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SGB XIV BSA Höhe

logig

Aktives Mitglied
Hier ein Urteil, bei dem BSA und Reha entschieden wurde.


Wobei es bei dem Urteil, darum ging das ein Betroffener erst Teilerwerbsunfähig war und danach für die restliche Arbeitsfähigkeit noch erwerbsfähig war. Da allerdings BSA auf die volle Arbeitsfähigkeit vor Schädigung bezahlt wird und diese bereits mit der Teilerwerbsunfähigkeit nicht mehr bestand und die Reha nur für die noch mögliche Arbeit war, würde auch rückwirkend anerkannt. Trotzdem könnte es evtl. etwas weiterhelfen.

Soweit ich anders Urteil verstehe, würde solange noch Leistungen zum Arbeitsleben (ALG bis 2014) bezahlt werden, angenommen, dass noch erfolgsaussicht bestand. Dies heißt allerdings nicht, dass danach keine erfolgsaussicht mehr bestand.

Da solange noch erfolgsaussicht und zumutbarkeit besteht das Amt evtl. weiter raus zögern könnte, scheint mir es wichtig, Belege zu haben, dass eine Reha die ganze Zeit und andauernt nicht zumutbar ist. Ein guter Beleg wäre, wenn dir bereits die EU-Rente bewilligt wurde, wobei die Teilerwerbsunfähigkeitsrente evtl. auch reicht.

Evtl. könnte dieses Urteil helfen (habe es nur angelesen):


Es handelt sich um ein BSG Urteil und ist damit bindent auch für andere entsprechende Fälle.

Soweit ich es verstehe, ist wenn innerhalb z.B. der Zeit in welcher du die Therapie machst, keine erfolgsaussicht oder Zumutbarkeit besteht, dies kein aufschiebender Grund, sondern ein Grund welcher § 29 BVG ausschließt. Sprich damit soweit alles andere vorliegt auch BSA gegeben wäre.
Offen im Urteil ist, ob das Amt dir ein Angebot für eine Reha mit Zeit, Dauer etc. geben muss. "Jedenfalls muss ein Beschädigter, für den es Erfolg versprechende und zumutbare Rehabilitationsmaßnahmen gibt, vorab über die leistungsrechtliche Bedeutung der Aussicht auf Rehabilitation und die Folgen fehlender Mitwirkung belehrt werden." Wurde dies gemacht?

Hast du von damals eine Versorgungsmedizinische Stellungsnahme? Bei mir war dazu ein Zettel, beim dem u.a. auch abgefragt wurde, ob bBB vorliegt? Soweit dort bejaht wurde, wäre dies ein Hinweis, dass aus Versorgungsärztlicher Sicht keine Rehafähigkeit bzw. Erfolgsaussicht gesehen wurde.

Vielleicht kannst du dir noch eine Anwältin suchen, welche dich besser vertritt.
 
Zuletzt bearbeitet:

