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BSA und Eingliederungshilfe

Höhnchen

Mitglied
Ich komme aus Niedersachsen. Hat hier sonst schon jemand was bekommen? Ich frage mich gerade, wie das mit der zum 1.7. fälligen Rentenerhöhung ist, die ist da noch nicht berücksichtigt.
Ich habe heute in meinem neuen kommentierten SGB XIV Buch gelesen, dass nach altem Recht die Bezüge mit der Rentenversicherung erhöht werden und mit neuem Recht mit der Erhöhung der Beamtenbesoldung.
Da gäbe es Unterschiede, nur ich kenne sie nicht. Vielleicht lässt sich darüber etwas im Netz in Erfahrung bringen wie häufig und in welcher Höhe Beamtenbezüge erhöht werden. Sicherlich doch besser als Rentenbezüge, oder 🤔?
 

logig

Aktives Mitglied
Ich kann mir auch gut vorstellen, dass Beamtenbezüge nach der Besoldungstabelle mehr ansteigen, als der Rentenaufschlag. Wenigstens war es in den letzten Jahren so. Einmal im Jahr wird der Wert des Bruttovergleichseinkommens nach der Besoldungstabelle rausgegeben.

Ich hatte mal versucht nachzurechnen, was ein Betroffener der bereits vor 6/2011 BSA bekommen hat, bekommen würde, wenn er Stand 6/2011 nach der Besoldungsstelle meine A7 und Stufe 8 bis 2023 bekommen würde. Die Besoldungsstellen haben sich weit mehr erhöht, wobei ich nicht mehr weiß, wie viel. Außerdem ist es recht spekulativ wie es in der Zukunft sein wird.

Warum gibt es eigentlich für Betroffen nicht Hellseher Seminare? (Nicht ernst gemeint)

Zu bedenken ist, dass nach neuen Recht, wenn die Gezahlte Rente höher ist in Abzug gebracht wird und bei Rentenalterseintritt 50% vom Bruttoergleichseinkommen abgezogen werden. Nach neuen Recht wird die Summe nur nach dem Rentenwert erhöht. Dein tatsächlicher Verdienst bleibt unberücksichtigt oder eine Änderung bei Rentenalterseintritt bleibt unberücksichtigt. Allerdings könnte es sein, dass von Amts wegen, wegen geänderten Verhältnissen eine Neuberechnung erfolgt ins neue Recht gewechselt wird. Das Amt darf eine Neufestsetzung machen, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ändern, ob es gemacht wird, steht in den Sternen.
 

logig

Aktives Mitglied
Posteingang ist 3 Tage nach Datum, es sein denn es geht später ein. Wenn es später eingeht, sollte dies auf den Bescheid notiert werden (Eingang am) und soweit wie möglich der Briefumschlag, wenn aus diesem hervorgeht, wann es eingangen ist, aufbewahrt werden. Ich meine, dass die Behörde in der Beweislast ist. Mit einem Zustellungsbrief kann die Behörde beweisen, dass und wann es eingegangen ist.
 
Zuletzt bearbeitet:

logig

Aktives Mitglied
Ich habe nochmal in meinem Bescheid nachgelesen, dort steht nur allgemein, dass ein Wahlrecht zusteht. Nach den Schreiben zum Bescheid steht, dass ein gesondertes Schreiben zur Beratung und Ausübung des Wahlrechtes erfolgt. Auf Nachfrage wurde mitgeteilt, dass dies noch dauern wird. Fallmangement würde es dafür nicht geben. Anders als nach dem SGB XIV, müsse Fallmanagement erst beantragt werden. Hat schon jemand Erfahrung mit Fallmangerinnen? Und wie wir daran kommen können? Leider halten die Bundesländer sich nicht an das SGB XIV, sondern scheinen es gefühlt Willkürlich umzusetzten.
 

logig

Aktives Mitglied
Rentenerhöhung:

