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OEG Bescheid nach neuem SGB XIV

Höhnchen

Mitglied
Danke vogoge für deine Infos.
Deinen Infos entnehme ich, für das Wahlrecht gilt, wenn man den BSA vom Dezember 2023 erhält, dann ist dieser noch ohne die 25% Aufschlag. Dafür bekäme man dann eine höhere Grundrente.

Wenn dein Wahlrecht schon seit Dez 2023 läuft, hast du einen seitdem oder älteren rechtskräftigen Bescheid? Ich bin noch im Widerspruch, von daher kann ich mir gar nicht vorstellen, dass meine Wahlrechtzeit läuft. Aber wer weiß?

So wie ich es verstanden habe, kann man sich es selbst ausrechnen:

- Jemand mit einem hohen BSA und eher geringem GdS profitiert mehr vom alten Recht, da 25% Aufschlag.
- Jemand mit einem hohen GdS und eher niedrigem BSA profitiert mehr vom neuen Recht, da die Grundrente erhöht wurde .

Was für mich allerdings völlig undurchschaubar ist, kann ich irgendwelche Leistungen z. B. Therapie oder Eingliederungshilfe oder andere Leistungen überhaupt noch nach altem Recht beantrage, wenn ich nicht wechseln möchte. So wie ich es verstehe vermutlich nicht, denn dafür benötigt man Bestandsschutz. Mir wurde mein Antrag auf Eingliederungshilfe jedenfalls abgelehnt, allerdings mit dem Grund, dass solange ein anderes Amt zahlt, dies vorgeht. Nach altem Recht müsste ich aber eigentlich zuzahlen, glaube ich zumindest, nach neuem Recht nicht. Was für ein Hickhack.
Solche Überlegungen finde ich genauso wichtig miteinzubeziehen.
 

Höhnchen

Mitglied
Für den derzeitigen Berufsschadenausgleich ist ein besonderer Besitzstand vorgesehen sofern Sie vom Wahlrecht Gebrauch machen !!!
Und zwar : In diesem Fall erhalten Sie Ihren im Dezember 2023 erbrachten Berufsschadenausgleich neben den neuen Entschädigungszahlungen des SGB XIV weiter!!
Hört sich irgendwie so an, als wollte man das neue Recht anpreisen. Ich dachte der Besitzstand ist unabhängig vom alten oder neuen Recht. Ich erhalte meinen BSA doch auch im alten Recht neben der Grundrente weiter? Echt verwirrend.
 

Vogoge

Aktives Mitglied
Hallo,
Ja es ist verwirrend . Also mir wurde am 14.12.23 der Bescheid über die Umsetzung ins neue Entschädigungsrecht zugestellt .Und mit Bestandskraft tritt die Zeit des Wahlrechts ein.
Also hab ich bis Mitte Januar 25 Zeit.
Ich finde es nicht gut ,dass Sie keine genaue Vergleichsrechnung gemacht haben .Dass Sie den BSA wie Ende 2023 zahlen wollen kann ich im neuen Gesetz nicht finden . Und wie wird er in Zukunft berechnet ?
wie die Rentenerhöhung ?? Was ist mit der Alterszulage ?? Nach dem neuen Gesetz wäre ja Nettoberechnung und mit Altersrente nur noch 50% . Und da ich keine genaue Gegenüberstellung habe ist es schwierig zu entscheiden.Wenn ich nur die Grundrente anschaue,hätte ich schon deutlich mehr.
 

Vogoge

Aktives Mitglied
Bei einer Bekannten hatten sie vor Monaten eine Berechnung gemacht die nach neuem Recht 100,00 Euro mehr waren und haben sie einfach ins neue Recht überführt ohne Sie aufs Wahlrecht hinzuweisen .
Jetzt mussten sie einen Bescheid vom letzten Jahr korrigieren weil sie etwas nicht mitgerechnet hatten.
Da war nach altem Recht auf einmal nach der Rentenerhöhung im Juli der Betrag nach altem Recht höher . Jetzt wollten Sie wieder nach altem Recht zahlen und haben Sie aufs Wahlrecht hingewiesen.
Ja man muss mehrere Dinge beachten. Zb. Nach altem Recht Einkommen und Vermögensanrechnung bei Eingliederungshilfe . Nach neuem Recht keine Anrechnung mehr. Das war Bayern !!
 

logig

Aktives Mitglied
Geschrieben vor den letzten zwei Beiträgen von Vogoge, die ich erst durchlesen müsste.

