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OEG Bescheid nach neuem SGB XIV

logig

Aktives Mitglied
@ Tulpe super das keine Veränderungen bei Nachprüfung rausgekommen sind und viel mehr, dass damit keine weiteren Nachprüfungen mehr erfolgen. Jetzt wäre nur noch gut, wenn EGH auf Dauer gewährt wird. Zwar bleibt es damit bei den Bedarfsermittlungen, allerdings von Amtsseite können zwei Jahre auch länger sein.



Das Nettovergleichseinkommen bei single lag bei Hochschulabschluß bei unverheiraten nach dem SGB XIV /BVG bei ca. 3.800,--, davon geht z.B. die bereinigte EU-Rente ab. Wobei bei verhereitet noch ein Nettovergleichseinkommen von ca. € 4.400,-- rausgekommen wäre.
Beim BVG ging davon auch noch das Ruhen der Höherbewertung ab. Da Ausgleichsrente 1:1 abgezogen wurden, bleibt der Entbetrag gleich.



Ab 7/2024 ist nach dem SGB XIV das Nettovergleichseinkommen geringfügig gestiegen.
Wobei im SGB XIV noch die höheren Entschädigungszahlungen dazukommen.

Bei einem GdS von 80, müsste meines Erachtens bei der Gegenüberstellung Bestandschutz und SGB XIV, wurde bei einer bereinigten EU-Rente von ca. 350,-- bei unverhereiten bzw. verheiraten evtl. € 500,--, ungewähr das selbe, per 01.01.2024 herauskommen. Da ab 7/2024 das Vergleichseinkommen nur geringfügig steigt, allerdings die Rentererhöhung der Gesamtbetrag steigt, würde der Bestandschutz besser sein. Wobei beim Bestandschutz auch noch die EU-Rentenerhöhung jeden bleibt, bei SGB XIV würde sie angerechnet werden.
Wie es in der Zunkunft mit der Erhöhung des Vergleichseinkommens zur Rentenerhöhung aussieht weiß keiner.

Bei Rentenaltereintritt würde ein Nettovergleichseinkommen von ca. € 3.500,-- herauskommen. Insoweit könnte auch die bereinigte EU-Rente höher ausfallen um im Bestandschutz besser zu sein.
Besonders macht sich dies bei Verheiraten zu tragen, bei denen soweit ich mich nicht verrechne, die bereinigte Altersrente bei € 1.200,-- liegen müsste, um evtl. gleich zu bleiben. Da hier allerdings je nach dem wie viele Jahre bis zur Altsrente noch dazwischen liegen, noch einige ungewisse Punkte dazwischen liegen, wird es heute schwer zu sagen sein.

Wobei bei der Gegenüberstellung die höhe des GdS ein Rolle spielt.
 

Tulpe88

Mitglied
@logig Vielen Dank für deinen Beitrag. Du hast auch nach dem neuen Recht richtig gerechnet – das habe ich ebenfalls so herausbekommen. Ich habe nur noch nicht ganz verstanden, was du mit der „bereinigten Altersrente“ meinst.

Die Schwerbehindertenstelle orientiert sich ja immer am OEG-Gutachten bezüglich meines Schwerbehindertenausweises. Von denen habe ich bisher noch keinen Bescheid erhalten, gehe aber davon aus, dass der Ausweis nach zweimaliger Befristung nun auch unbefristet ausgestellt wird. Oder was meint ihr? Es wäre schon seltsam, wenn ich beim OEG meine Ruhe hätte, aber der GdB weiterhin alle fünf Jahre überprüft würde. Das ergibt eigentlich wenig Sinn, oder?
 

Mürbeteig

Mitglied
@Höhnchen Vielen Dank, Höhnchen, für Deinen netten Beitrag.

Ja, mich macht die Unsicherheit und das Gefühl des Ausgeliefertseins auch fertig, und ich kann Deine Bedenken hinsichtlich der Wohnung sehr gut verstehen. Bei mir ist es so, dass ich mir Aktien und ETFs von der Nachzahlung des Berufsschadensausgleichs (BSA) gekauft habe, da die Kapitalerträge aus diesen ja im Besitzstand nicht angerechnet werden. Aber wenn ich dann doch ins neue Recht komme, dann gehören die Gewinne nahezu vollständig dem Amt. Und ich gebe Dir da vollkommen Recht: Wie sollen sich Traumatisierte bezüglich ihrer Lebensbedingungen mal in dem Gefühl der Kontrolle und Sicherheit wiegen, wenn jede Nachprüfung so gravierende Auswirkungen haben kann?