Beim Bestandschutz, dürften die laufenden Rentenerhöhungen nicht beachtet werden. Z.B. 31.12.2023 erhaltene Leistungen nach BVG € 1.000,--, EU-Rente Brutto € 500,--, Netto ca. € 450,-- (werte nur geschätzt)
ab 01.01.2024 SGB XIV € 1.250,--, EU-Rente gleich, per 01.07.2024 4,54% Rentenerhöhung - SGB XIV bezüge € 1.307,--, EU-Rente Brutto 522,70, netto ca. € 470,--.
Auf welchen Wert nach dem SGB XIV, insbesondere beim BSA (nach Besoldungsstelle) steigen wird, bleibt abzuwarten. Hier würde dann die EU-Rente in Abzug gebracht werden.

Die Leistungen welche nach dem Bestandsschutz bezahlt wurden, werden wenn das Wahlrecht in Anspruch genommen wird, abgezogen. Z.B. 01.01.2024 - 31.12.2024 Leistungen Bestandschutz € 15.342,--, Wahlrecht wird zum 01.01.2025 ausgeübt mit dem Wahlrecht hätten zum 01.01.2024 € 1.500 zum 01.07.2024 € 1.700,--, würde sich eine Nachzahlung von € 3.858,-- ergeben. Ob der Betrag verzinst wird, weiß ich nicht. Durch die langsame Umsetzung können auch schnell Nachzahlungen von € 10.000,-- rauskommen, auf die wir eigentlich ein anrecht ab 01.01.2024 hätten.


Die Sachbearbeiter sind bestimmt überfordert, nur dass liegt nicht an der Gesetzgebung, sondern daran, dass die obere Verwaltung 4 Jahre (2020 - 2024) geschlafen haben. Sprich die Umsetzungen des SGB XIV sollte eigentlich Nahtlos erfolgen. Zumal nur die Bescheide mit 25% Erhöhung keine großen Anforderungen stellt, insbesondere nicht, da auch Schreiben das erhöht ausbezahlt wird und Anfang des Jahres (keine Ahnung wann das Jahr 2024 für die Behörden anfängt).

Also außer von Bayern und Hamburg, habe ich noch nicht gehört, dass bereits Gegenüberstellungen gemacht wurden. Und auch dort nicht mit Aufklärung bzw. Fallmanagement. In Bayern scheint es so zu sein, dass Wahlrecht dort ein Fremdwort ist.
 

Höhnchen

Mitglied
Das ist mittlerweile, soweit ich weiß seit 2022 eine eigenständige Erkrankung. Früher wurde sie zwar auch diagnostiziert (dann haben es Ärzte oder Psychotherapeuten in Schriftform erläutert), jedoch unter PTBS verschlüsselt, da es für sie noch keinen eigenständigen Diagnoseschlüssel im ICD gab.
 

logig

Aktives Mitglied
Ab dem ICD ist komplexe PTBS eine eigenständige Diagnose. Der ICD 11 tritt, wie Höhnchen schreibt zum 01.01.2022 in Kraft bzw. ist seid dem in Deutschland gültig. Ich habe eben nachgelesen, der ICD 11 muss ab 2027 zwingend genutzt werden. Ich frage mich allerdings, wie es mit anerkannten Schädigungsfolgen aussieht, welche nach den ICD 10 anerkannt wurden und nach den ICD 11 anders eingeordnet werden bzw. eine andere Bezeichnung haben. Die Ärzte wissen natürlich, dass es damit die selbe Schädigungsfolge ist, nur die Verwaltung? Bleibt wohl nur abwarten.
 

Paddelchen

Aktives Mitglied
Ich würde nochmals richtig zu einer Fachberatung gehen und mich ordentlich beraten lassen .Dort erhält man auch teilweise Anträge etc. Das ist überall unterschiedlich. Auf jeden Fall nicht aufgeben. Nachfragen lohnt sich. Mehr als abgelehnt werden kannst Du nicht.
 

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