Soweit gegen den Bescheid nach § 144 SGB XIV Widerspruch eingelegt wurde, dürfte teoretisch die Frist noch nicht beginnen. Soweit gegen den Grundlagenbescheid (Bescheid welcher nach dem BVG erlassen wurde z.B. wegen des BSA, GdS, Anerkennung), müsste sich auch der Bescheid im Bestandschutz ändern, allerdings weiß ich nicht, ob damit auch die Frist noch nicht anfängt. Soweit noch gar kein Bescheid nach § 144 SGB XIV erlassen wurde, kann auch die Frist noch nicht zu laufen beginnen.

Der besondere Besitzbestandschutz, dürfte nur für Betroffene sein, die bereits bis 6/2011 beantragt haben. Es ist nicht, weil das Wahlrecht gemacht werden soll, es ist weil der Gesetzgeber 12/2023 noch eine Vereinfachung für Verwaltungsbehörde umsetzten wollte. Soweit es wie das Amt oben geschrieben hat, umgesetzt wird, zum Nachteil der Betroffenen. Ohne diesen Besitzstand, müsste der BSA neu berechnet werden, was durch die veränderten Vergleichseinkommen laut Gesetzgeber die Verwaltung überfordert hätte. Allerdings anscheinend wären sie auch mit der Berechnung wie bis 12/2023 machbar, ab 01.01.2024 überfordert.

Beim BSA vom BVG ins SGB XIV beim Wahlrecht muss unterschieden werden, von Betroffenen, welche den BSA bereits in 6/2011 erhalten haben und Betroffenen welchen erst dananch einen Antrag nach dem OEG gestellt haben. Im zweiteren Fall müsste der BSA nach dem SGB XIV berechnet werden. Da allerdings sich im Vergleichseinkommen zwischen BVG nach 6/2011 und SGB XIV vom Prinzip nichts ändert und auch die Nettovergleichsberechnung vor Altagsrentenzeitpunkt gleich sein müsste, sollte vom Nettovergleichseinkommen per 12/2023 nur noch das berechnete momentane Nettoeinkommen abgezogen werden. Ab 7/2024 wäre das Vergleichseinkommen heranzuziehen welches akutell zählt.
Da im SGB XIV die Ausgleichsrente nicht mehr bezahlt wird und ein Ruhen der Höherbewertung bei BVG Fällen nicht aufgenommen wurde, müsste der BSA entsprechend höher sein.

Z.B. BSA Bescheid per 7/2023 (zahlen ausgedacht, stehen in den jeweiligen Bescheiden) Bruttovergleicheinkommen € 3000,--, Nettovergleichseinkommen € 2000,--, abzüglich bereinigte aktuelle Einkünft z.B. EU-Rente € 1000,--, abzüglich Ausgleichsrente € 500,--, abzüglich Ruhen der Höherbewertung € 100,--, ergab BSA € 400,-- und Ausgleichsrente € 500,--. Soweit das Vergleichseinkommen seit 6/2011 beibehalten wurde (außer erhöhung), scheint nach dem SGB XIV durch die Besitzregelung nur ein BSA von € 400,-- ausbezahlt zu werden und die Ausgleichsrente fällt weg. Dieser müsste in Zunkunft, soweit keine Neuberechnung erfolgt, ähnlich bleiben. Würde allerdings BSA erst z.B. seit 1/2012 laufen, müsste der BSA nach dem SGB XIV neu berechnet werden, womit sich ein BSA von € 1000,-- ergeben würde. Allerdings würde hier auch bei geänderten Einkommen und bei Eintritt der Altagsrente der BSA entsprechend angeglichen werden.

