@ Tulpe:
Nach dem BSG Urteil von 1/2021 darf EGH zur sozialen Teilhabe i.d.R. im Persönlichen Budget nicht befristet werden.
www.bsg.bund.de
Das Urteil erläutert, warum eine Befristungen ausgeschlossen ist und die Ausnahmen. Eine Ausnahme wäre wenn, dass Ziel der Eingliederungshilfe in der Befristung erreicht wird. Dies könnte bei EGH zur Arbeit der Fall sein. Bei EGH zur sozialen Teilhabe, wo das Leitziel, die möglichst gleichberechtigte Teilhabe ist, ist schon die Schwerbehinderung ein Zeichen, dass unbefristet EGH benötigt wird.
Insoweit ist der Punkt, weshalb es unbefristet zu gewähren ist, bei der Sachleistung auch gegeben. Da sich allerdings der Bedarf ändern kann, soll i.d.R. alle 2 Jahre eine Bedarfermittlung erfolgen. Soweit sich hier ergibt, dass kein Bedarf mehr besteht, würde es zu einer Aufhebung des Bescheides kommen.
Ein unbefristet Bescheid hat den Vorteil, dass du weiterhin die EGH in der selben Höhe bekommst, bis ein geänderter Bescheid erfolgt.
Bei einem Gesundheitlichen GdS von 70 zzhg. Höherbewertung von 10, liegen bei dir noch mittelgradige Anpassungsschwirigkeiten. Diese wurde allerdings bereits an der Grenze zu schweren Sozialenanpassungsschwirigkeiten gesehen. Vielleicht geht, dass Amt davon aus, dass du mit der fortlaufenden EGH die soziale Beeinträchtigungen derart besser werden, dass die mittelgradigen Anpassungsschwirigkeiten geringer werden. Soweit du mitlerweile sogar intensivbetreutes Wohnen benötigst, könnte dies auch ein Hinweise sein, dass mitlerweile schwere soziale Anpassungsschwirigkeiten vorliegen. Da allerdings bei einer Neufeststellung nach dem SGB XIV, wahrscheinlich dann die Höherbewrtung wegfällt, würde dir ein gesundheitlicher GdS von 80 auch nicht mehr bringen. Also wenn das Amt schon alles Nachprüfen will, dann sollten sie einen GdS von mind. 90 feststellen. Ich fürchte allerdings das dies das Amt anders sieht.
Beim BVG müssten die Kapitalerträge bei der Ausgleichsrente, die es mit dem SGB XIV nicht mehr gibt, abgezogen worden sein. Wie weiß ich nicht. Oder wurden deine Kapitelerträge vom Nettovergleichseinkommen abgezogen? Beim SGB XIV dürfen beim BSA nur Einkünfte aus Erwerbsfähigkeit oder ehmaliger Erwerbsfähigkeit abgezogen werden. In der Ausgleichsverordnung ist aufgeführt was dazu gehört. Seit wann bekommst du BSA? (Weil es bei Betroffenen mit BSA die bereits 6/2011 BSA bekommen haben, anders geregelt ist)
Mit dem SGB XIV bekommst du statt einer Grundrente von € 663,-- (31.12.2023) eine Entschädigungszahlung von € 1.200 (01.01.2024). Hat das Amt dir bereits eine Gegenüberstellung gesandt?
Weißt du wo es geregelt ist, dass man durch ständige Nachprüfungen keinen Schaden nehmen darf? Weil mein Amt sagte, dass wegen der Mitwirkungspflichten Retraumatisierungen hingenommen werden müssen.