Hier ein Urteil, bei dem BSA und Reha entschieden wurde.
Wobei es bei dem Urteil, darum ging das ein Betroffener erst Teilerwerbsunfähig war und danach für die restliche Arbeitsfähigkeit noch erwerbsfähig war. Da allerdings BSA auf die volle Arbeitsfähigkeit vor Schädigung bezahlt wird und diese bereits mit der Teilerwerbsunfähigkeit nicht mehr bestand und die Reha nur für die noch mögliche Arbeit war, würde auch rückwirkend anerkannt. Trotzdem könnte es evtl. etwas weiterhelfen.
Soweit ich anders Urteil verstehe, würde solange noch Leistungen zum Arbeitsleben (ALG bis 2014) bezahlt werden, angenommen, dass noch erfolgsaussicht bestand. Dies heißt allerdings nicht, dass danach keine erfolgsaussicht mehr bestand.
Da solange noch erfolgsaussicht und zumutbarkeit besteht das Amt evtl. weiter raus zögern könnte, scheint mir es wichtig, Belege zu haben, dass eine Reha die ganze Zeit und andauernt nicht zumutbar ist. Ein guter Beleg wäre, wenn dir bereits die EU-Rente bewilligt wurde, wobei die Teilerwerbsunfähigkeitsrente evtl. auch reicht.
Evtl. könnte dieses Urteil helfen (habe es nur angelesen):
Es handelt sich um ein BSG Urteil und ist damit bindent auch für andere entsprechende Fälle.
Soweit ich es verstehe, ist wenn innerhalb z.B. der Zeit in welcher du die Therapie machst, keine erfolgsaussicht oder Zumutbarkeit besteht, dies kein aufschiebender Grund, sondern ein Grund welcher § 29 BVG ausschließt. Sprich damit soweit alles andere vorliegt auch BSA gegeben wäre.
Offen im Urteil ist, ob das Amt dir ein Angebot für eine Reha mit Zeit, Dauer etc. geben muss. "Jedenfalls muss ein Beschädigter, für den es Erfolg versprechende und zumutbare Rehabilitationsmaßnahmen gibt, vorab über die leistungsrechtliche Bedeutung der Aussicht auf Rehabilitation und die Folgen fehlender Mitwirkung belehrt werden." Wurde dies gemacht?
Hast du von damals eine Versorgungsmedizinische Stellungsnahme? Bei mir war dazu ein Zettel, beim dem u.a. auch abgefragt wurde, ob bBB vorliegt? Soweit dort bejaht wurde, wäre dies ein Hinweis, dass aus Versorgungsärztlicher Sicht keine Rehafähigkeit bzw. Erfolgsaussicht gesehen wurde.
Vielleicht kannst du dir noch eine Anwältin suchen, welche dich besser vertritt.
Berufsschadensausgleich für Opfer des Banküberfalls von Siegelsbach
landessozialgericht-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de
Wobei es bei dem Urteil, darum ging das ein Betroffener erst Teilerwerbsunfähig war und danach für die restliche Arbeitsfähigkeit noch erwerbsfähig war. Da allerdings BSA auf die volle Arbeitsfähigkeit vor Schädigung bezahlt wird und diese bereits mit der Teilerwerbsunfähigkeit nicht mehr bestand und die Reha nur für die noch mögliche Arbeit war, würde auch rückwirkend anerkannt. Trotzdem könnte es evtl. etwas weiterhelfen.
Soweit ich anders Urteil verstehe, würde solange noch Leistungen zum Arbeitsleben (ALG bis 2014) bezahlt werden, angenommen, dass noch erfolgsaussicht bestand. Dies heißt allerdings nicht, dass danach keine erfolgsaussicht mehr bestand.
Da solange noch erfolgsaussicht und zumutbarkeit besteht das Amt evtl. weiter raus zögern könnte, scheint mir es wichtig, Belege zu haben, dass eine Reha die ganze Zeit und andauernt nicht zumutbar ist. Ein guter Beleg wäre, wenn dir bereits die EU-Rente bewilligt wurde, wobei die Teilerwerbsunfähigkeitsrente evtl. auch reicht.
Evtl. könnte dieses Urteil helfen (habe es nur angelesen):
Anspruch auf Berufsschadensausgleich nach dem Soldatenversorgungsgesetz, anspruchsaufschiebende und ggf ausschließende Wirkung des § 29 BVG - Rechtsportal
I. Die Beteiligten streiten über höhere Beschädigtenrente und über Berufsschadensausgleich (BSchA) nach dem Soldatenversorgungsgesetz ( SVG ) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz ( BVG ). Der 1963 geborene [...]
www.rechtsportal.de
Es handelt sich um ein BSG Urteil und ist damit bindent auch für andere entsprechende Fälle.
Soweit ich es verstehe, ist wenn innerhalb z.B. der Zeit in welcher du die Therapie machst, keine erfolgsaussicht oder Zumutbarkeit besteht, dies kein aufschiebender Grund, sondern ein Grund welcher § 29 BVG ausschließt. Sprich damit soweit alles andere vorliegt auch BSA gegeben wäre.
Offen im Urteil ist, ob das Amt dir ein Angebot für eine Reha mit Zeit, Dauer etc. geben muss. "Jedenfalls muss ein Beschädigter, für den es Erfolg versprechende und zumutbare Rehabilitationsmaßnahmen gibt, vorab über die leistungsrechtliche Bedeutung der Aussicht auf Rehabilitation und die Folgen fehlender Mitwirkung belehrt werden." Wurde dies gemacht?
Hast du von damals eine Versorgungsmedizinische Stellungsnahme? Bei mir war dazu ein Zettel, beim dem u.a. auch abgefragt wurde, ob bBB vorliegt? Soweit dort bejaht wurde, wäre dies ein Hinweis, dass aus Versorgungsärztlicher Sicht keine Rehafähigkeit bzw. Erfolgsaussicht gesehen wurde.
Vielleicht kannst du dir noch eine Anwältin suchen, welche dich besser vertritt.
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