In solchen Fällen, kann also nicht einfach nur alter BSA + neue Entschädigungsrente gerechnet werden. Sondern auch der BSA müsste steigen.

In beiden Fällen, würde allerdings beim Wahlrecht der 25% Aufschlag wegfallen.

Andere Leistungen:

Eingliederungshilfe ist vorrangig vom Entschädigungsamt zu leisten, sprich das Eingliederungshilfefachamt ist nur zuständig, wenn keine EGH nach dem SGB XIV vorliegt. Soweit Eingliederungshilfe vom Fachamt für EGH festgestellt wurde, müsste das Versorgungsamt es diesen erstatten, soweit sie zuständig sind und in der Zunkunft direkt zahlen. Bei mir hat das Fachamt für Eingliederungshilfe erst nach über einen Jahr es ans Versorungsamt weitergeleitet. Soweit

Laut SGB XIV müsste Eingliederungshilfe unabhängig vom Wahlrecht nach dem SGB XIV gewährt werden. Genauso wie Heilbehandlungskosten, Pflege etc. mind. die in 2024 beantragt werden, nach dem SGB XIV geleistet werden.

Das BVG ist zum 31.12.2023 ausser Kraft getretten. Dadurch können auch keine Leistungen mehr nach dem BVG mehr beantragt werden. Es gibt lediglich Bestandregelungen für Fälle, die bereits Leistungen vor 12/2023 beantragt haben. Hier sind die Leistungen unterschiedlich geregelt.
Soweit bereits Leistungen vor 12/2023 bezogen wurden und bis zum 14.01.2024 ein Weiterverlängerungsantrag gestellt wurde, kann unter gewissen Voraussetzung die Leistungen weiterbezogen werden. Teoretisch laut Gesetzt bei vielen Leistung die ehemals über die Hauptfürsorgestelle liefen, nur soweit es sie nach dem SGB XIV nicht gibt, oder sie damit geringer ausfallen würden. Es scheint allerdings noch nicht unbedingt bei den Ämter entsprechend umgesetzt zu werden.
 

logig

Aktives Mitglied
@ vogoge: Seit wann bekommst du BSA (Zeitpunkt auf welchen Nachträglich berechnet wurde, wahrscheinlich Antrag OEG oder BSA)?

Nach dem SGB XIV, wird der nach § 87 BVG berechnet Betrag festgesetzt und anstelle des Kapitel 10 gezahlt. Mit der Gesetzesänderung in 2011, hat sich die Berechnung des BSA und die Vergleichseinkommen verändert. In § 87 BVG war geregelt, dass das Vergleicheinkommen per 6/2011 weiterhin heranzuziehen ist und jeweils um die Rentenerhöhung angestiegen ist. In soweit kann es meines Erachtens auch nur Fälle betreffen, bei dennen bereits für 6/2011 ein Vergleichseinkommen berechnet wurde. Mit dem BVG wurde allerdings der BSA jedes Jahr auf dieser Grundlage neu berechnet, sprich um die Einkünfte, Ausgleichsrente verringert.

Nach § 87 BVG wurde lediglich, dass Vergleichseinkommen, welches für die BSA herangezogen wurde, festgestellt. Mir stellt sich die Frage ob mit "der nach § 87 BVG berechnete Betrag", der Betrag (also das Vergleichseinkommen) welcher sich aus § 87 BVG ergibt gemeint ist oder der Betrag (also BSA), welche sich auf Grundlage des Vergleichseinkommens nach § 87 BVG per 12/2023 berechnet wurde (so wie es bei dir das Amt auslegt) gemeint ist. Warum nicht, wie bis 12/2023 gesagt, dass nach § 87 BVG ermittelt Vergleichseinkommen, anstelle des Vergleichseinkommens nach Kapitel 10? Dann würde wenigstens z.B. die Ausgleichsrente nicht abgezogen werden, allerdings auch bei Altagseintritt mehr abgezogen werden.