Mürbeteig

Mitglied
Problem Wechsel: Das Probelm mit dem Wahlrecht bei offenen Fällen, welche bereits Leistungen beziehen, allerdings noch nicht alles entgültig entschieden ist, ist im SGB XIV nicht geregelt. Es kann gut sein, dass ein Wahlrecht noch nicht möglich ist. Weil mit dem Wahlrecht, soll unwiderruflich gewechselt werden. Es stellt sich mir schon die Frage, ob: "nach Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung über Leistungen nach diesem Kapitel" (Bestandleistung), auch erst eintritt, wenn die Leistungen insgesamt nach dem BVG rechtskräftig ist und erst der dann ggf. zu berichtigte Bescheid nach § 142 SGB rechtskräftig ist. Ich habe gehört, dass solche Bescheide teoretisch vorläufig erlassen werden sollen. Wie sieht es bei dir aus? Allerdings besieht sich dies auf die Frist des Wahlrechtes nicht auf den Beginn des Wahlrecht. Es könnte also sein, wenn du zum jetzigen Zeitpunkt oder zu einem Zeitpunkt an dem du noch dein BSA offen ist, dass Wahlrecht ausübst, dies entsprechend der jetzigen Anerkennungen gemacht wird und soweit über BSA entschieden wurde, dies nach dem SGB XIV ab 01.01.2024 berechnet wird. Damit läufst du Gefahr, sollte mit BSA die Bestandregelung besser für dich sein, nicht mehr zurück zu kommen. Soweit gegen den § 142 SGB XIV Bescheid kein Widerpruch eingelegt wird (da ja, wenn über BSA entschieden wird, automatisch berichtigt wird) und dieser nicht vorläufig ist (Ich weiß nicht, ob er automatisch vorläufig ist, auch wenn es nicht auf den Bescheid steht), kann es sein, dass die Frist bereits bevor der BSA entschieden wurde, abläuft. Dazu kommt, dass wenn die Leistungen nach dem SGB XIV vorteilhafter sind, verlierst du evtl. auch hier Jahre. Wobei die Gelder dann Nachgezahlt werden, allerdings anders als bei anderen Bezügen, wahrscheinlich nicht verzinst, da verzinst nur bei Antrag eintritt. Das Wahlrecht (welche evtl. als Antrag) gewertet werden könnte, allerdings noch gar nicht ausgeführt werden konnte. Hier hätte es Regelung bedarft, damit Betroffenen, welche ein Teil der Leistungen bzw. die richtigen Höhen erst einklagen müssen, nicht doppelt bestraft werden. Zumal es selbst damit die Widersprüche überhaupt bearbeitet werden, Jahre vergehen können bzw. Untätigkeitsklage eingereicht werden muss.
Ja, mit dem Wahlrecht wird alles noch komplizierter...
Da ich Grundrente und Hilfe zum Lebensunterhalt beziehe, habe ich das Wahlrecht. Wenn ich es ausübe, gibt es für mich kein zurück mehr. Mein jetziger Besitzstandsbescheid ist rechtskräftig und nicht vorbehaltlich.
Aber dann gibt es ja noch die Gruppe, die nur Grundrente bezieht und keine Wahl hat, sondern direkt ins SGBXIV überführt worden ist. Sollte in diesen Fällen aber z.B über BSA (Antrag vor 1.1.24) noch nicht beschieden worden sein, dies aber in Zukunft geschehe, haben diese Personen das Recht wieder in den Bestandsschutz zu wechseln.

Ich hab mich nun entschieden im Besitzstand zu bleiben (Vor und Nachteile halten sich in meinem Fall die vermutlich dieWaage, habe zu viele Bedenken, dass es im neuen SGBXIV zu viele Schlupflöcher gibt, die eine so lange rückwirkende Nachzahlung des BSA nicht mehr möglich machen.
 

Mürbeteig

Mitglied
Hallo @logig ,
bei mir war es so, dass anscheinend der BSA gar nicht geprüft wurde 1998. Obwohl ich def. aufgrund der Schädigungsfolgen nicht arbeitsfähig war.
Auch einen Ablehnungsbescheid habe ich nicht bekommen. Auf jeden Fall hätte mir das 4 Jahre rückwirkend zugestanden, wie ich heute weiß. Denn ich war 1992 falsch eingestuft worden, was sie bei der neuen Antragstellung korrigiert haben. Allerdings wurde da nur die Grundrente nachgezahlt.
Ich bin auch nie über BSA, Ausgleichsrente und dergleichen aufgeklärt worden, ich wusste nicht, dass es sowas gibt. Auch hätte ich die ganze Zeit über das VA krankenversichert sein müssen. Und zwar fürSchädigungs- und Nichtschädigungsfolgen bzw Erkrankungen.
Ich hab mich dann 2012 gewundert, dass die alle mitmal so flott wurden und hilfsbereit und für mich auf dem VA sogar die Anträge ausgefüllt haben... Die wussten genau, dass der Fehler bei denen lag. Ich habs damals immer noch nicht verstanden, hab mich über die geballte Freundlichkeit gewundert und gefreut... Erst mit der Auseinandersetzung mit den SGB XIV und durch euch hier hab ich in den letzten Jahren geblickt, dass die sich gedrückt haben, diesbezüglich noch in die Nachzahlung zu müssen.
Naja, der Drops ist gelutscht... heute ist es so, dass die Fristen rum sind. Vier Jahre geht das rückwirkend...mehr nicht.
Hey Silan, wie genau meinst du das mit der Frist von Jahren?

