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SGB XIV BSA Höhe

Mürbeteig

Mitglied
Hey, auch hier danke für den netten Empfang :) !!

Nein,
Fälle, in denen noch vor dem Erstantrag etwas rückwirkend bewilligt wurde kenne ich nicht, solls aber theoretisch geben.

Ich meine die Fälle, bei denen zu Beginn natürlich erstmal der Erstantrag OEG gestellt. Das VA hat weder über weitere Leistungen wie BSA, besondere berufl. Betroffenheit, etc. informiert , geschweige denn, dies mit dem Erstantrag geprüft. Wenn ich es richtig verstanden habe, ist das Amt verpflichtet dieses zu tun!?
Von einer Person habe ich mitbekommen, dass sie ca. 2013 Erstantrag auf OEG Leistungen gestellt hat.
Seitens des VA null Informationen zu BSA, etc.
Erst der Anwalt hat sie im späteren Verlauf darauf aufmerksam gemacht und ca. 2016 wurde gesondert BSA, bbb, Ausgleichsrente beantragt.
Dann wurde BSA irgendwann bewilligt. Das Amt wollte nur rückwirkend ab 2016 den BSA zahlen.
Das anschließende Klageverfahren hat ergeben, dass ihr dann doch ab Erstantrag 2013 der BSA und Weiteres rückwirkend bewilligt und bezahlt wurde.
 
Zuletzt bearbeitet:

logig

Aktives Mitglied
Ich hatte mich erst nach Anwaltlicher Beratung getraut Erstantrag zu stellen. Auch ihren Tipp, habe ich dann gleich alle Leistungen, also auch BSA beantragt. Wobei BSA und Höherbewertung erst nachdem Urteil über GdS etc. vorlag, abgefragt wurde.

@ Mürbeteig Geht aus dem Urteil hervor, wonach ab OEG Erstantrag auch BSA gewährt werden muss? Ich meine irgendwo gelesen zu haben, weiß allerdings nicht mehr ob im BVG oder in anderen Rechtssprechungen stand. Ging es im Klageverfahren nur um den Zeitpunkt oder auch um andere Dinge z.B. Besoldungsstelle? Weil es gibt leider sehr wenige Urteile zum BSA, insbesondere zur Problematik des vermuteten Abschlusses.

Leider scheinen es die Ämter immer wieder zu versuchen (evtl. auch aus unwissenheit), erst mit Antrag auf BSA überhaupt zu prüfen ob die Voraussetzungen vorliegen. Wenn dann das Amt noch auf die Idee kommt, zu meinen, dass ja gar keine Reha gemacht wurde oder sie meinen das trotz Reha von der Rentenstelle immer noch eine Reha möglich wäre, verschleppt es sich noch länger. Hier bräuchte es Regelungen, welche das Amt verpflichten auf eine Reha zeitnah nach Erstantrag hinzuwirken und nur wenn dies erfolgt ist, ggf. erst nach beendigung dieser zahlen zu müssen.
 

Mürbeteig

Mitglied
@logik
Meines Wissens ging es um den Zeitpunkt - ab wann der BSA rückwirkend zu gewähren ist.
Hier war das VA der Meinung, dass erst ab dem Zeitpunkt wo der Antrag auf BSA gestellt wurde rückwirkend gezahlt wird.

War für mich auch interessant, weil ich den OEG Erstantrag 2015 gestellt habe. Im Widerspruch hatte ich dann auch anwaltliche Unterstützung, die mir dann vom BSA, bbB und co. erzählt hat. Wurde dann 2017 extra beantrangt. Bei mir gabs bisher mehrere Widersprüche und ab 2021 stand dann mein GdS fest und ich habe rückwirkend ab Erstantrag 2015 die bbB zugesprochen bekommen.
Der BSA wurde aber noch nicht bewilligt, da man der Meinung ist, dass meine Therapie noch erfolgsversprechend ist.

Bei mir kam halt der Gedanke auf - da mein BSA noch nicht durch ist - was passiert wenn ich jetzt ins neue SGBXIV wechsel. Würde ich dann auch noch rückwirkend den BSA bekommen? In den Gesetzen steht ja zu diesen rückwirkenden Zahlungen ja leider so gar nichts.
 

Mürbeteig

Mitglied
Ich denke schon, dass es sich lohnt die Leute in Unwissenheit zu lassen.