Mit dem SGB XIV scheint es so zu sein, dass der Gesetzgeber meint, die Verwaltung wäre auch damit überfordert, jedes Jahr neu, dass Nettovergleichseinkommen zu errechnen und die Einkünfte abzuziehen. Somit würde der BSA per 12/2023 auch in der Zukunft bleiben, egal wie hoch die Einkünfte sind und egal ob Altagsrenteneintritt. Er steigt allerdings entsprechend dem Rentenerhöhungssatz.

Es kann allerdings sein, dass das Amt wegen Änderung der Verhältnisse (z.B. Altrageintritt) eine Neuberechnung vornimmt (wobei ich nicht weiß ob dies durch die Regelung möglich ist). Dies müsst meines Erachtens allerdings dazu führen, dass auch das Vergleichseinkommen neu berechnet werden müsste.

Hier stellt sich die Frage, wie sieht es bei Neuberechnung wegen Änderungen der Verhältnisse aus? Ändern sich die rechtlichen Verhältnisse nicht, da ja im Wahlrecht Höherbewertung und ggf. Besitzreglung BSA bleiben soll. Oder könnte hier vom Amt jederzeit danach geändert werden. Wie sieht es aus wenn sich die gesundheitlichen Verhältnisse ändern? Würde damit die Höherbewertung wegfallen, wovon ich ausgehe? Würde damit auch der BSA neu berechnet werden? Was ja ggf. vorteil gibt, bei höheren Vergleichseinkommen? Kann auch auf Antrag eine Neuberechnung des BSA erfolgen? Alles offene Punkte, die abzuwarten bleiben und doch finde ich sie wichtig, bei der Entscheidung wegen des Wahlrechtes.

Nach dem SGB XIV, wird bei Alltagsrenteneintritt, 50% des Bruttovergleichseinkommens ausbezahlt.
Vor Alltagsrenteneintritt, wurde das Bruttovergleichseinkommen Prozentual je Höhe und ob single oder nicht gekürzt. Auch hier sind abzüge von locker 40% bei Singles. Diese Abzüge sind für die nicht zu leistenen Sozialversicherungen, Einkommensteuer.

Durch die verschiedenen Gesetzesänderungen im BVG waren die Berechnungen bei Altagseintritt unterschiedlich.

Sprich wenn du BSA bereits vor 2011 hattest, hast du die Wahl:

Bezüge 12/2023 zzhg. 25% oder die vom Amt gesagte Entschädigungsleistung zzhg. des bisher erhaltenen BSA, welcher um den Rentenerhöhungssatz jedes Jahr steigt. Soweit keine Neuberechnung erfolgt, bleibt dieser BSA auch bei Eintritt in die Altagsrente. Die Alterszulage gibt es mit dem SGB XIV nicht mehr (statt Grundrente, Alterszulage, Ausgleichsrente etc. wurde die Entschädigungszahlung erhöht und wie Grundrente anrechnungsfrei gesetellt). Es gibt mit dem SGB XIV an Geldleistungen nur noch Entschädigungszahlung (Grundrente) und BSA. Alle anderen Leistungen, auch wenn sie in Form von Geld geleistet werden, sind wegen der schädigungsbedingten individuellen Beeintächtigungen (z.B. Heilbehandlungskosten, Eingliederungshilfe incl. Kfz-Hilfe, Pflege, Haushaltshilfe) und müssten ggf. gesondert beantragt werden.
 

Vogoge

Aktives Mitglied
Hallo Logig
vielen Dank für Deine Mühe !! Also ich gehöre zu den Altfällen von vor 6 / 2011!!
Hab heute mit dem Amt telefoniert und zum Teil haarsträubendes gesagt bekommen . Also die sB hatte keine Ahnung die mir den Bescheid geschickt hatte. Laut meinem neuen Bescheid würde ich im neuen Recht die höhere Grundrente und den BSA den sie Dezember 2023 ausgerechnet hatten als Besitzschutz erhalten .Dervwürde im neuen Recht nicht mehr neu berechnet werden . Zwischendurch sagte sie den BSA würde es in Altersrente gar nicht mehr geben wenn nicht Besitzschutz wäre.
Dann meinte sie es würde nicht rückwirkend zum Januar 24 nachbezahlt obwohl es im Bescheid drin steht . Dann wollte ich den Paragraphen wissen der das mit dem BSA von Dez.2023 festlegt . Konnte sie erst überhaupt nicht nennen .Bis Sie den Paragraph 87 von BVG nannte.Also Telefonat war sehr unbefriedigend . Ich würde nach neuem Recht deutlich mehr erhalten ,allein schon in der Grundrente.

