Nach der Zuflusstheorie halte ich dies für eindeutig.
Einkommen ist grundsätzlich alles, was jemand nach der Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen ist das, was jemand
vor der Antragstellung bereits hatte.
Ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) von Bedeutung bei den steuerfinanzierten Sozialleistungen – heute des Bürgergelds und des Sozialhilferechts – zur Abgrenzung von Einkommen und
www.bpb.de
SORRY, diese Aussage ist eindeutig falsch.
Einkommen sind manche Geld - und geldwerte Zugänge, wie bspw. Entgelte für Arbeitsleistungen, Guthaben von Nebenkostenabrechnungen für den laufenden Monat, also den Monat des Zuflusses. Es gibt auch Geldleistungen, die kein Einkommen darstellen, wie bspw. Aufwandsentschädigungen für Ehrenämter, Entgelte für Bundesfreiwilligendienste (natürlich innerhalb bestimmter Grenzen). Diese Aufzählungen sind unvollständig und nur als Bsp. genannt.
Vermögen ist jedes angesparte Geld und wie bereits von Gelöscht124895 sehr gut dargestellt, weitere Wertgegenstände (Aktien, teure Möbel, Fahrzeuge, Kunstgemälde,...) UND das angesparte Geld aus dem Vormonat(en).
D. h. Vermögen kann selbstverständlich auch im Leistungsbezug aufgebaut werden, das hat nichts mit vor Antragstellung oder nach Antragstellung zu tun. Nur mit der Antragstellung wird das Vermögen geprüft, nachher eher seltener. Und da die Grenze des Schonvermögens bei 10.000 € liegt, könnten theoretisch die hier genannten 50 € ab Bekanntwerden beim Sozialamt gekürzt werden, da um 50 € weniger Hilfebedürftigkeit vorliegt für den dann entscheidenden Monat.
Das heißt Einkommen ist nach dem Zuflussprinzip der Geldzufluss im lfd. Monat, Vermögen ist die Ersparnis des Vormonats. Genauer gesagt Einkommen wird im Folgemonat zu Vermögen.