Zebaothling
Sehr aktives Mitglied
Hab das mal was kopiert
Darf ein Wohnungseigentümer seine Wohnung an Flüchtlinge vermieten?
Ein Wohnungseigentümer ist grundsätzlich berechtigt seine Wohnung an Flüchtlinge oder an eine Gemeinde zu vermieten. Die Grundlage liefert der § 13 Abs. 1 des Wohneigentumsgesetzes (WEG): Jeder Wohnungseigentümer kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit den im Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nach Belieben verfahren, insbesondere diese bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen, und andere von Einwirkungen ausschließen. Der Wohnungseigentümer ist jedoch gem. § 14 Abs. 1 des Wohneigentumsgesetzes (WEG) verpflichtet, die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile so instand zu halten und von diesen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, daß dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.
Der Nachteil dürfte ja entstanden sein und somit auch nachweisbar sein bzw. dokumentiert werden, Zeugen sind da sehr hilfreich.
Mir hat mal einer gesagt .....erst quattiert man " Gesocks " ein - damit die anderen verkaufen, das hält ja keiner aus ....
dann " kauft " man billig - saniert kräftig- doppelte Miete ....
Wer sich jetzt gut auskennt kann Dir genau definieren, wie eine Unvermeidlichkeit aussieht.
Ich verstehe das Problem nicht, da ist doch klar , was Sache ist , denke ich mir - es ist ja nicht so das einem der Staat in der BRD den Auftrag abnimmt seine Rechte einzufordern.
Darum muss man sich selbst kümmern , denke ich .
Da würde ich doch als erstes mal dem Bürgermeister die Frage stellen, warum die Leute bei Dir einquatiert werden und nicht andere , die ebenfalls ihre Wohnung von der Stadt bekommen ...?
Vielleicht gibts ja noch mehr Eigentumswohnungsbesitzer in Doppelhaushälften
die dann ggf. Wertgemindert " verkaufen " ....
Darf ein Wohnungseigentümer seine Wohnung an Flüchtlinge vermieten?
Ein Wohnungseigentümer ist grundsätzlich berechtigt seine Wohnung an Flüchtlinge oder an eine Gemeinde zu vermieten. Die Grundlage liefert der § 13 Abs. 1 des Wohneigentumsgesetzes (WEG): Jeder Wohnungseigentümer kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit den im Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nach Belieben verfahren, insbesondere diese bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen, und andere von Einwirkungen ausschließen. Der Wohnungseigentümer ist jedoch gem. § 14 Abs. 1 des Wohneigentumsgesetzes (WEG) verpflichtet, die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile so instand zu halten und von diesen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, daß dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.
Der Nachteil dürfte ja entstanden sein und somit auch nachweisbar sein bzw. dokumentiert werden, Zeugen sind da sehr hilfreich.
Mir hat mal einer gesagt .....erst quattiert man " Gesocks " ein - damit die anderen verkaufen, das hält ja keiner aus ....
dann " kauft " man billig - saniert kräftig- doppelte Miete ....
Wer sich jetzt gut auskennt kann Dir genau definieren, wie eine Unvermeidlichkeit aussieht.
Ich verstehe das Problem nicht, da ist doch klar , was Sache ist , denke ich mir - es ist ja nicht so das einem der Staat in der BRD den Auftrag abnimmt seine Rechte einzufordern.
Darum muss man sich selbst kümmern , denke ich .
Da würde ich doch als erstes mal dem Bürgermeister die Frage stellen, warum die Leute bei Dir einquatiert werden und nicht andere , die ebenfalls ihre Wohnung von der Stadt bekommen ...?
Vielleicht gibts ja noch mehr Eigentumswohnungsbesitzer in Doppelhaushälften
die dann ggf. Wertgemindert " verkaufen " ....