Soweit ich weiß, ist es möglich, dass vor Antragsstellung bewilligt werden könnte, soweit es davor nicht möglich war. Dabei reicht es meine ich nicht, wenn davor nur nich bekannt war, dass überhaupt ein Antrag gestellt werden kann. Es scheinen mehr Fälle gemeint zu sein, bei dennen die Tat(en) noch nicht so lange zurücklagen. Wie es im Fall von Anmesien aussieht weiß ich nicht.
Wobei mit dem Erstantrag auf OEG Leistungen, alle Leistungen, insbesondere auch BSA, geprüft werden müssen. Sprich eigentlich zählt ein OEG-Antrag sowohl für Entschädigungsleistungen, als auch BSA (SGB XIV). Allerdings wird rechtlich der BSA als selbständige Leistung beurteilt, weshalb meist dieser getrennt entschieden wird. Dabei stellt sich die Frage, wie es in dem Fall aussieht, in welchen nach einem OEG-Erstantrag, zwar über die Grundrente entschieden wurde, allerdings zu keinem Zeitpunkt über den BSA bzw. der BSA nicht abgelehnt wurde.
Indem Fall könnte ich mir vorstellen, dass der BSA ab Erstantrag möglich sein könnte, soweit die Anerkennung nach dem OEG bereits vor Erstantrag (z.B. direkt nach Schädigung) erfolgt ist, müste dies auch für den BSA möglich sein. Voraussetzung die Voraussetzungen für den BSA lagen bereits vor. Für den BSA ist es nicht entscheiden, dass gar nicht mehr gearbeitet werden kann bzw. Erwerbsunfähigkeit vorliegt, sondern dass der Beruf vor Schädigung nicht mehr im selben Masse ausgeübt werden kann und dadurch die Erwerbseinkünfte geringer. Wobei er immer erst bezahlt wird, wenn eine (medizinische) Reha entweder nicht mehr zumutbar oder erfolgversprechend.
Da allerdings meist eine Reha von der Rentenversicherung eingeleitet wird, wenn ansonsten Erwerbsunfähigkeit bewürchtet wird, stellt sich hier die Frage, ob das Versorgungsamt nicht auch überhaupt auf eine Reha hinwirken müsste. Und zwar eigentlich zum Zeitpunkt der Antragsstellung.
@ mürbeteig, freut mich, dass du dich getraust hast hier zu schreiben. Kennst du Fälle in denen es vor Antragsstellung genehmigt wurde?