Tja, auch das mit der Krankenversicherung Schädigungs- und Nichtschädgungsfolgen kommt mir bekannt vor :-/ . Ich hatte erst Gds 40, ab 2017 dann Gds 50 und erst 2021 dann Gds 60+10(bbB).
Erst 2021 wurde mir dann mitgeteilt, da man GdS ja bei mindestens 50 liegt und ich als schwerbschädigt gelte. Darauf wurden entprechenden Maßnahmen eingeleitet...
 

Mürbeteig

Mitglied
Hey zusammen, bin total überwältigt von dem regen Austausch un, dass ihr mir mit euren Erfahrungen und Wissen euch meiner Problematik annehmt :)

Also mein Fall ist eigentlich gar nicht so kompliziert...
Ich habe bis 2012 studiert und mich dann mit geringer selbständiger Tätigkeit versucht über Wasser zu halten, musste aber ganze Zeit beim Arbeitsamt aufstocken. Meine Arbeitzzeiten wurden krankheitsbedingt immer weniger bis gar nichts mehr ging. Arbeitsamt hat mich als voll erwerbsgemindert auf unbestimmte Zeit (mit Gutachten vom MdK) rausgeschmissen und dann habe ich Grundsicherung bezogen. Da kam keiner auf die Idee, dass mir ein medizinische oder berufl Reha zuzumuten wäre. Da ich zu keiner Zeit in die Rentenkasse eingzahlt hatte, konnte ich auch keine Erwerbsminderungsrente(EU-Rente) beantragen. Hätte ich Rentenansprüche gehabt, hätte mir ab diesem Zeitpunkt zumindest eine befristete Eu Rente bewilligt werden müssen.
Wär gut zu wissen was indem Gutachten vomMDK des Arbeitsamts steht, der hast sich natürlich auch ärztliche Befunde , etc einholen lassen.

In sämtlichen Entlassbriefen aus Kliniken wird nicht direkt auf meine Rehafähigkeit eingegangen. Steht immer- bei Aufnahme arbeitsunfähig und wird als arbeitsunfähig entlassen.
Aber grundsätlich sollet auch aus dem anderen Inhalt dieser Briefe hervorgehen, dass ich nicht rehafähig.
Ergo, das VA weiß, dass ich nicht rehafähig bin und bietet mir deshalb auch keine an ;-)
Das VA hat mir zu keiner Zeit eine Reha untebreiten wollen und ich selber habe natürlic keine beantragt, da ich nicht in der Lage bin.

Zusammengefasst: seit knapp 10 Jahren voll erwerbsgemindert, da könnte man jetzt von einem Dauerzustand ausgehen
 

Mürbeteig

Mitglied
Hier ein Urteil, bei dem BSA und Reha entschieden wurde.


Wobei es bei dem Urteil, darum ging das ein Betroffener erst Teilerwerbsunfähig war und danach für die restliche Arbeitsfähigkeit noch erwerbsfähig war. Da allerdings BSA auf die volle Arbeitsfähigkeit vor Schädigung bezahlt wird und diese bereits mit der Teilerwerbsunfähigkeit nicht mehr bestand und die Reha nur für die noch mögliche Arbeit war, würde auch rückwirkend anerkannt. Trotzdem könnte es evtl. etwas weiterhelfen.

Soweit ich anders Urteil verstehe, würde solange noch Leistungen zum Arbeitsleben (ALG bis 2014) bezahlt werden, angenommen, dass noch erfolgsaussicht bestand. Dies heißt allerdings nicht, dass danach keine erfolgsaussicht mehr bestand.

Da solange noch erfolgsaussicht und zumutbarkeit besteht das Amt evtl. weiter raus zögern könnte, scheint mir es wichtig, Belege zu haben, dass eine Reha die ganze Zeit und andauernt nicht zumutbar ist. Ein guter Beleg wäre, wenn dir bereits die EU-Rente bewilligt wurde, wobei die Teilerwerbsunfähigkeitsrente evtl. auch reicht.