Wenn ich die Kraft hätte, würde ich es auf eine Klage anlegen, um vor Gericht mal genau darzulegen wie mit Opfern umgegangen wird und welche Fehltritte sich das VA alleine in meinem Fall von Erstantrag bis jetzt geleistet hat.
 

logig

Aktives Mitglied
Ich habe schon häufiger gehört, dass das Amt meint, weil die Therapie noch erfolgsversprechend ist, abzulehnen. Allerdings handelt es sich bei einer Therapie nicht um eine Reha. Im Gesetzt steht allerdings, wenn eine Reha erfolgversprechend und zumutbar ist. Und zwar nicht irgendwann, sondern zu dem Zeitpunkt an welchen der Antrag gestellt wurde. Meist ist es aus meiner Sicht allerdings so, dass wenn überhaupt irgendwann eine Therapie eine Reha evtl. erfolgversprechend machen könnte. Von meinen Gefühl sehr viele unbekannte. Soweit das Amt meint eine Reha wäre erfolgversprechend und zumutbar, dann müssten sie dir eine Reha die zumutbar und erfolgversprechend ist. Hier stellt sich schon die Frage ob sie überhaupt zum jetzigen Zeitpunkt zumutbar ist. Wie das ganze allerdings über die Rechtssprechung geregelt ist, weiß ich nicht.

Ähnlich wie bei der EU-Rente, dass diese ggf. erstmal für eine beschränkte Zeit gewährt wird, stellt sich mir die Frage, warum nicht erstmal BSA und wenn eine Reha wieder erfolgversprechend ist, dann Unterbrechung bis geklärt ist, ob sie erfolgversprechend ist. Nur die Regelung: solange eine medizinische Reha noch erfolgversprechend ist, gibt dem Amt viel Auslegungsspielraum. Da allerdings diese Problematik anscheinend häufiger auftritt, müsste es auch schon Urteile hierzu geben. Wobei hier noch ein weiteres Problem dazu kommt: die Zeit. Ein Urteil dauert sich Jahre, inhalb dieser Zeit sich ändert sich auch die Problematik ob eine Reha erfolgversprechend ist und noch schwiriger wird es rauszubekommen ob sie zum damaligen Zeitpunkt erfolgversprechend und zumutbar war.

Eine Therapie verfolgt ganz andere Ziele, als eine Reha. Bei der Therapie handelt es sich um eine Heilbehandlung, damit es dir gesundheitlich besser geht. Eine Reha ist eine Eingliederungshilfe zum Arbeitsleben und zwar im Sinne des SGB XIV / BVG um wieder so arbeitsfähig wie vor der Schädigung zu werden. Auch wenn es Schnittpunkte gibt, handelt es sich meines Erachtens rechtlich und verwaltungstechnisch um zwei ganz verschiedene Dinge.

Hat dich das Amt den schon zu einer Reha geschickt? Die EU-Rente wurde ich vom Rententräger aufgefordert einen Reha antrag zu stellen. Dieser wurde dann von der Rentenstelle trotz positiven Gutachten im Widerspruchsverfahren abgelehnt. Wahrscheinlich hätte ich auch zu diesem Zeitpunkt bereits die Rente bekommen, wenn ich einen Antrag gestellt hätte.

Hast du dir von deiner Thera und Ärzten bescheinigen lassen, dass eine Reha ggf. nicht erfolgversprechend oder zumutbar ist. Hast du ggf. schon einen Reha antrag beim Versorgungsamt gestellt? Wobei ich nicht weiß, ob es überhaupt Rehas gibt, welche über Versorgungsamt nach dem BVG / SGB XIV laufen. Die Therapie scheint von meinem Gefühl nur vorgezogen zu werden, um Zeit zu schienten. Ich kann mich allerdings auch irren und die Rechtslage gibt dafür eine möglichkeit. Was sagt deine Änwältin dazu?

Was mich verwundert ist, dass bBB gewährt wurde, allerdings BSA nicht. Genau wie beim BSA war bBB davon abhängig ob noch eine Reha erfolgversprechend oder zumutbar ist. Insoweit müsste bereits vom Amt gesehen wurden sein, dass dies nicht mehr der Fall ist. Der Unterschied liegt darin, dass BSA nur bezahlt wird, wenn weniger Verdient wird. Es gibt Urteile die auf den Unterschied eingehen, dazu gehört allerdings nicht, dass BSA nicht bezahlt wird, wenn eine Therapie erfolgversprechend ist. Dann müsste die Therapie ja das Ziel verfolgen, dass du mit dieser mindest genauso viel wie ohne die Schädigung verdienen kannst. Mir ist neu, dass ein Therapeut ein Finanzmanager ist (ironisch gemeint).
 
