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BSA und Eingliederungshilfe

G

Gelöscht 127027

Gast
Wenn man Leistungen nach dem OEG (Berufsschadensausgleich ...) bekommt, zählen diese als Sozialleistungen?
 

Höhnchen

Mitglied
Ich denke es kommt auf die Definition an. Es gibt in Deutschland drei Säulen der sozialen Sicherung, die unterschieden werden in:

Sozialversicherungsleistungen: z. B. Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Rentenversicherung,… - finanziert durch Beitragszahlungen.
Das sind Versicherungsleistungen, hier zahlen die Nutznießer in die entsprechenden Versicherungen ein.

Versorgungsleistungen: z. B., Bafög, Soldaten, Beamte, Wohngeld, Kindergeld, OEG, BVG,… - finanziert durch Steuern.
Das könnte man als Sozialleistungen definieren, da die Nutznießer nicht zu den Leistungen beitragen müssen. Allerdings muss hier der Staat Dinge aufrecht erhalten oder ermöglichen, da geht’s also viel um den Staat (das er seinen eigenen Aufgaben nachkommt) und weniger um die Nutznießer.

Fürsorgeleistungen: z. B. Grundsicherung und Kinder- und Jugendhilfe,… - finanziert durch Steuern.
Das ist ganz klar eine Sozialleistung, bei manchen ist Bedürftigkeit, Krankheit oder Behinderung Voraussetzung.

Somit zählt es zur 2. Säule. Ob es mit dem SGB XIV anders eingeordnet wird, weiß ich nicht konkret. Ich denke aber eigentlich nicht.
 
G

Gelöscht 127027

Gast
Wenn man zum Beispiel einen Berufsschadensausgleich zugesprochen bekommt, wird dieser dann für immer gezahlt oder kann dieser unter bestimmten Umständen auch wieder aberkannt werden beziehungsweise wieder immer mal wieder geprüft?

Ich habe hier meine Fragen gestellt, weil ch nicht noch einen Thread zu diesem Thema eröffnen wollte. Wenn es nicht in Ordnung so ist, dann gerne mir sagen.
 

Silan

Aktives Mitglied
Der kann unter Umständen auch wieder zurück genommen werden. Wenn dein GDS sinkt, weil es dir besser geht, du z. B. wieder arbeitsfähig wirst oder auch wenn du eine Erbschaft machst. Denn BSA ist eine Sozialleistung. Das bedeutet, dass die das quasi zugezahlt wird, was du nicht aus eigener Leistungsfähigkeit selbst erwirtschaften kannst.
 

Höhnchen

Mitglied
An dieser Stelle hat das System einen erheblichen Fehler. Wenn jemand durch seine Schädigung nur wenig für seinen Lebensunterhalt sorgen konnte und dieser Mensch schon älter ist und dann BSA erhält, kann er durch eine erneute Begutachtung den BSA verlieren.

Zwei Aspekte, die daran fehlerhaft sind:
Zum einen gibt es die vielen Schlechtachter, die gar keinen Schaden sehen wollen, denen ist die Person dann wieder neu ausgeliefert und kann dadurch ihre Leistungen komplett verlieren.

Zum anderen, wird die Person niemals das an Rente erwirtschaften können, was sie in ihrem Leben verpasst hat, da sie ja nicht einzahlen konnte durch ihre Erkrankung/Behinderung. Das heißt die finanziellen Auswirkungen der Schädigung bleiben bestehen, selbst wenn es der Person besser gehen sollte.
Insofern ist dies eine Rücknahmemöglichkeit der Leistung durch die Hintertür, wenn der BSA an den GdS gekoppelt ist, die dem Amt immer offen steht.

Bei jemanden der wirklich wieder arbeiten gehen kann ist dies eine Sache, jemand der dann für den Rest seines Lebens auf Grundsicherung angewiesen ist, etwas völlig anderes.
 
G

Gelöscht 127027

Gast
Der kann unter Umständen auch wieder zurück genommen werden. Wenn dein GDS sinkt, weil es dir besser geht, du z. B. wieder arbeitsfähig wirst oder auch wenn du eine Erbschaft machst. Denn BSA ist eine Sozialleistung. Das bedeutet, dass die das quasi zugezahlt wird, was du nicht aus eigener Leistungsfähigkeit selbst erwirtschaften kannst.
Lieben Dank für deine Informationen. Ich wurde als dauerhaft erwerbsunfähig eingestuft.
 