Evtl. könnte dieses Urteil helfen (habe es nur angelesen):


Es handelt sich um ein BSG Urteil und ist damit bindent auch für andere entsprechende Fälle.

Soweit ich es verstehe, ist wenn innerhalb z.B. der Zeit in welcher du die Therapie machst, keine erfolgsaussicht oder Zumutbarkeit besteht, dies kein aufschiebender Grund, sondern ein Grund welcher § 29 BVG ausschließt. Sprich damit soweit alles andere vorliegt auch BSA gegeben wäre.
Offen im Urteil ist, ob das Amt dir ein Angebot für eine Reha mit Zeit, Dauer etc. geben muss. "Jedenfalls muss ein Beschädigter, für den es Erfolg versprechende und zumutbare Rehabilitationsmaßnahmen gibt, vorab über die leistungsrechtliche Bedeutung der Aussicht auf Rehabilitation und die Folgen fehlender Mitwirkung belehrt werden." Wurde dies gemacht?

Hast du von damals eine Versorgungsmedizinische Stellungsnahme? Bei mir war dazu ein Zettel, beim dem u.a. auch abgefragt wurde, ob bBB vorliegt? Soweit dort bejaht wurde, wäre dies ein Hinweis, dass aus Versorgungsärztlicher Sicht keine Rehafähigkeit bzw. Erfolgsaussicht gesehen wurde.

Vielleicht kannst du dir noch eine Anwältin suchen, welche dich besser vertritt.
logig,
danke für die BSG Urteile. Die machen grundsätzlich Hoffnung.
Wobei ich wie geschrieben, meinen Fall eigentlich noch viel eindeutiger sehe.
 

Mürbeteig

Mitglied
Jupp so eine Anwaltsuche ist nicht einfach,
Hast du einen ablehenden Bescheid (mit Rechtsbehelfbelehrung), gegen den du Widerspruch eingelegt hast?

Sowohl im BVG als auch im SGB XIV (da hatte ich es überlesen) wird BSA erst gegeben wenn entweder medizinische Reha oder berufliche Reha erfolgsversprechend oder zumutbar ist. Wenn das Amt die Meinung vertritt, dass eine Reha noch erfolgversprechend ist, warum schicken sie dich nicht zu einer für dich zumutbaren Reha? Aus meiner Sicht versucht sich das Amt damit herauszureden, dass eine Reha irgendwann mal wieder erfolgversprechend sein kann. Hast du von deiner Therapeutin und ggf. Ärzten Berichte / Schreiben aus dennen hervorgeht, dass eine Reha nicht zumutbar war und ist? Sowie ggf. wofür die Therapie gemacht wird. Hast du den EU-Rente? Weil die nochmal aussagt, dass du sogar für sämbtliche erwerbsfähigkeit eine Reha nicht mehr erfolgsversprechend oder zumutbar bist.

Steht den in deinem Entlassungsbericht, dass du mit einer Reha evtl. wieder arbeiten könntest?

Schade das deine gute Anwältin dich nicht mehr vertritt. Leider gibt es sehr wenige öffentlichen Urteile zum BSA, weshalb ich nicht weiß, ob welche Auffindbar im Zusammenhang mit Reha bzw. Therapie gibt. Mir scheint, dass erst eine Therapie abgewartet werden müsste.

Ich glaube gerade beim BSA ist es noch schwiriger gute Anwälte zu finden. Zumal BSA eines der schwirigsten Rechtsstreitigkeiten beim OEG sein sollen. Da braucht es Anwälte die sich auch in die Rechtssprechungen etc. einarbeiten und viel Zeit dafür einsetzten. Leider wird Sozialrecht schlecht bezahlt, weshalb es tw. ein zugeschäft für Anwälte ist, schon beim OEG vertretten. Leider ist der BSA sehr schwamig, womit es noch mehr Zeit kostet.