Heute sagte mir eine Bekannte die von Bayern Entschädigungsleistungen erhält , dass die SB sagte dass die Länder das Gesetz unterschiedlich juristisch beurteilen und anwenden können (vom Gesetzgeber gewollt). So wie beim Schulrecht .
So jetzt sind wir ganz schlau !!!
Lg Vogoge
 

Höhnchen

Mitglied
Puh!! Das ist ja schräg. Wozu ein Gesetz, wenn es die Länder bzw. Ämter selbst auslegen dürfen? Das hört sich nach Willkür an. Es hieß doch niemand wird sich verschlechtern und man würde einen Fallmanager bekommen. Hast du anwaltliche Unterstützung?

Ich denke das Beste wird sein, sich alles schriftlich geben zu lassen, um sich letztendlich darauf beziehen zu können. Falls dies dann überhaupt rechtlich Relevanz hat.
 

logig

Aktives Mitglied
Für alle ist es ein ganz neues Gesetz und die Sachbearbeiter scheinen nur wenig vorbereitet zu sein. Sie haben vieles wahrscheinlich neben ihrer eh schon reichlichen Arbeit sich aneignen müssen. Das Gesetzt ist auch für Personen neu, die Weiterbildungseminare geben und es kann nur ein Ansatz weitergegeben werden. Trauig, dass allerdings zum Teil noch nicht mal die Gesetzte gelesen zu werden scheinen. Wenigstens kommt mir bei solchen Aussage, wie "Es wird nicht rückwirkend zum Januar 2024 bezahlt" und § 152 Abs. 2 Satz 3 "Das Wahlrecht ist innerhalb von zwölf Monaten nach Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung über Leistungen nach diesem Kapitel auszuüben. Die Ausübung des Wahlrechts ist unwiderruflich. Sie wirkt zurück auf den 1. Januar 2024.", als nicht lesen vor.

Die Auslegung eines Gesetztes ist meist die Sache, der Personen oder wie es vorgegeben wird. Von daher kann auch jedes Land es anders auslegen und unterschiedlich juristisch beurteilen. Das heißt allerdings nicht, dass damit das SGB XIV individuell von jedem Land anders gehandhabt werden darf. Es ist in den meisten Gesetzten das Problem, dass die Formulierungen Spielraum zur Auslegung geben bzw. ungenau sind. Dies muss erst im laufe der Jahre über Klagen und Rechtssprechungen genauer festgesetzt werden. Trauig ist allerdings, dass es mitlerweile bereits bei recht deutlichen Aussagen, zu Rechtsstreitigkeiten kommt. Dies war auch schon im BVG so, dort war auch vieles schwamig formuliert. Was also für den einen deutlich ist, heißt nicht das es fürs Amt deutlich ist und anscheinend juristisch ganz anders beurteilt werden kann. Ich bin gerade noch in einem Rechtsstreit über etwas, was vom einem Bundesland deutlich so ausgelegt wurde, wie ich es auch verstehe und der Sachbearbeiter und auch in der Klage noch, es ganz anders auslegt. Für eine verhältnissmäßig kleine Sache, bedarf es dadurch ein jahrlangen Rechtstreit, der zu meinen Lasten geht.

