@ Höhnchen Hast du im Internet auch irgendwelche Rechtsgrundlagen finden können, aus dem sich ergibt, wonach Anhaltpunkte für eine Überprüfung vorliegen müssen.
Zumal sich dann die Frage stellt, was für das Amt Anhaltspunkte sind? Mir hatte damals die Versorgungsamt Gutachterin gesagt, dass generell nach 3 Jahren wieder begutachtet wird, ob sich etwas verändert hätte. Für mich sind Anhaltspunkte individuell verschieden und sollten schon klar zeigen, dass sich damit der GdS verändert hat, z.B. jemand mit GdS von 30 wird Erwerbsunfähig. Dies kann ein Anhaltspunkt sein, dass auch mittelgradige soziale Anpassungsschwirigkeiten schädigungsbedingt mit einem GdS von mind. 50 vorliegen. Hier wäre es hilfreich, zu wissen ob das Amt die Anhaltspunkte auch mitteilen muss.
Das Amt darf eigentlich nicht pauschal alle fünf Jahre überprüfen. Dies wollte der Gesetzgeber erst beim SGB XIV einführen, ist allerdings gescheitert und komplett gestrichen wurden. Es darf nur unter den Voraussetzungen des SGB X überprüft werden. Allerdings steht im SGB X, wann z.B. ein Verwaltungsakt auf Dauer aufgehoben werden kann und entsprechend ein neuer erlassen werden kann. Bei einer Verschlechterung ist dies immer nur für die Zukunft möglich. Voraussetzung: Es ändert sich was. Das verlangt, dass die Änderung bekannt ist. Ich kann allerdings nichts finden, wie geregelt ist, wann eine Überprüfung ob eine Änderung eingetretten ist, von Amts wegen erfolgen darf.
Deshalb fand ich auch die Regelung im BVG, dass ab dem 55 LJ, der GdS nicht nietriger festgesetzt werden darf, wenn er seit 10 Jahren seit Feststellung unverändert geblieben ist, gut. Wobei ich meine das hier nicht der Feststellungszeitpunkt zu grunde gelegt werden müsste (welcher bei Klagen ja schnell 10 Jahre von dem Zeitpunkt seid wann der GdS von der Höhe besteht und demzufolge auch schon 10 Jahre unverändert ist. Ohne dieser Regelung bleibt bis ins Hohe Alter die Gefahr, dass sich das Amt etwas ausdenkt, warum sie meinen es könnte sich etwas Verändern. Ausserdem konnten damit auch Verschlechterungsanträge vom Betroffenen beantragt werden ohne Gefahr zu laufen, dass der GdS niedriger festgestellt wird. Sowas ist aus meiner Sicht eine Verschlechterung mit dem SGB XIV. Auch wenn abgewartet werden muss, ob es ähnlich umgesetzt wird, besteht eben immer ggf. bis ins hohe Alter die unsicherheit.
ich glaube, wenn es ums Geld sparen geht, haben Ämter immer noch Ressourcen die Tätigkeiten dafür zu verrichten.
Bewürchte ich aus. Wobei ich mich frage, ob sie mit Überprüfungen u.ä. wirklich Geld sparen. Bei mir wurde bei Bedarfsüberprüfungen meist festgestellt, dass der Bedarf höher liegt als davor. Nur bei einer OEG Begutachtung, bewürchte ich, dass die Versorgungsärzte wieder mit irgendwelchen absurden Begründungen einen geringeren GdS sehen.