Zuletzt bearbeitet:

logig

Aktives Mitglied
Problem Wechsel: Das Probelm mit dem Wahlrecht bei offenen Fällen, welche bereits Leistungen beziehen, allerdings noch nicht alles entgültig entschieden ist, ist im SGB XIV nicht geregelt. Es kann gut sein, dass ein Wahlrecht noch nicht möglich ist. Weil mit dem Wahlrecht, soll unwiderruflich gewechselt werden. Es stellt sich mir schon die Frage, ob: "nach Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung über Leistungen nach diesem Kapitel" (Bestandleistung), auch erst eintritt, wenn die Leistungen insgesamt nach dem BVG rechtskräftig ist und erst der dann ggf. zu berichtigte Bescheid nach § 142 SGB rechtskräftig ist. Ich habe gehört, dass solche Bescheide teoretisch vorläufig erlassen werden sollen. Wie sieht es bei dir aus? Allerdings besieht sich dies auf die Frist des Wahlrechtes nicht auf den Beginn des Wahlrecht. Es könnte also sein, wenn du zum jetzigen Zeitpunkt oder zu einem Zeitpunkt an dem du noch dein BSA offen ist, dass Wahlrecht ausübst, dies entsprechend der jetzigen Anerkennungen gemacht wird und soweit über BSA entschieden wurde, dies nach dem SGB XIV ab 01.01.2024 berechnet wird. Damit läufst du Gefahr, sollte mit BSA die Bestandregelung besser für dich sein, nicht mehr zurück zu kommen. Soweit gegen den § 142 SGB XIV Bescheid kein Widerpruch eingelegt wird (da ja, wenn über BSA entschieden wird, automatisch berichtigt wird) und dieser nicht vorläufig ist (Ich weiß nicht, ob er automatisch vorläufig ist, auch wenn es nicht auf den Bescheid steht), kann es sein, dass die Frist bereits bevor der BSA entschieden wurde, abläuft. Dazu kommt, dass wenn die Leistungen nach dem SGB XIV vorteilhafter sind, verlierst du evtl. auch hier Jahre. Wobei die Gelder dann Nachgezahlt werden, allerdings anders als bei anderen Bezügen, wahrscheinlich nicht verzinst, da verzinst nur bei Antrag eintritt. Das Wahlrecht (welche evtl. als Antrag) gewertet werden könnte, allerdings noch gar nicht ausgeführt werden konnte. Hier hätte es Regelung bedarft, damit Betroffenen, welche ein Teil der Leistungen bzw. die richtigen Höhen erst einklagen müssen, nicht doppelt bestraft werden. Zumal es selbst damit die Widersprüche überhaupt bearbeitet werden, Jahre vergehen können bzw. Untätigkeitsklage eingereicht werden muss.
 

Mürbeteig

Mitglied
@ logig, danke danke für deine Ausführungen. Bin seit gestern leider etwas out of order... Wollte aber zumindest schonmal kurz darauf eingehen.
Ich bin auch schon darüber gestolpert, dass bbB rückwirkend ab Erstantrag bewilligt und BSA nicht.
Ich befürchte an dieser Stelle ist es schon schiefgegangen.
Problem war, dass ich zuerst ne super kompetente Anwältin hatte, dann musste ich zu einer Neuen und die meinte bbB und BSA seien das gleiche....Ich hab ihr versucht das zu erklären, keine Chance.

Also ich bin Ende 2014 vom Arbeitsamt durch medizinischen Dienst ausgemustert worden und bin dann bei der Sozialhilfe gelandet. Ich war weder zu dem Zeitpunkt rehafähig, noch zum heutigen Zeitpunkt.
Das VA hat sich wohl meine Entlassbriefe aus Kliniken angeschaut viel glaub ich nicht.

Mein Betreuer hatte dann 2021 mal beim VA nachgefragt wie es endlich mit BSA aussieht. Da kam die Antwort ich musse erst meine Intervalltherapie beenden. 2023 kommt dann nochmal Brief vom VA, dass ich im Jahr 2021 den BSA telefonisch beantragt hätte???? An ihrer Entscheidung hätte sich nichts geändert. Begründung: medizinische Reha oder Teilhabe am Arbeitsleben noch erfolgsversprechend. Erst nachdem ich meine Intervalltherapie abgeschlossen habe, kann geklärt werden, ob berufliche Reha erfolgen kann.
Ich hoffe das war jetzt alles nicht zu wirr, mehr geht heute auch nicht.

Ich denke, man hat mich ganz schön verarscht.
 

Silan

Aktives Mitglied
Ich hab letztes Jahr bbB beantragt, weil mir fälschlicherweise gesagt wurde, bbB habe keinerlei Auswirkungen bei mir, weil der BSA den wieder schlucken würde. Ich habe denen dann erklärt, dass bbB durchaus relevant für mich ist, da der ja unter den Bestandschutz fällt, ich somit in der neuen Grundrente nicht 800 sondern 1200€ zu erwarten hätte, sollte ich mich fürs neue Recht entscheiden. Ich habe die bbB dann rückwirkend ab ich glaube 1998 bewilligt bekommen.
 

