daher keine eigene Rechtsgrundlage, sondern an den medizinischen GdS geknüpft. Eigentlich müsste beides (Gesundheitsschaden incl die Auswirkung auf das Berufsleben) immer zugleich geprüft werden, wird es aber leider nicht.
Der BSA ist davon unabhängig, weil eine eigenständige Rechtsgrundlage. Dennoch gibt es natürlich inhaltliche Überschneidungen und es ist oft so, wenn das eine anerkannt ist, das andere ebenfalls gegeben ist.
Rein theoretisch - trifft jetzt nicht auf dich zu - könnte auch bbB gegeben sein und die Person arbeitet dennoch nach Schädigung bei gleichem Einkommen in alten Beruf weiter. Dann gibt es keinen BSA.

Ich denke aber, dass du definitiv gute Chancen hast!🍀🍀🍀
 

Mürbeteig

Mitglied
@ Höhnchen:
ja genau - ob und in welcher Höhe BSA einem zusteht, ist dann nochmal eine andere Sache.

Ich hab es ja schwarz auf weiß, dass Reha nicht zumutbar, erfolgsversprechend ist.
Und BSA wird mit der Begründung abgelehnt, dass Reha noch zumutbar und erfolgsversprechend ist.
 

Anhänge:

logig

Aktives Mitglied
Für bBB und BSA liegen zwar zwei verschiedene Rechtsgrundlagen vor, allerdings ist für beide der Abschluss einer Reha Grundvoraussetzung, soweit dies zumutbar oder erfolgversprechend ist.
 

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