Hier z.B. im Gesetzt steht, soweit Reha noch zumutbar oder erfolgversprechend. Dies scheint fürs Amt zu offen zu sein, sprich es bräuchte genauere Angaben wie es zu verstehen ist.
Bei mir steht in allen Berichten, dass eine Erwerbsfähigkeit auf Dauer nicht mehr bestehen wird oder so ähnlich.

Da häufig solche Rechtsstreitigkeit länger dauern, denke ich das Gutachtlich geprüft wird, zu welchen Zeitpunkt keine erfolgsaussicht mehr bestand. Aus meiner Sicht, solte dies das Amt belegen. Dann nähmlich währen diese in der Pflicht auch auf eine Reha hinzuwirken. Für mich hört es sich so an, dass das Amt auf Zeit spielt. Das eine Reha nicht mehr erfolgversprechend ist, wäre aus meiner Sicht die EU-Rente. Wenigstens erlesen ich aus nciht mehr erfolgsversprechend nicht, dass diese auf Dauer nicht mehr erfolgversprechend ist.
mmmmh, mein letzter ablehnender Bescheid bzgl. BSA ist vom Mai 2023 - wohl zu spät für Widerspruch:)
Darin steht, sie hätten ärztliche Befund-/Untersuchungsunterlagen beigezogen und ausgewertet.
Dabei handelt es ich aber nur um die Entlassbriefe einer Klinik. Dafür hatte ich extra eine Schweigepflichtsenbindung unterschrieben. Aber nicht für Psychiatrie Berichte, Psychiaterin, noch von meiner ambulanten Theapeutin.
Tja ich habe zu dem Zeitpunkt alles noch geglaubt und gedacht, dasss das seine Richtigkeit hat und hatte mich um überlebenswichtigere Dinge zu kümmern - und ich bin ein geduldiger Mensch - bis jetzt

Kompetente anwaltliche Beratung von Anfang an wäre sehr erstrebenswert. Hätte mich meine damalige Anwältin nicht aus privaten Gründen abgeben müssen, wäre das alles ganz anders gelaufen. Und es ist nicht einfach Anwalt für Sozialrecht zu finden der im OEG/SGBxIV fit ist. Zumal, wie bereits geschrieben das Geschäft mit Opfern nicht so lukrativ ist.
 

Hamburger

Mitglied
@Höhnchen

Nee gilt auch für "spätgeschädigte"

Und um so richtig "Spaß " zu haben empfehle ich eine Kombination aus einer nennenswerten körperlichen Behinderung und einer "einfachen " ptbs
Wenn dann der resultierenden gds aus ersterem schon alleine für BSA reicht findet sich schnell durch verschiedene Gutachten durch mdk u.a. eine Aktenlage die das VA dazu bringt dich erstmal noch auf Grund der ptbs für behandelbar zu halten
So eine differezierte "Gesamtschau " scheint einfach zu schwierig

Und wem das nicht abenteuerlich genug ist empfehle ich die Diskussion vorschaden-schaden- nachschaden
Profis wählen zusätzlich die Option "paarige Organe " wenn ein vorschaden am ungeschädigten besteht

Keine Ahnung warum nur auf die F diagnosen geschaut wurde

Aber ich merke ich krieg grad schon wieder Puls
 

Hamburger

Mitglied
Jupp so eine Anwaltsuche ist nicht einfach,

mmmmh, mein letzter ablehnender Bescheid bzgl. BSA ist vom Mai 2023 - wohl zu spät für Widerspruch:)
Darin steht, sie hätten ärztliche Befund-/Untersuchungsunterlagen beigezogen und ausgewertet.
Dabei handelt es ich aber nur um die Entlassbriefe einer Klinik. Dafür hatte ich extra eine Schweigepflichtsenbindung unterschrieben. Aber nicht für Psychiatrie Berichte, Psychiaterin, noch von meiner ambulanten Theapeutin.
Tja ich habe zu dem Zeitpunkt alles noch geglaubt und gedacht, dasss das seine Richtigkeit hat und hatte mich um überlebenswichtigere Dinge zu kümmern - und ich bin ein geduldiger Mensch - bis jetzt