Höhnchen

Mitglied
So wie ich es verstanden habe und es wohl auch von einigen Ämtern gehandhabt wird, geht es nicht (nur) um eine medizinische Reha, sondern um die berufliche Reha. So war es bei einer Freundin von mir und mir ebenfalls. Sollte diese bereits erfolgt sein oder nicht mehr erfolgsversprechend, dann wird laut Ämtern erst BSA bezahlt. Bei mir wurde das auch geprüft. Ob das jetzt nur für die, ich sage mal „Frühgeschädigten“ gilt, die hier im Forum überwiegend Schreibenden oder auch andere wage ich zu bezweifeln, denn BSA sollte ja eigentlich den Verdienstausfall ausgleichen und nicht erst eintreten, wenn gar nichts mehr geht und man zum Sozialfall geworden ist.
Von daher nehme ich an, dass bei einigen ab Antragstellung rückwirkend BSA gezahlt wird, wenn da bereits eine berufliche Reha nicht mehr zumutbar oder erfolglos wäre. Anders könnte es aussehen, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung noch (beschränkte oder erhoffte) Arbeitsfähigkeit vorliegt, oder diese noch nicht gänzlich ausgeschlossen wurde. Ich denke das legen die Ämter unterschiedlich aus.
 

logig

Aktives Mitglied
Hast du einen ablehenden Bescheid (mit Rechtsbehelfbelehrung), gegen den du Widerspruch eingelegt hast?

Sowohl im BVG als auch im SGB XIV (da hatte ich es überlesen) wird BSA erst gegeben wenn entweder medizinische Reha oder berufliche Reha erfolgsversprechend oder zumutbar ist. Wenn das Amt die Meinung vertritt, dass eine Reha noch erfolgversprechend ist, warum schicken sie dich nicht zu einer für dich zumutbaren Reha? Aus meiner Sicht versucht sich das Amt damit herauszureden, dass eine Reha irgendwann mal wieder erfolgversprechend sein kann. Hast du von deiner Therapeutin und ggf. Ärzten Berichte / Schreiben aus dennen hervorgeht, dass eine Reha nicht zumutbar war und ist? Sowie ggf. wofür die Therapie gemacht wird. Hast du den EU-Rente? Weil die nochmal aussagt, dass du sogar für sämbtliche erwerbsfähigkeit eine Reha nicht mehr erfolgsversprechend oder zumutbar bist.

Steht den in deinem Entlassungsbericht, dass du mit einer Reha evtl. wieder arbeiten könntest?

Schade das deine gute Anwältin dich nicht mehr vertritt. Leider gibt es sehr wenige öffentlichen Urteile zum BSA, weshalb ich nicht weiß, ob welche Auffindbar im Zusammenhang mit Reha bzw. Therapie gibt. Mir scheint, dass erst eine Therapie abgewartet werden müsste.

Ich glaube gerade beim BSA ist es noch schwiriger gute Anwälte zu finden. Zumal BSA eines der schwirigsten Rechtsstreitigkeiten beim OEG sein sollen. Da braucht es Anwälte die sich auch in die Rechtssprechungen etc. einarbeiten und viel Zeit dafür einsetzten. Leider wird Sozialrecht schlecht bezahlt, weshalb es tw. ein zugeschäft für Anwälte ist, schon beim OEG vertretten. Leider ist der BSA sehr schwamig, womit es noch mehr Zeit kostet.

Hier z.B. im Gesetzt steht, soweit Reha noch zumutbar oder erfolgversprechend. Dies scheint fürs Amt zu offen zu sein, sprich es bräuchte genauere Angaben wie es zu verstehen ist.
Bei mir steht in allen Berichten, dass eine Erwerbsfähigkeit auf Dauer nicht mehr bestehen wird oder so ähnlich.

Da häufig solche Rechtsstreitigkeit länger dauern, denke ich das Gutachtlich geprüft wird, zu welchen Zeitpunkt keine erfolgsaussicht mehr bestand. Aus meiner Sicht, solte dies das Amt belegen. Dann nähmlich währen diese in der Pflicht auch auf eine Reha hinzuwirken. Für mich hört es sich so an, dass das Amt auf Zeit spielt. Das eine Reha nicht mehr erfolgversprechend ist, wäre aus meiner Sicht die EU-Rente. Wenigstens erlesen ich aus nciht mehr erfolgsversprechend nicht, dass diese auf Dauer nicht mehr erfolgversprechend ist.
 
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