Ich für meinen Teil habe den BSA und einen GdS von 50 herangezogen als Mindestsumme, die mir zusteht, da ich in der Erwerbsminderungsrente bin, um Entscheidungen für meine Wohnsituation treffen zu können. Momentan habe ich einen 80er GdS. Ich habe sehr viele Unterlagen, die einen Dauerzustand festgestellt haben. Auch der Gutachter (es war immer derselbe) kommt zu dem Schluss, dass eine kurzfristige Besserung wenig wahrscheinlich ist, schlägt aber trotzdem eine Überprüfung in 3 Jahren vor, um zu sehen, ob ich mich stabilisiert habe. Eigentlich absurd, dass die Behörde mit ihrem Vorgehen genau diese Stabilisierung verhindert.

Dennoch bin ich sehr dankbar für die Leistung und weiß, dass ich mir im Alter im Gegensatz zu vielen anderen keine Sorgen machen muss, aber die Situation ist trotzdem belastend.
Die Frage ob Kapitalerträge im neuen SGB XIV auf BSA angrechnet werden, taucht nun mehrmals auf.
Wenn ich die neue
SGBXIV-Berufsschadensausgleichsverordnung - SGBXIVBSchAV richtig lese, gelten als anrechenbares Einkommen oder Einnahmen nur Gelder, "deren Bezug aus einer gegenwärtigen oder früheren Erwerbstätigkeit resultieren oder in unmittelbarem Zusammenhang stehen. "

Wenn man sich jetzt Akien, etc vom BSA kauft, besteht überhaupt kein Bezug zu früheren oder gegenwärtigen Erwerbstätigkeit. Dementsprechend sollten die daraus resultierenden Kapitalerträge (genauso wie im alten Recht) nicht auf den BSA angerechnet werden (ohne Gewähr).

Hier geht es aber nur um die Anrechnung beim BSA. Wie sich Kapitalvermögen und Erträge auf andere Leistungsbereiche und Krankenkassenbeiträge auswirkt weiß ich so gar nicht.
 

Tulpe88

Mitglied
@Mürbeteig Herzlich willkommen! Ich bin froh, dass ich im Besitzstand bleibe und überhaupt keine Einkommensprüfung mehr stattfindet.

Wenn es so ist, wie du schreibst, dann fände ich das nur gerecht im neuen SGB XIV. Warum sollte man schlechter gestellt werden als jemand, der noch berufstätig ist und sein Erspartes ebenfalls anlegen darf?
 

Mürbeteig

Mitglied
Danke für den herzlichen Empfang :)

Ja, entscheidend ist woher das Geld stammt, mit dem man nun versucht etwas Vermögen aufzubauen.
Un da ist die neue Verordnung bzgl. BSA eigentlich sehr eindeutig.

Kompliziert wirds erst, wenn man bereits aus früherer oder gegenwärtiger Erwerbstätigkeit verschiedenste Enkünfte generiert.
 

logig

Aktives Mitglied
@ Tulpe: So wie ich dich verstehe, hast du nie einen Bescheid über deinen GdB bekommen. Sondern lediglich, aufgrund des GdS einen Schwerbehintenausweis. Richtig?
Soweit bei dir der GdB gar nicht festgestellt wurde, kann dieser auch nicht überprüft werden.

Es kann allerdings sein, da kenne ich mich noch nicht aus, dass der Schwerbehinterausweis, immer nur für fünf Jahre ausgestellt wird. Ähnlich wie bei einem Personenausweiß. Ich meine irgendwo etwas gelesen zu haben, dass Schwerbehintenausweise alle fünf Jahre erneuert werden müssen. Dies wäre dann allerdings nur reine Form Sache. Eine Änderung kann nur erfolgen, wenn auch der Feststellungsbescheid ändert. Soweit für deinen Schwerbehintenausweis, der Bescheid über die Anerkennung nach dem OEG mit GdS höhe herangezogen wird, dieser. Was mich gerade wundert ist, dass im GdS die Höherbewertung enthalten ist, diese allerdings beim GdB nicht berücksichtigt wird. Insoweit es also von der Schwerbinterstelle auch einen Feststellungsbescheid mit dem GdB bedürfte, damit der Schwerbehinterausweis aussgestellt werden kann.
 

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