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OEG Bescheid nach neuem SGB XIV

Hamburger

Mitglied
Ich hab die von meiner Anwältin bekommen. Die hat mir damals gesagt, ich hab ein Recht darauf, alles übee mich hzu lesen. Nur ich könnte beurteilen, ob da was verdreht sei. Außerdem wäre ich ja bei dem Gutachten dabei gewesen und wüsste eh, was drin steht, was mich retraumatisieren könnte.

Genau so
Keine Ahnung warum das immer noch teilweise so gehandhabt wird

Eine Empfehlung es nur "kontrolliert " bzw kompetent begleitet zu lesen finde ich in bestimmten Fällen aber vernünftig

Manchmal liest und versteht man "aus Gründen " auch nicht richtig
Da ist es durchaus sinnvoll Hilfe zu haben
 

Hamburger

Mitglied
@Höhnchen

Im alten
Aber es hat sehr lange gedauert bis alles "fertig " war. Fast 10Jahre
Jetzt gab es noch ein paar "Einkünfte " nach zu verrechnen und erst vor kurzem den letzten änderungsbescheid

Irgendwie alles recht wirr
Dazu macht das Leben leider auch keine Pause und wirft immer mal wieder ein neues Problem in den Ring
Der Kosmos hält mich scheinbar für eine Art tapferes Schneiderlein

Ich verliere da manchmal ein wenig den Überblick.

Im Moment warte ich auf neue Post
Mit hoffentlich der Gegenüberstellung bzgl Wahlrecht

Bis dahin hoffe ich alle wichtigen Fragen zusammen zu sammeln und zu sortieren
Und dann eine Fragestunde zu machen

Wenn jemand noch eine frage-idee hat kann das gerne mit in meine Sammlung


Gerade zum Thema Kapitalerträge oder auch mieteinkünfte finde ich im Moment keine vernünftigen Informationen
 

logig

Aktives Mitglied
Berechnung, welche noch nach dem BVG erfolgen (z.B. weil dort noch Antrag, Widerspruch oder Klage anhängig) müsste auch noch gewisse Einkünfte abgefragt werden. Wobei viele Einkünfte (Mieteinkünfte, Kapitaleinkünfte) zwar bei der Ausgleichsrente meine ich angerechnet werden können, dies allerdings im Ergebniss, da die Ausgleichsrente 1:1 beim BSA angerechnet wurde, nichts ausmacht.

Ab 01.01.2024 gibt es die Ausgleichsrente nicht mehr. Ergo sind die dort angerechneten Einkünfte auch egal. Soweit das Wahlrecht noch nicht ausgeübt wurde, sind auch die anderen Einkünfte aus ERwerbsfähigkeit bzw. ehmaliger (z.B. EU-Rente) noch nicht wichtig. Hier wird der 125% Betrag pauschal um den Rentenerhöhungssatz erhöht. Soweit das Wahlrecht ausgeübt wird, müssten auch wieder die Einkünfte im Zusammenhang mit Erwerbsfähigkeit abgefragt werden. Hier wird dann wieder (außer die älteren Fälle) das Bruttovergleichseinkommen entsprechend der Jährlichen Bekanntmachung genommen und aus diesem das Nettovergleichseinkommen pauschal berechnet. Davon ist die bereinigte EU-Rente u.ä. abzuziehen. Da es nur noch Berufsschadenausgleich (Differenz was ohne Schädigung verdient würde incl. Rente hieraus zu dem was tatsächlich aus Arbeit u.ä. kommt) zusätzlich gibt, wären andere Einkünfte nur noch wichtig, wenn Leistungen beantragt werden, bei dennen Einkünfte und Bezüge ggf. angerechnet werden. Dies ist mit dem SGB XIV nicht mehr bei Teilhabeleistungen, Pflegeleistungen der Fall. Anzusetzen ist es noch bei Besonderen Leistungen im Einzellfall, Leistungen zur Förderung der Ausbildung und soweit nach § 10 a OEG (Zeitraum entsprechend wenn erst ab 01.01.2024 Antrag) die Schädigung anerkannt wurde.

@ Tulpe: Leider wurde die Gegenüberstellung nicht ins Gesetzt aufgenommen, allerdings wurde meines Erachtens davon ausgegangen, dass diese gemacht wird. Hierfür wurde auch auf das Fallmanagement hingewiesen. Wobei eine Behörte eigentlich auch Auskünfte zu allem geben sollte und damit teoretisch auch was genau heraus kommen würde. Mir scheint, dass die Sachbearbeiter es selber nicht wissen und sich deshalb nicht festlegen wollen. Da sich BVG und SGB XIV bei Grundrente zu Entschädigungszahlung und BSA BVG ab 6/2011 zu BSA nach SGB XIV nicht wesentlich geändert haben.

Die Besoldungsstellen sind entsprechend und müssten übernommen werden können. Da Ausgleichsrente und Co. weggefallen sind, müssen sie weder berechnet noch abgezogen werden.
Soweit in die Gegenüberstellung auch andere Leistungen reingenommen werden, könnte es in Fällen, bei denen diese Leistung nach dem SGB XIV geringer werden, umständlicher werden. Heilbehandlungskosten sind beim Wahlrecht ausgeschlossen, sprich hier gibt es keine Wahlrecht, sonderen es wird immer wie im Bestandschutz beschrieben gemacht bzw. wenn Antrag erst ab 2024 sollte SGB XIV neue Kapitel, solte eh danach laufen.