Was den BSA bei Alterseintritt betrifft, laut wurde genau wie beim BVG die Formulierung bei der Berechnung zwischen Brutto und Netto übernommen. Hiernach wird das Nettovergleichseinkommen bis zum Erreichen der Altersrentenezeitpunktes pauschal ermittelt. Dann steht dort wie die Pauschale ermittelt wird. Im letzten Satz steht "Im Übrigen gelten 50 Prozent des Vergleichseinkommens als dessen Nettobetrag. " So weit wie es überwiegend ausgelegt zu werden scheint, ist dass es bis zum Altagsrenteneintritt die individuell zu errechnene Pauschale gilt und danach dann 50% des Bruttovergleichseinkommen, genommen wird. Würde es anders ausgelegt werden, könnte ein Sachbearbeiter meinen auch der letzte Satz wäre nur eine Pauschale, die allerdings dann, da die individuellen Pauschalsätze für alle bis zur Alterssrente anzuwenden, nie anwendbar wären. Allerdings auch, wenn gesagt wird 50% des Bruttovergleichseinkommens wäre nur eine Pauschale, bräuchte es eine Regelung wie denn nach Altersgsrenteneintritt ermittelt wird. Auf jeden Fall steht nirgends, dass BSA nur bis dahin bezahlt wird. Diese Regelung gab es auch schon im BVG, allerdings stand in der Verordnung zum BVG noch dass bei Altersrenteneintritt nur 75% des Bruttovergleichseinkommens bezahlt werden, sprich hiernach gab es einen doppelten Abzug, wobei ich nicht sagen kann, wie es ausgelegt wurde.

§ 152 Abs. 1 Nr. 2 verweist auf § 87 Abs. 1 BVG. "wird der nach § 87 Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes zum 31. Dezember 2023 berechnete Betrag festgesetzt und jährlich unter Berücksichtigung des § 110 Absatz 1, 2 und 4 angepasst. Dieser Betrag tritt an die Stelle der Leistung nach Kapitel 10. "

§ 87 Abs. 1 BVG: "(1) 1Wurde der Berufsschadensausgleich vor dem 1. Juli 2011 beantragt, wird zum 30. Juni 2011 der Betrag des jeweiligen Vergleichseinkommens festgestellt und dann jährlich mit dem in § 56 Absatz 1 Satz 1 bestimmten Vomhundertsatz angepasst. 2Dabei ist § 15 Satz 3 entsprechend anzuwenden. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Anträge auf Anpassung des Berufsschadensausgleichs nach § 30 Absatz 16 in der bis zum 30. Juni 2011 geltenden Fassung."

Aus meiner Sicht ergibt sich aus § 87 Abs. 1 BVG nicht, dass danach irgendein Betrag errechnet wurde. Nach dem BVG wurde lediglich der BSA auf Grundlage des Vergleichseinkommens berechnet und dieses Vergleichseinkommen, wurde in § 87 Abs. 1 BVG berechnet.

Die Ämter legen es so aus, dass nur der BSA zum 31.12.2023 ausbezahlt wird. Ergibt sich für mich aus o.g. Satz nicht. Aus meiner Sicht, ist die gesamt Nr. 2 nicht wirklich umsetzbar. Es wäre intressant zu wissen, wie sich z.B. der BMA und die Opferverbände dazu verhält und wie es sich mit dem Gleichheitsgrundsatz im GG verträgt, wenn ein BSA ausbezahlt wird, bei dem Bezüge (z.B. Ausgleichsrente) abgezogen werden, die Kraft Gesetz gar nicht mehr erhalten werden können. Es ist zu überlegen ob dagegen rechtlich vorgegangen wird.

Aus meiner Sicht wäre die Auslegung, dass damit nur der BSA per 31.12.2023 bezahlt wird, eine Verschlechterung zu allen, welche den Antrag erst später gestellt haben. Hier sollten sich mal die Politiker äußern, warum damit deutliche Verschlechterungen zum BVG und für alle anderen im SGB XIV hingenommen werden). Wobei hier offen ist, wie weit sich das Vergleichseinkommen ändern würde. Soweit der Gesetzgeber schreibt, dass es nur eine relativ geringe Gruppe von Betroffenen betrifft, ergibt sich nicht warum nicht dann auch für diese bei Ausübung des Wahlrechtes soweit möglich, nicht auch neu berechnet wird. Selbst wenn allerdings es nicht möglich ist, dass neue Vergleichseinkommen zu ermitteln (es kann ja sein, dass Ausbildungsnachweise vor den Taten o.ä. nicht mehr vorhanden sind) ergibt sich nicht, warum die Berechnung nicht wie bis zum 31.12.2023, möglich sein sollte. Hier dann, dass das zum 31.12.2023 festgestellte Bruttovergleichseinkommen herangezogen wird und daraus der BSA nach Kapitel 10 errechnet wird.

