Berechnung, welche noch nach dem BVG erfolgen (z.B. weil dort noch Antrag, Widerspruch oder Klage anhängig) müsste auch noch gewisse Einkünfte abgefragt werden. Wobei viele Einkünfte (Mieteinkünfte, Kapitaleinkünfte) zwar bei der Ausgleichsrente meine ich angerechnet werden können, dies allerdings im Ergebniss, da die Ausgleichsrente 1
beim BSA angerechnet wurde, nichts ausmacht.
Ab 01.01.2024 gibt es die Ausgleichsrente nicht mehr. Ergo sind die dort angerechneten Einkünfte auch egal. Soweit das Wahlrecht noch nicht ausgeübt wurde, sind auch die anderen Einkünfte aus ERwerbsfähigkeit bzw. ehmaliger (z.B. EU-Rente) noch nicht wichtig. Hier wird der 125% Betrag pauschal um den Rentenerhöhungssatz erhöht. Soweit das Wahlrecht ausgeübt wird, müssten auch wieder die Einkünfte im Zusammenhang mit Erwerbsfähigkeit abgefragt werden. Hier wird dann wieder (außer die älteren Fälle) das Bruttovergleichseinkommen entsprechend der Jährlichen Bekanntmachung genommen und aus diesem das Nettovergleichseinkommen pauschal berechnet. Davon ist die bereinigte EU-Rente u.ä. abzuziehen. Da es nur noch Berufsschadenausgleich (Differenz was ohne Schädigung verdient würde incl. Rente hieraus zu dem was tatsächlich aus Arbeit u.ä. kommt) zusätzlich gibt, wären andere Einkünfte nur noch wichtig, wenn Leistungen beantragt werden, bei dennen Einkünfte und Bezüge ggf. angerechnet werden. Dies ist mit dem SGB XIV nicht mehr bei Teilhabeleistungen, Pflegeleistungen der Fall. Anzusetzen ist es noch bei Besonderen Leistungen im Einzellfall, Leistungen zur Förderung der Ausbildung und soweit nach § 10 a OEG (Zeitraum entsprechend wenn erst ab 01.01.2024 Antrag) die Schädigung anerkannt wurde.
@ Tulpe: Leider wurde die Gegenüberstellung nicht ins Gesetzt aufgenommen, allerdings wurde meines Erachtens davon ausgegangen, dass diese gemacht wird. Hierfür wurde auch auf das Fallmanagement hingewiesen. Wobei eine Behörte eigentlich auch Auskünfte zu allem geben sollte und damit teoretisch auch was genau heraus kommen würde. Mir scheint, dass die Sachbearbeiter es selber nicht wissen und sich deshalb nicht festlegen wollen. Da sich BVG und SGB XIV bei Grundrente zu Entschädigungszahlung und BSA BVG ab 6/2011 zu BSA nach SGB XIV nicht wesentlich geändert haben.
Die Besoldungsstellen sind entsprechend und müssten übernommen werden können. Da Ausgleichsrente und Co. weggefallen sind, müssen sie weder berechnet noch abgezogen werden.
Soweit in die Gegenüberstellung auch andere Leistungen reingenommen werden, könnte es in Fällen, bei denen diese Leistung nach dem SGB XIV geringer werden, umständlicher werden. Heilbehandlungskosten sind beim Wahlrecht ausgeschlossen, sprich hier gibt es keine Wahlrecht, sonderen es wird immer wie im Bestandschutz beschrieben gemacht bzw. wenn Antrag erst ab 2024 sollte SGB XIV neue Kapitel, solte eh danach laufen.
Hat das Amt den geschrieben, dass es sich mit den allgemeinen Infos um die Gegenüberstellung handelt. Bei mir wurde bis jetzt nur mitgeteilt, dass eine Gegenüberstellung mit Informationen zum SGB XIV noch folgen. Fragt sich nur wann. Hast du gegen alle Bescheide Widerspruch eingelegt?
Ich hoffe deine Anwältin kann den Nachprüfungen beim GdS ein Ende setzten. Vielleicht ist es ja ähnlich wie bei den Auskünften von Dritten, dass diese nur eingeholt werden dürfen, wenn konkrete Anhaltspunkte, vorliegen. Sprich dass, das Amt klarlegen muss, welche konkreten Anhaltspunkte überhaupt für eine weitere Nachprüfung sprechen.
@ höhnchen: Mir scheint mit dem Urteil, nur festgestellt wurden zu sein, dass in dem Fall dort keine neuen Tatsachen vorlagen bzw. vom Kläger dargelegt wurden. Im Urteil ging es u.a um einen Verschlechterungsantrag vom Kläger. Habe es allerdings nicht genau gelesen und nicht alles nachvollzogen. Ich habe daraus nichts gefunden, was ableiten lässt unter welchen Voraussetzungen eine Nachprüfung gemacht werden darf. Im Schwerbehinderungsrecht, scheinen Nachprüfung gemacht zu werden, wenn eine Heilbefährungszeit oder so ähnlich abgelaufen ist. Mal abwarten, ob die Anwältin von Tulpe genaueres sagen kann und was erreicht.