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Müssen ich oder mein Ehepartner für evtl. Pflege meines Vaters aufkommen?

Piepel

Aktives Mitglied
Ja, das kann man nachvollziehen.
Wenn Du nichts unterschreibst, gibt es keinen Vertrag mit Dir als Partner.
Das ist alles.
Das Auskunftrecht später als Pflichtteilsberechtigter hilft nur bedingt, wenn man nicht vor Ort ist. Manchmal ist ein Verbleib von Dingen ungeklärt, jedoch gibt es scheinbar ein Recht, 10-jährige Kontoauszüge einsehen zu dürfen. Bei beweglichen Gütern hilft das auch nicht.
Scheinbar gilt der Höfeordnung nach immerhin eine (x?)-jährige Bindung, die bei Verkauf Ausgleich auslöst, soweit nicht re-investiert wurde.
Es gibt also enormes Potential, seine Nerven zu ruinieren.

Es könnte sein, dass Du Deine eigene Situation bewertest und zu dem Ergebnis kommst, dass sich das für Dich nicht lohnt.
Dann hast du Glück gehabt, Dich nicht daran orientieren zu müssen, was du hättest haben können Komma wenn.
Das Glück könnte auch kommen, wenn Du zu dem Schluss kommst, dass Du nicht wirklich eine Handhabe besitzt um etwas zu ändern.
Das musst aber du entscheiden, jeder Rat dazu wäre garantiert falsch.
 

Piepel

Aktives Mitglied
Komischerweise finde ich die Höfeordnung nur für bestimmte andere Länder als Hessen , und dort gilt wohl die Hessische Landgüterordnung. Die scheint sich aber auf den Erbfall zu beschränken, nicht auf Verschenkung. Sollte die Verschenkung nicht dort erfasst sein, müsste es sich um Regelungen des BGB handeln.
Zudem wird es eine Regel geben müssen, wie sich der Hof vom Rest unterscheidet, zB durch eine Eintragung als Zugehörigkeit zum Hof im Grundbuch?
Wäre das 2Familienhaus nicht Teil des Hofes, so könnte man schnell in den Bereich Schenkungssteurpflicht kommen. Der Notar müsste sowas aber wissen, wenn man ihn drauf anspricht, weil er sein Honorar wertabhängig errechnet... :)
 

Hamsterrad

Aktives Mitglied
Ganz einfach, Du unterschreibst das nicht. Wenn er es verschenkt und 10 Jahre lebt, ist es weg. Und ich würde niemals wieder auch nur den kleinen Finger für ihn krumm machen. Stirbt er, haben die Kinder Anspruch auf die Hälfte, zu gleichen Teilen. Die andere Hälfte kann er per Testament vererben. Die Kinder haben also die Hälfte durch drei, also 1/6. Der Pflichtteil ist die Hälfte davon, also 1/ 12 von dem, was noch da ist.

Pflegen musst Du ihn sowieso nicht. Wie das mit Besitz ist weiß ich nicht, aber zahlen muss man nur, wenn man mehr als 100k€ zu versteuerndes Jahreseinkommen hat.
 

Blume444

Mitglied
Mit der Höfeordnung meinte ich sowas (grüner link):
.
Mit der Höfeordnung meinte ich sowas (grüner link):
.
Ich danke dir. Die Höfeordnung kenne ich bereits.
Unser Vater genau wie unsere Schwester hätten mit uns reden und uns mehr erklären müssen. Aber nein, einfach schweigen und Brief schicken. Und dann wundern, wenn es Konflikte gibt.
Vielen Dank für deine Zeit und Mühe.
 

CAT

Aktives Mitglied
Ich werde dieses Dokument nicht unterschreiben, solange nicht klar abgesichert ist, dass ich für keinerlei Kosten der Pflege meines Vaters in der Zukunft aufkommen muss. Und auch mein Mann soll davon in keinster Weise belastet werden.
Solange es nur darum geht (in fett), das muss man erst ab einem bestimmten Einkommen.


Zitat:
Seit 2020 müssen sich Kinder nur dann an den Pflegekosten der Eltern beteiligen, wenn ihr Bruttojahreseinkommen 100.000 Euro oder mehr beträgt (gemäß § 94 Abs. 1a SGB XII).

Quellen:
).

 

Dalmatiner

Aktives Mitglied
Was soll denn das für ein Vertrag sein von dem du redest? Man kann nicht zu Lebzeiten auf den Pflichtteil vom Erbe verzichten. Du weisst dann ja gar nicht auf was du verzichtest denn dein Vater lebt ja noch! Also selbst wenn das ginge wäre es sehr unvorteilhaft. Das Erbe ausschlagen kannst du immer noch wenn es soweit ist.