Höhnchen

Mitglied
Auch wenn du dauerhaft erwerbsunfähig bist, ist dein BSA an deinen GdS geknüpft. Das spielt also überhaupt keine Rolle. Sollte dieser jemals unter 30 gewertet werten (ist ja alles Auslegungssache vom GA) , was hoffentlich nicht passiert, wäre dein BSA futsch.
Ich möchte dir aber keine Angst machen!! Das wäre theoretisch möglich. Es gibt halt keine Sicherheit in diesem System - das möchte ich damit sagen.
 

Silan

Aktives Mitglied
Naja, es ist ja nunmal so, dass es darum geht, durch z.B. Therapie wieder zu gesunden. Und das finde ich richtig.
Klar tut es dann weh, wenn einem was genommen wird, aber ehrlich, wir würden unser Geld lieber selbst verdienen, als BSA zu bekommen.

Aber natürlich kann es auch passieren, dass einem trotzdem es einem nicht besser geht der GDS gekürzt wird, weil man einfach an einen schlechten Gutachter geraten ist. Aber das sollte nicht die Regel sein.

Will damit sagen, dass man schon nach seinen Möglichkeiten daran arbeiten sollte, wieder arbeitsfähig zu werden. Nur wenn es nicht geht, sollte das auch entsprechend begutachtet werden.
Letztendlich ist der BSA eine Sozialleistung, auf die man so lange Anspruch hat ( bzw haben sollte) solange man nicht selbst in der Lage ist, adäquat zu arbeiten. Wir sind froh, dass es sowas überhaupt gibt hier in Deutschland.
 
G

Gelöscht 127027

Gast
Das hat alles seine Richtigkeit. Aber für mich ergibt es keinen Sinn. Entweder man ist dauerhaft erwerbsunfähig oder eben nicht. Versteht ihr wie ich es meine?
 

logig

Aktives Mitglied
Wenn sich die tatsächlichen oder rechtliche Verhältnisse wesendlich ändern, ist nach dem SGB X der BSA aufzuheben bzw. anzupassen. Da im Bestandschutz (wenn kein Wahlrecht in Ansspruch genommen wird) der BSA nicht ausgewiesen wird, würde dies nur auf Antrag oder von Amts wegen erfolgen.

Ganz wegfallen dürfte er meines Erachtens nur, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

1. Voraussetzung: Das wegen der Schädigungen weniger als ohne Schädigung Einkommen erziehlt wird. Wobei beim BSA nur Einkünfte aus einer gegenwertigen Erwerbsfähigkeit (Arbeit und alles was in dem Zusammenhang bezahlt wird z.B. auch Elterngelt, Krankengeld, Mutterschaftgeld, Arbeitslosengeld) und früheren Erwerbsfähigkeit (z.B. EU-Rente, Altersrente, aus Unfallversorgung, evtl. Rente aus UV, Schadenserstatzansprüche nach § 843 BGB für entgangenes Einkommen, evtl. Einnahmen (z.B. Zinsen) aus Vermögen welches aus o.g. Einnahmen erziehlt wurde / wird. ) bzw. was in diesem Zusammenhang erziehlt wird.

Wegfallen würde hiernach, der BSA wenn wieder soviel Verdient wird, wie vor Schädigung bzw. wenn der Verdienst höher als das Vergleichseinkommen ist. Wenn also volle Erwerbsminderung auf Dauer vorliegt als recht unwahrscheinlich.

2. Voraussetzung: Es muss ein GdS von mindestens 30 vorliegen.

Bei Neubegutachtungen meine ich in der Rechtssprechung gelesen zu haben, dass Feststellung die einmal gemacht wurden auch bleiben. Es sei den die Voraussetzungen ändern sich. Eine Schädigung die anerkannt wurde, bleibt anerkannt. Eine Schädigungsfolge die anerkannt wurde, kann nur wegfallen, wenn diese durch Änderung der Verhältnisse nicht mehr vorliegt. Hier wäre Intressant von Betroffene, welche schon eine Nachprüfung hatte zu erfahren, wie diese abläuft und ob überhaupt die Schädigungsfolgen überprüft werden.
Wie Höhnchen sehe ich die Gefahr durch Schlechterachter besonders beim GdS. Wobei auch hier sollen, die einmal festgestellten Voraussetzungen vorhanden bleiben - allerdings auch hier ist offen, wie es umgesetzt wird. Wenn also wegen bestimmter einschränkungen ein GdS von ... gesehen wurden, dann müssten sich diese einschränkungen schon verbessern, damit ein geringer GdS gesehen wird.
 

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