Hat das Amt den geschrieben, dass es sich mit den allgemeinen Infos um die Gegenüberstellung handelt. Bei mir wurde bis jetzt nur mitgeteilt, dass eine Gegenüberstellung mit Informationen zum SGB XIV noch folgen. Fragt sich nur wann. Hast du gegen alle Bescheide Widerspruch eingelegt?

Ich hoffe deine Anwältin kann den Nachprüfungen beim GdS ein Ende setzten. Vielleicht ist es ja ähnlich wie bei den Auskünften von Dritten, dass diese nur eingeholt werden dürfen, wenn konkrete Anhaltspunkte, vorliegen. Sprich dass, das Amt klarlegen muss, welche konkreten Anhaltspunkte überhaupt für eine weitere Nachprüfung sprechen.

@ höhnchen: Mir scheint mit dem Urteil, nur festgestellt wurden zu sein, dass in dem Fall dort keine neuen Tatsachen vorlagen bzw. vom Kläger dargelegt wurden. Im Urteil ging es u.a um einen Verschlechterungsantrag vom Kläger. Habe es allerdings nicht genau gelesen und nicht alles nachvollzogen. Ich habe daraus nichts gefunden, was ableiten lässt unter welchen Voraussetzungen eine Nachprüfung gemacht werden darf. Im Schwerbehinderungsrecht, scheinen Nachprüfung gemacht zu werden, wenn eine Heilbefährungszeit oder so ähnlich abgelaufen ist. Mal abwarten, ob die Anwältin von Tulpe genaueres sagen kann und was erreicht.
 

Tulpe88

Mitglied
Hallo zusammen, das Ergebnis meiner Nachuntersuchung ist da. Der GDS bleibt gleich, und von Nachuntersuchungen wird künftig abgesehen. Ob das jetzt durch meine Anwältin erreicht worden ist, weiß ich nicht. Ich hab nichts mehr von ihr gehört.

Ich hab ein ähnliches Gefühl, wie als der erlösende BSA Bescheid kam. Bin ein bisschen geschockt und brauch glaube ich noch ein bisschen Zeit um mich darüber zu freuen. Da sind jetzt ein paar schlaflose Monate vergangen. Ich bin ziemlich erschöpft gerade.
 
Zuletzt bearbeitet:

Silan

Aktives Mitglied
Ich freu mich für dich. Irgendwie beruhigt das gerade auch mich. Bin ja schon mehr als 15 Jshre aus der Begutachtung raus. Das sagt mir, dass die wohl nicht alle ''Altfälle'' jetzt erst einmal zu Gutachtern schicken werden... obwohe ich davon ausgehe, dass ich höher eingestuft würde, weil der Körper einfsch durch ist und das erwiesenermaßen an der Schädigungsfolgen liegt. Aber noch ein Gutachten... ich würde dran endgültig kaputt gehen...
 

Tulpe88

Mitglied
@Silan ich denke damit halten die sich die Arbeit eben auch vom Hals, wenn die Bezüge im Besitzstand so viel höher sind als im SGB 14 dann würde ja auch jeder klagen und vielleicht geht man dann von vornherein davon aus, dass es keinen Sinn macht, die Betroffenen anders einzustufen. Ich hab jetzt nur noch alle zwei Jahre das Hilfeplangespräch der Eingliederungshilfe. Denke aber nicht, dass das Einfluss hat auf den GDS und der Ausgang zu irgendwelchen Überprüfungen führen würde. Würde das Amt davon ausgehen, dann würden Sie die Nachuntersuchung auch aufrecht erhalten.
 

Höhnchen

Mitglied
Na „herzlichen Glückwunsch“, ich freue mich ebenfalls mit dir. Ich denke auch, dass es Zeit braucht das zu realisieren . Oft merke ich erst, wenn ein dicker Brocken abfällt, wie schwer dieser eigentlich war. Hast du das jetzt schriftlich, dass du aus künftigen Untersuchungen raus bist?
Ich hoffe du kannst dich nun anderen Dingen zuwenden.

Ich habe mal eine Frage: Du schriebst in der Altersrente läge zwischen altem und neuen Recht ca 1.000 € bei dir. Warum ist das so? Bist du im sehr alten Recht? Denn so wie ich das verstanden habe, bekommt man im sowohl vor als auch nach 2024 gültgem Recht ca 50 % vom Vergleichseinkommen, also das Nettovergleichseinkommen. Da sehe ich keinen Unterschied zwischen altem und neuen Recht.
 

Tulpe88

Mitglied
@Höhnchen Dankeschön! Ja, das habe ich jetzt schriftlich. Im Besitzstand wird bei Eintritt in die Altersrente nichts mehr abgezogen. Deine jetzigen Bezüge bleiben Dir erhalten, das ist der Unterschied zum neuen Recht mit den 50% vergleichseinkommen.
 

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