Die 30 000€ Ausgleichszahlung wiegen diesen Verzicht doch nicht auf, wenn da auch noch dieses Haus besteht das nicht zum Hof gehört.

Ab 100 000€ Ei kommen im Jahr muss man sich an den Kosten eines Pflegheimes für die Elrern beteiligen. Vorher muss der Vater aber erst einmal sein eigenes Einkommen und Vermögen einsetzen und letzteres aufbrauchen. Scheinbar will er das jetzt umgehen, indem er sein Vermögen der Tochter schenkt. Wenn das 10 Jahre lang gut geht und er komnt dann ins Heim, müsstest du das zahlen, ebenso deine Geschwister. Allerdings verdienen die meisten keine 100000€ im Jahr.

Lass dich beim Notar oder Anwalt beraten. Wenn es um so viel Geld geht kannst du auch selbst welches ausgeben. Solche komplizierten Sachen kannst du nicht in dem Forum klären, da braucht es auch Unterlagen usw.
 

Blume444

Mitglied
Komischerweise finde ich die Höfeordnung nur für bestimmte andere Länder als Hessen , und dort gilt wohl die Hessische Landgüterordnung. Die scheint sich aber auf den Erbfall zu beschränken, nicht auf Verschenkung. Sollte die Verschenkung nicht dort erfasst sein, müsste es sich um Regelungen des BGB handeln.
Zudem wird es eine Regel geben müssen, wie sich der Hof vom Rest unterscheidet, zB durch eine Eintragung als Zugehörigkeit zum Hof im Grundbuch?
Wäre das 2Familienhaus nicht Teil des Hofes, so könnte man schnell in den Bereich Schenkungssteurpflicht kommen. Der Notar müsste sowas aber wissen, wenn man ihn drauf anspricht, weil er sein Honorar wertabhängig errechnet... :)
Du hast Recht! Und uns wurde vom Vater gesagt in Hessen würde die Höfeordnung gelten - wieder Fragezeichen.
Das mit dem Landgut ist sehr interessant, weiß ich gar nichts davon. Ich werde es lesen.
Bei meinem Vater ist es so, dass der Hof eine gewerbliche Fläche ist und auch als diese eingetragen ist. Die Mietwohnungen auf dieser Fläche gelten ebenfalls als gewerblich. Das 2-Familienhaus hat er geerbt, es steht nicht auf der Fläche des Hofes, sondern einem privaten Grundstück.
 

Blume444

Mitglied
Was soll denn das für ein Vertrag sein von dem du redest? Man kann nicht zu Lebzeiten auf den Pflichtteil vom Erbe verzichten. Du weisst dann ja gar nicht auf was du verzichtest denn dein Vater lebt ja noch! Also selbst wenn das ginge wäre es sehr unvorteilhaft. Das Erbe ausschlagen kannst du immer noch wenn es soweit ist.

Die 30 000€ Ausgleichszahlung wiegen diesen Verzicht doch nicht auf, wenn da auch noch dieses Haus besteht das nicht zum Hof gehört.

Ab 100 000€ Ei kommen im Jahr muss man sich an den Kosten eines Pflegheimes für die Elrern beteiligen. Vorher muss der Vater aber erst einmal sein eigenes Einkommen und Vermögen einsetzen und letzteres aufbrauchen. Scheinbar will er das jetzt umgehen, indem er sein Vermögen der Tochter schenkt. Wenn das 10 Jahre lang gut geht und er komnt dann ins Heim, müsstest du das zahlen, ebenso deine Geschwister. Allerdings verdienen die meisten keine 100000€ im Jahr.

Lass dich beim Notar oder Anwalt beraten. Wenn es um so viel Geld geht kannst du auch selbst welches ausgeben. Solche komplizierten Sachen kannst du nicht in dem Forum klären, da braucht es auch Unterlagen usw.
Werde ich machen. Ihr habt mir hier trotzdem schon etwas geholfen, vielen Dank dafür!
Der Vertrag nennt sich "Übergabevertrag" und mein Vater wird "Übergeber" und meine Schwester "Erwerber" genannt.
 

Blume444

Mitglied
Was soll denn das für ein Vertrag sein von dem du redest? Man kann nicht zu Lebzeiten auf den Pflichtteil vom Erbe verzichten. Du weisst dann ja gar nicht auf was du verzichtest denn dein Vater lebt ja noch! Also selbst wenn das ginge wäre es sehr unvorteilhaft. Das Erbe ausschlagen kannst du immer noch wenn es soweit ist.

Die 30 000€ Ausgleichszahlung wiegen diesen Verzicht doch nicht auf, wenn da auch noch dieses Haus besteht das nicht zum Hof gehört.