Soweit die Auslegung, dass nur der BSA per 31.12.2023 ausbezahlt wird, rechtens ist, sollten versucht werden, ob die Opferverbände dagegen vorgehen können. Dafür bräuchte es allerdings rechtliche Beratung. Viele Opferverbände haben eine juristische Abteilung. Es wäre intressant wie diese es auslegen.



Gerade weil Gesetzte so verschieden ausgelegt werden und die Ämter meinen, sie dürfen sich das SGB XIV so hin legen, wie es ihnen passt, gibt es soviele Klage, wo jede Kleinigkeit erst wie Gesetzt sicher ist, wenn sie über eine BSG Rechtssprechung geregelt wird.

Der Gesetzgeber wollte allerdings mit dem SGB XIV gerade solche Auslegungsproblematiken vermeiten, zumal es im laufen des BVG sehr viele BSG Urteile gibt, womit dann vieles was jetzt im SGB XIV aufgenommen wurde, anerkannt wurde.

Das die Sachbearbeiter allerdings recht willkürlich, evtl. aus unwissenheit, das SGB XIV auslegen, macht es uns nicht leichter.

Fallmanagment scheint es zwar tw. zu geben, doch in der realtität kommt keiner, außer evtl. Neufälle, ran. Etc.

Das SGB XIV ist ein Bundesgesetzt und die Länder können z.B. unterschiedliche Behörden einsetzten, es ist allerdings nicht vom Gesetzgeber gewollt, dass in Bayern z.B. "nein" "ja" heißt, in z.B. NRW "Nein" "vielleicht" heißt und in z.B. in Niedersachsen "nein" auch "nein" heißt. In höchster Instanz wird, dass BSG Urteilen und zwar einheitlich für alle Länder. Es gibt allerdings einige Dinge, welche je Bundesland unterschiedlich umgesetzt werden können. Z.b. kann Bayern sagen, bei uns wird das Entschädigungsrecht nur in einer Behörde für alles in München geregelt, NRW könnte sagen, es gibt je Ort verschiedene Ämter, Niedersachsen könnte sagen, es gibt für Geldleistungen eine Behörde, für Heilbehandlungen eine andere, dann eine für die Pflege und eine die damals von über die Hauptfürsorgestelle lief. Mit dem SGB XIV ist anders als im SGB IX (bei dem das Ziel ist alles aus einer Hand), den Ländern überlassen, wieviele Behörden sie einsetzten und wie sie es verteilen. So kann z.B. Eingliederungshilfe von einem Bundesland immer in Amthilfe vom Fachamt Eingliederungshilfe festgestellt werden und ein anders Bundesland nimmt dafür die Sachbearbeiter. Ähnlich verhält es sich damit wie Betroffene begleitet werden. Hier konnte anscheinend der Gesetzgeber nur allgemein sagen, dass es ein Fallmanagement geben muss, die Umsetzung ist allerdings Ländersache, solange die Bedingungen nach dem SGB XIV eingehalten werden (letzters scheint mir kaum der Fall zu sein).

Allerdings wird nur, weil die Juristen eines Bundesland es so auslegen, dass in Rot auch Grün enthalten ist und es deshalb Grün ist, aus Rot nicht Grün.

Auf jeden Fall werden Anwälte und Richter nicht arbeitslos.
 
Zuletzt bearbeitet:

Vogoge

Aktives Mitglied
Danke Logig !,Da geh ich mit Dir.
Also für mich sieht es so aus, dass das neue Gesetz für mich günstiger ist. Na ja hab ja noch bis Januar 2025 Zeit .
Lg Vogoge
Wünsche allen ein gute Entscheidung !! Bis jetzt habe ich noch keinen Anwalt .Meine bisherige geht leider in Rente und nimmt keine Mandanten mehr an .
 

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