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OEG Bescheid nach neuem SGB XIV

Höhnchen

Mitglied
Hi Logig,
Nein, der Schwebi kann auch unbefristet gültig sein, meiner ist das. Ich habe ihn nach der ersten Neuüberprüfung, die nur pro Forma so war (ich habe es so verstanden, dass er nicht gleich beim ersten Mal als dauerhaft ausgestellt werden kann) gleich als unbefristet gültig bekommen. Es ist keine Neuüberprüfung mehr vorgesehen.

Ich hatte jetzt mal Kontakt zu meiner Anwältin, die meinte, da weder auf meinem OEG Anerkennungsbescheid, noch auf dem BSA Bescheid etwas von Nachprüfung steht, sei diese bei mir auch nicht vorgesehen. Ob das stimmt? Steht oder stand dort bei euch etwas von Nachprüfung? Und seid ihr dann noch mal geprüft worden?
 
Zuletzt bearbeitet:

logig

Aktives Mitglied
In der BschAV steht unter anrechenenbaren Einkünften aus ehmaligen Erwerbsfähigkeit u.a.:

Nr. 6 "Einnahmen aus Vermögen, das Geschädigte mit Einkommen aus ihrer Erwerbstätigkeit
zur Sicherung des Lebensunterhalts nach unfreiwilliger Reduzierung der Einkommen
oder nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben geschaffen haben; dabei bleiben
diese Einnahmen insoweit unberücksichtigt, als die Geschädigten eine im Verhältnis
zu den tatsächlichen Einkommen angemessene zusätzliche Vorsorge aus ihrem Einkommen aufgebaut haben."

Es muss also auf jeden Fall einen Bezug zur Erwerbstätigkeit oder ehmaligen haben.

Was mit Sicherheit nicht angerechnet werden darf, sind Zinsen etc. aus Grundrente incl. NZ und Ansparungen hieraus.

Ich meine hierzu auch mal ein Urteil gelesen zu haben. Müsste ich noch mal raussuchen.

Spektulation: Während noch gearbeitet wird, wird etwas angespart, dann kommt es zu einer unfreiwilligen reduzierung des Einkommens bzw. EU-Rente. Würde dies jetzt nicht auf eine anerkannte Schädigung zurückführen, müsste das Vermögen verbraucht werden = keine Zinsen mehr. Wobei es auch sein, dass es sich bei Nr. 6 gar nicht um Zinsen handelt, sondern um Einnahmen aus Vermögen, welche klar der ehemaligen Erwerbstätigkeit zugeordnet werden kann.
Da allerdings dies durch die BSA nicht der Fall ist, können weitere Zinsen erziehlt werden. In dem Fall könnte es sein, dass sie angerechnet werden. Es sein den, es wurde nur eine angemessene Versorgung aufgebaut.
Vermögen aus einer BSA-NZ, wurde nicht aus Erwerbstätigkeit erziehlt.

Ich habe jetzt nochmal Begründung angelesen. Es scheint sich mehr um Einkünfte aus Vermögen von einer Versicherungen die während der Erwerbsfähigekeit abgeschlossen wurden, zu handeln.
https://dserver.bundestag.de/brd/2023/0426-23.pdf Seite 17

Ich sehe es auch so, dass damit keine Schlechterstellung zu Personen sein darf, welche keine Schädigung haben.
 
Zuletzt bearbeitet:

logig

Aktives Mitglied
Bei mir steht auch auf Bescheid nichts von einer Nachprüfung. Allerdings hat sich durch Urteil alles über mehr als ein Jahrzehnt hingestreckt, weshalb ich noch nicht sagen kann, wie es mit evtl. Nachprüfungen aussieht.
 

Tulpe88

Mitglied
@logig
Mein Schwerbehindertenausweis wurde tatsächlich schon einige Jahre vor meinem Antrag auf Opferentschädigung (OEG) ausgestellt. Damals war mein Grad der Behinderung (GdB) bereits festgestellt, und nach der Bewilligung des OEG-Antrags wurde dieser Wert dann noch einmal nach oben korrigiert.

Es gab zudem einen Feststellungsbescheid mit einem GdB von 70, jedoch wurde die berufliche Betroffenheit seit 2019 trotz meiner Nachfrage nicht entsprechend angepasst. Diese Diskrepanz war auch der Grund, warum es zu den Problemen kam.

Ich bin der Meinung, dass man eigentlich gar keinen Schwerbehindertenausweis ohne einen Feststellungsbescheid haben kann. Denn schließlich muss es eine formelle Grundlage geben, auf die man sich stützen kann, wenn man beispielsweise einen Widerspruch einlegen möchte. Jetzt hoffe ich auf den korrigierten unbefristeten Ausweis, glaube anders macht es auch keinen Sinn.

@Höhnchen
Meine Nachuntersuchung wurde bereits im Gutachten angekündigt und anschließend auch noch einmal im Bescheid erwähnt.
 

logig

Aktives Mitglied
@ tulpe

Beim GdB wird berufliche Betroffenheit nicht mit berücksichtigt. Der GdB sind nur die gesundheitlichen Einschränkungen die du hast. Allerdings anders als beim GdS für alle Beeinträchtigungen (also ggf. auch nicht schädigungsbedingte). Beim GdS wird zum einen die gesundheitlichen Beeintärchtigungen wegen der Schädigungsfolgen festgestellt (bei dir 70) und dann wurde soweit besondere berufliche Betroffenheit besteht, der GdS i.d.R. um 10 erhöht. Dadurch ist dein GdB auch nur 70. Mit dem SGB XIV ist auch dort die Höherbewertung der beruflichen Betroffenheit weggefallen. Soweit also Neufestgestellt wird, ist davon auszugehen, dass die Höerbewertung wegfällt. Soweit deine Nachprüfung in 2024 war, gehe ich davon aus, dass diese auch nach dem SGB XIV erfolgt ist. Hoffentlich also, dass SGB XIV und Rundschreiben so auszulegen sind, dass nur Neufeststellungen erfolgen, wenn auch der gesundheitliche GdS sich verändert. Soweit das Wahlrecht ausgeübt wird, würde der GdS incl der Höherbewertung rechtsverbindlich übernommen werden. Somit hättest du beim Wahlrecht auch einen GdS von 80, was eine Entschädigungszahlung von € 1.200,-- bzw. ab 01.07. etwas höher ergäbe. Dazu käme der BSA (nicht identisch mit den damaligen BSA, da z.B. die Ausgleichsrente und Höherbewertung wegen bBb nicht mehr abgezogen werden kann)
 

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