Kompetente anwaltliche Beratung von Anfang an wäre sehr erstrebenswert. Hätte mich meine damalige Anwältin nicht aus privaten Gründen abgeben müssen, wäre das alles ganz anders gelaufen. Und es ist nicht einfach Anwalt für Sozialrecht zu finden der im OEG/SGBxIV fit ist. Zumal, wie bereits geschrieben das Geschäft mit Opfern nicht so lukrativ ist.
Ich hatte eine Empfehlung vom weißen Ring

Der Umkreis ist im Prinzip "beliebig " für die Suche
Auch wenn ein persönliches Erstgespräch sinnvoll wäre geht es durchaus auch ohne
Ich habe aber auch keine Gerichtsverhandlung gebraucht

Ohne Anwalt wäre ich aber auch nicht weit gekommen
 

Höhnchen

Mitglied
Ich habe bis auf einen Widerspruch alles alleine gemacht. Meiner Erfahrung nach nehmen sich die Anwälte wegen unzureichender Bezahlung auch unzureichend Zeit für OEG Fälle.

Ich musste aber auch nicht vor Gericht.

@ Mürbeteig: Ich verstehe deine Situation noch nicht. Du hast 2017 den Antrag auf BSA gestellt. Dieser wurde 2023 abgelehnt und du hast keinen Widerspruch eingelegt? Und nun? Neuer Antrag? Sorry, wenn ich auf dem Schlauch stehe.
 

logig

Aktives Mitglied
@ mürbeteig, soweit dein BSA Antrag 2023 abgelehnt wurde, könntest du einen Überprüfungsantrag stellen. Ansonsten ggf. über Nachrüfungsantrag oder so ähnlich ggf. nach § 48 SGB X.

Hier würde ich mit dem BSG Urteil von 2008 und entsprechenden Befunden versuchen klarzumachen, dass die ganze Zeit eine Reha nicht zumutbar ist und nach dem BSG Urteil (ich kann mir vorstellen, dass es gut sein könnte die entsprechenden Zeilen zu zittieren, ggf. mit Zeilenverweis), dadurch keine aufschiebende Wirkung hat. Dies ggf. um so mehr als, dass bereits seit weit über 10 Jahren eine Erwerbsfähigkeit ausgeschlossen war.

Rz 16

Anders als bei dir, lag bei dem Urteil anscheinend sogar Rehafähigkeit vor.

Wurdest du über die Mitwirkung von zumutbaren und erfolgversprechenden Rehabildationsmassnahmen belehrt? Das es sich bei einer Therapie um keine Rehamassnahme handelt und auch damit keine Erwerbsfähigkeit und auch nicht Rehafährigkeit erlangt werden kann, soweit dies vorliegt, könnte dir dein Therapeut und Ärzte bescheinigen.

Hast du damals einen EU-Rentenantrag gestellt? Bzw. andere Belege, dass du keinen Anspruch auf EU-Rente o.ä. wegen fehlender Einzahlung hast, allerdings die Voraussetzungen vom Grunde her vorliegen würden. Wenn du Studiert hast, müsstest du ja wenigsten Rentenpunkte gesammelt haben.
Ich habe gehört, dass auch Personen, welche gleich nach Studium Erwerbsunfähig geworden sind, EU-Rente bekommen. Wobei es bei dir durch die Selbsständigkeit anders aussehen könnte.

Auch wenn BSA evtl. erst ab Nachprüfungsantrag o.ä. gewert werden kann, sollte überlegt werden, ob es sinnvohl ist, klar zu machen, dass die Voraussetzungen bereits damals vorgelegen haben. Nicht das noch unterstellt wird, auch ohne die Schädigung hättest du nur deine nach Studium ausgeübte Selbstständigkeit, welche schätze ich mal in einem geringer Beruf war, ausgeübt oder sogar gesagt wird, dass du ja bis jetzt auch nicht gearbeitet hast.

Vielleicht kannst du auch noch einen Anwalt finden, welcher sich mit Hinweis auf das BSG Urteil, und evtl. Kostenrisiko übernahme durch den Weißen Ring, Ahnung hat und einsetzt.
 

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