Ab 100 000€ Ei kommen im Jahr muss man sich an den Kosten eines Pflegheimes für die Elrern beteiligen. Vorher muss der Vater aber erst einmal sein eigenes Einkommen und Vermögen einsetzen und letzteres aufbrauchen. Scheinbar will er das jetzt umgehen, indem er sein Vermögen der Tochter schenkt. Wenn das 10 Jahre lang gut geht und er komnt dann ins Heim, müsstest du das zahlen, ebenso deine Geschwister. Allerdings verdienen die meisten keine 100000€ im Jahr.

Lass dich beim Notar oder Anwalt beraten. Wenn es um so viel Geld geht kannst du auch selbst welches ausgeben. Solche komplizierten Sachen kannst du nicht in dem Forum klären, da braucht es auch Unterlagen usw.
Ich zitiere bzgl. des Verzichts:
"Die Erschienen zu 3. und zu 4. erklären sich mit der Übertragung des Grundbesitzes an den Erwerber einverstanden und verzichten auf etwaige Pflichtteilergänzungsansprüche und sonstige Ausgleichsansprüche aus Anlass dieses Vertrages für sich und ihre Abkömmlinge"
 

Blume444

Mitglied
Ja, das kann man nachvollziehen.
Wenn Du nichts unterschreibst, gibt es keinen Vertrag mit Dir als Partner.
Das ist alles.
Das Auskunftrecht später als Pflichtteilsberechtigter hilft nur bedingt, wenn man nicht vor Ort ist. Manchmal ist ein Verbleib von Dingen ungeklärt, jedoch gibt es scheinbar ein Recht, 10-jährige Kontoauszüge einsehen zu dürfen. Bei beweglichen Gütern hilft das auch nicht.
Scheinbar gilt der Höfeordnung nach immerhin eine (x?)-jährige Bindung, die bei Verkauf Ausgleich auslöst, soweit nicht re-investiert wurde.
Es gibt also enormes Potential, seine Nerven zu ruinieren.

Es könnte sein, dass Du Deine eigene Situation bewertest und zu dem Ergebnis kommst, dass sich das für Dich nicht lohnt.
Dann hast du Glück gehabt, Dich nicht daran orientieren zu müssen, was du hättest haben können Komma wenn.
Das Glück könnte auch kommen, wenn Du zu dem Schluss kommst, dass Du nicht wirklich eine Handhabe besitzt um etwas zu ändern.
Das musst aber du entscheiden, jeder Rat dazu wäre garantiert falsch.
Das stimmt. Und nein, ich möchte meine Nerven nicht ruinieren. Dazu ist das Leben zu kurz. Aber ich möchte alles verstehen und wissen, worauf ich mich mit meiner Unterschrift einlasse. Alles andere wäre dumm.
Der Vertrag nennt sich "Übergabevertrag" und mein Vater wird "Übergeber" und meine Schwester "Erwerber" genannt - vielleicht ist das gar keine Hofübergabe nach der Höfeordnung, sondern einfach eine Überschreibung.
Schau mal hier:
Höfeordnung – Wie man einen Hof erben kann | BERATUNG.DE
In einigen Bundesländern geht die Erbschaft aus Land- und Forstwirtschaft direkt auf einen einzigen Erben über (Höfeordnung). In anderen fällt sie einer Erbengemeinschaft zu, die sodann entscheidet, wer Erbe wird (BGB-Landgutrecht).


  • (Bundesrechtliche) Höfeordnung: In Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Hamburg, Nordrhein-Westfahlen, Brandenburg und in dem größten Teil Baden-Württembergs.

  • Landesrechtliche Höfeordnungen: In Hessen, Bremen, Rheinland-Pfalz und Teilen Baden-Württembergs.

  • Landesrechtliche Höfeordnungen: In Hessen, Bremen, Rheinland-Pfalz und Teilen Baden-Württembergs.


Der Erblasser kann selbst entscheiden, ob er die Regelung der Höfeordnung bzw. der landesrechtlichen Hoferbenregelung bzw. des Landgüterrechts des BGB wählt. Die Entscheidung ist freiwillig. Wichtig: Die gesetzlichen Sonderregelungen gelten automatisch. Will der Erblasser dies also verhindern, muss er sich aktiv dagegen aussprechen. Wie das geht, wird in den folgenden Kapiteln erklärt.

‌Will der Erblasser die Höfeordnung nicht beanspruchen, kann er das üblicherweise in Deutschland geltende Erbrecht mit seinen Instrumenten wählen. Also zum Beispiel Erbvertrag, Testament, gemeinschaftliches Testament oder vorweggenommene Erbfolge
 

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