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OEG Bescheid nach neuem SGB XIV

logig

Aktives Mitglied
Da das Amt den Beindertenausweis nicht ausstellt, ich allerdings nur mit einem laufenden Ausweis, die weiteren Bescheinigungen bekomme, bin ich zwingend darauf angewiesen diesen rechtszeitig zu beantragen. Von sich aus macht bei mir mein Amt gar nichts.

Ich habe erst den Schwerbehintenausweis bekommen, nachdem ich ihn angefordert habe. Das Amt hat lediglich den Bescheid über die Schwerbehinterteneigenschaft mit Merkzeichen gesandt. Allerdings auch dazu gesagt, dass ich für den Schwerbehinterausweis Lichtbild an eine Stelle senden soll, welche diesen schreibt. Da diese den Ausweis nicht innerhalb von 8 Wochen gesandt hatten, musste hat sich irgendwann das Amt ernietriegt mir wenigstens eine Feststellungbescheinigung auszufühlen. Das Amt hat mir nur gesagt, für den Ausweis sind sie nicht zulässig und mehr als sie draufgeschrieben hatten das er anscheinent innerhalb von 5 Wochen kommt, konnten sie nicht sagen. Damit konnte ich dann erstmal alles weitere beantragen.
Wobei ich nicht weiß, ob die Frist vom Amt kommt. Wenigstens steht auf den Ausweis eine sehr kurze Zeit bis er gültig ist. Dadurch werden nur alle weiteren Dinge für diese Zeit gegeben. Die benötige ich allerdings zwingend nahtlos weiter.
 

Silan

Aktives Mitglied
Hm, das weiß ich nicht. Meiner wsr vom ersten Tag an unbfefristdt.
Ich habe dieses "VB'' im Ausweis stehen. Ich konnte da nie wirklich was mit anfangen. Nun hatte ich vor ein paar Tagen gelesen, dass man mit diesem Merkzeichen keine Wertmarke für öffentliche Verkehrsmittel mehr benötigt. Ich mö hte gerne eissen, ob das stimmt.
 

Höhnchen

Mitglied
@ logig, also ich habe damals bei meinem Amt angerufen und wollte die Verlängerung, da mein erster Schwebi nur für ein Kahr ausgestellt wurde. Sie sagten mir sie würden sich rechtzeitig vor Ablauf bei mir melden, dann müsste ich ebenfalls nur dieses Foto an die Firma schicken, welche den Ausweis ausstellen. Das hat tatsächlich vor Ablauf des ersten Ausweises problemlos geklappt.

Ruf einfach bei deinem Amt an (oder schreib, wenn das für dich besser geht) und frag nach was du wann machen sollst. Ein klitzekleines bisschen kooperativ sollten sie doch sein. Ist echt schräg, wenn man Schwerbehinderten solche Steine in in den Weg legt.

@Silan von VB auf dem Schwebi habe ich noch nie was gehört.
 

Silan

Aktives Mitglied
@Silan von VB auf dem Schwebi habe ich noch nie was gehört
Das steht bei mir auf der Rückseite unterhalb des Kastens in dem der GdB vermerkt ist, auf einer Höhe mit Name:... und auch so klein wie Name:, Merkzeichen oder GdB geschrieben sind.
Irgend einen Grund muss es doch haben, warum das so ist... bislang habe ich noch niemanden kennen gelernt, der oder die dieses Merkzeichen hat. Aber es ist definitif ein Merkzeichen.
 

logig

Aktives Mitglied
Das Merkzeichen VB ist für Versorgungsberechtigt ab einen GdS von 50 von anderen Gesetzten als das Bundesversorgungsgesetz z.B. OEG. Allerdings steht fast nirgends, welche Vorteile es hat. Teilweise habe ich gelesen, dass es bei Personen die seit 1978 (kann mich auch irren) Versorgungsberechtigt sind, umsonst mit ÖVM fahren können bzw. eine Wertmarke hierfür bekommen.

Auf
https://www.pflege.de/pflegegesetz-pflegerecht/schwerbehindertenausweis/

steht, dass kostlose oder vergünstigte Beförderung mit ÖVM möglich ist, wenn der Behindertenausweis, grün, orange ist. Ich habe mit dem Bescheid ein Schreiben erhalten, dass ich eine Wertmarke beantragen kann. Wobei es auf die Merkzeichen ankommt, teilweise ist es nur möglich entweder KFZ-Steuer ermäßigung (50%) oder eine Wertmarke (ggf. für € 91,-- ich glaube p.a.) zu bekommen. Bei Merkzeichen H ist volle KfZ-Steuer Befreiung und eine kostlose Wertmarke möglich. Allerdings soll die Wertmarke nur beantragt werden, wenn auch diese auch tatsächlich genutzt wird.
Die Versorgungsämter müssen soweit eine Wertmarke ausgestellt wird, den ÖPV einen bestimmten Betrag zahlen. Widerrum kann auch überlegt werden, wenn ÖVM im Notfall genutzt werden müssen, würde es ohne Wertmarke doch etwas kosten.

