Pechvogelhoch10
Mitglied
Ja.Ich meine es ging um die Corona-Hilfen laut Eingangspost, da sind wohl die Länder zuständig.
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Im Sinne einer respektvollen Forenkultur, werden die Moderatoren künftig noch stärker darauf achten, dass ein freundlicher Umgangston untereinander eingehalten wird. Unpassende Off-Topic Beiträge, Verunglimpfungen oder subtile bzw. direkte Provokationen und Unterstellungen oder abwertende Aussagen gegenüber Nutzern haben hier keinen Platz und werden nicht toleriert.
Ja.Ich meine es ging um die Corona-Hilfen laut Eingangspost, da sind wohl die Länder zuständig.
Ja, aber für die Anträge eben der Steuerberater. Und da dieser beantragt hat, bräuchte man ihn jetzt um die Rückforderung nachvollziehen zu können.Ich meine es ging um die Corona-Hilfen laut Eingangspost, da sind wohl die Länder zuständig.
(Die gleiche Truppe wie beim Wohngeld)
Danke für den Tipp. Die erforderlichen Angaben für eine Melderegisterauskunft sind:Erstmal beim Einwohnermeldeamt eine Melseauskunft einholen. Dafür brauchst du noch nicht einmal einen Grund angeben. Die teilen dir dann mit was im Melderegister steht. Du benötigst seine frühere Anschrift, die hoffentlich auch sein Wohnsitz war.
Da habe ich gesucht aber nichts gefunden: https://www.handelsregister.deAls nächstes gibst du den Namen in die Datenbank beim Handelsregister ein. Das ist kostenlos und erfordert noch nicht einmal eine Registrierung. Falls der Steuerberater eine Firma egal welcher Art gegründet hat, dann findest du ihn dort. Das betrifft auch einen Soloselbständigen und dergleichen. Freiberufler stehen dort aber nicht.
Da habe ich ihn auch nicht gefunden. Entweder nutzt er kein Social Media oder nicht unter seinem echtem Namen...Dann natürlich Facebook, lnstagramm und Co nach demnTyp absuchen. Falls du Freunde von ihm kennst, dann die auch abchecken.
Leider kenne ich keinen, der da arbeitet und als Privatperson bekomme ich keine Auskunft.Der "Goldstandard" ist eine Auskunft eines Rentenversicherungsträgers. Dort steht quasi jeder drin, da jeder irgendwann mal Beiträge eingezahlt hat. Und da die Jahrzehnte später darum eine Rente auszahlen, verfolgen die jede Person egal wo sie gerade ist. Zugang zu solchen Auskünften haben u a. Jugendämter. Vielleicht kennst du jemanden der dort arbeitet.
Es wurde abgelehnt! Begründung: keine. Mir wurde nur per Mail in einem Einzeiler mitgeteilt, dass Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich ist. [/QUOTE]Bis die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vollzogen ist, läuft das Mahnverfahren weiter.
Einen Antrag auf Bekanntgabe dieser Versicherung habe ich, wie geschrieben, bereits gestellt. Die Antwort steht noch aus.Eine gute Stelle um Näheres zu erfahren wäre auch die Berufshaftpflicht dieses Steuerberaters. Die wissen ja bis wann er dort Mitglied war und sicher auch warum er ausgeschieden ist.
In dem Anliegen, wo gerade der Baum brennt, ist die Schadensumme tatsächlich die Rückforderungssumme. Da die Corona - Wirtschaftshilfe in voller Höhe zurückgefordert wird, da der Steuerberater geforderte Unterlagen nicht eingereicht hat. Es gab laut Bezirksregierung einen Ablehnungsbescheid. Dieser soll dem Steuerberater zugegangen sein. Er hätte mir diesen weiterleiten müssen, was er jedoch nicht gemacht hat. Somit habe ich den Ablehnungsbescheid (bis heute) nicht zu Gesicht bekommen und konnte natürlich auch keinen fristgerechten Widerspruch einreichen. Ich hatte die Bezirksregierung darum gebeten, mir die Unterlagen zuzusenden. Die Antwort war: das ist nicht vorgesehen.Und diese Haftpflicht müsste auch leisten, wenn es hier nicht um Betrug geht, sondern um schlechte Arbeit. Und der Schaden verursacht wurde solange der Mann Steuerberater war. Es ist aber schwierig nachzuweisen, was konkret dein Schaden ist. Die Rückforderungssumme ist ja nicht identisch mit dem Schaden.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde ohne Angabe von Gründen abgelehnt. Mir wurde lediglich mitgeteilt, dass es "nicht möglich sei."Okay, dann ist die Widerspruchfrist bereits versäumt aber diese "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" noch möglich. vermute ich mal.
Wiedereinsetzung in vorigen Stand, § 60 VwGO - Exkurs - Jura Online
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Er selbst natürlich schon, die Versicherung leistet in dem Fall wohl nicht. (Da hat mich zumindest die Beratungsstelle drauf hingewiesen, dass das ein Problem werden könnte).Soweit ich weiß, haftet er auch bei Untätigkeit, weil das eine grobe Pflichtverletzung darstellt.
Dazu hat er eine Vermögenschadensversicherung, die eine Pflichtversicherung ist.Er selbst natürlich schon, die Versicherung leistet in dem Fall wohl nicht. (Da hat mich zumindest die Beratungsstelle drauf hingewiesen, dass das ein Problem werden könnte).
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