Auch auf


das mit dem Merkzeichen VB eine unentgeltliche Beförderung möglich ist.

@ silan hast du einen grün orangen Schwebi?


Soweit ich es richtig verstehe, müsste ich auch das Merkzeichen VB bekommen. Nur bringen scheint es mir nichts.

Soweit ich § 228 SGB XI richtig verstehe, ist die unentgeldliche Beförderung mit dem Merkzeichen VB möglich, wenn die Voraussetzung bereits am 01.10.1979 vorgelegen haben. Wobei ich nicht weiß, ob dies nur für Wehrdienst- und Kriegsbeschädigten zählt. Leider steht dort nicht die einzelnen Merkzeichen. Vielleicht kannst du ja einfach einen Antrag auf eine Wertmarke zur unentgeltlichen Beförderung stellen.


Mir ist allerdings unklar warum, dass Merkzeichen auch danach noch rausgegeben wurde. Oder warst du zu diesem Zeitpunkt bereits anerkannt?

Auf der Seite:


gibt es einen Fragebogen, wonach du prüfen kannst ob die Voraussetzungen gegeben sind. Allerdings auch wenn hiernach die Voraussetzungen nicht gegeben sind, kannst du überlegen einen Antrag zu stellen. Wobei du neben der Wertmarke auch das Beiblatt benötigst.

Ich habe jetzt mal verschiedene Merkzeichenkomunikationen abgefragt. Soweit du Leistungen nach dem SGB XIV (hier kann es sein, dass es sich um Hilfe zum Lebensunterhalt handeln müsste, da dies allerdings nicht abgefragt wird, sollte es auch ohne möglich sein) und Merkzeichen G hast, bekämst du die Wertmarke kostenlos ohne SGB XIV, müsstest du € 91,-- zuzahlen. Soweit nur Merkzeichen G und VB vorliegt, scheint es nicht Kostenlos zu sein. Aus meiner Sicht sagt VB allerdings aus, dass auch Leistungen nach dem SGB XIV bezogen werden. Wobei es sich bei der Seite nicht um ÖVP handelt, sondern eine andere Seite, bei der ich nicht weiß, ob dies auch so umgesetzt wird.
 
Zuletzt bearbeitet:

Vogoge

Aktives Mitglied
Hallo Ihr Lieben .
Neues: Das Amt hat mir mitgeteilt ,selbst wenn ich im Oktober mich für das neue Gesetz entschieden habe ,machen sie die neue Berechnung erst nach Ablauf der Frist des Wahlrechts .:(
Also bei mir im Januar .
 

Silan

Aktives Mitglied
??? Damit könnte man denen ja Berechnung unterstellen, dass die das alles soweit rauszögern mit den Gegenüberstellungen und so. Und wie wollen die das rechtfertigen mit den Leuten, welche schon seit Januar ins neue Recht überführt wurden, weil sie nur Grundrente bezogen? Denn teilweise ist die Grundrente ja weit mehr als 100% gestiegen... Außerdem hieß es ganz klar, dass eine neuorientierung rückwirkend sein soll... Legst du gagegen Widerspruch ein?
 

Höhnchen

Mitglied
Danke Vogoge für deine Nachricht.

Hast du vor deiner Wahl gewusst wie viel Geld du entweder im alten oder neuen Recht erhältst?
Dann hättet du zumindest eine Entscheidungsgrundlage. Evtl. kommt dann mit der Neuberechnung deine Nachzahlung für die höheren Entschädigungsleistungen.
Ich glaube die Ämter sind aktuell krass überlastet und überfordert, da sicher nicht genügend neues Personal (wenn überhaupt Neueinstellungen geschahen) eingestellt wurde. Und Schulungen naja…
 

logig

Aktives Mitglied
Ob das nicht auch ist, um mit dem Geld länger zu arbeiten? Die Vorraussetzungen für eine Verzinsung liegen wahrscheinlich noch nicht vor. Selbst wenn das Wahlrecht als Antrag gewährtet wird, werden Zinsen erst nach 6 Monaten ab Antragstellung berechnet. Da das Wahlrecht wegen des Amtes nicht ausgeübt werden kann bzw. diese es nicht umstetzten sollte diese Zeit auch verzinst werden. Dann hoffen wir mal, dass sie so überfordert sind, auch keine Nachprüfung oder weiteres mit belastenden Dingen zu machen.

Wahrscheinlich sind Neueinstellung genauso rahr, wie mit den Fallmanager(in). Da scheinen pro Bundesland tw. gerade ein - zwei,, mit tw. noch weiteren Aufgaben, eingestellt wurden zu sein.

Solangsam sollten wenigsten Gegenüberstellung kommen, damit wenigsten noch ein paar Monate Überlegungsfrist sind. Hat mal jemand die Problematik z.B. an den BMA herangetragen?
 

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