Für alle ist es ein ganz neues Gesetz und die Sachbearbeiter scheinen nur wenig vorbereitet zu sein. Sie haben vieles wahrscheinlich neben ihrer eh schon reichlichen Arbeit sich aneignen müssen. Das Gesetzt ist auch für Personen neu, die Weiterbildungseminare geben und es kann nur ein Ansatz weitergegeben werden. Trauig, dass allerdings zum Teil noch nicht mal die Gesetzte gelesen zu werden scheinen. Wenigstens kommt mir bei solchen Aussage, wie "Es wird nicht rückwirkend zum Januar 2024 bezahlt" und § 152 Abs. 2 Satz 3 "Das Wahlrecht ist innerhalb von zwölf Monaten nach Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung über Leistungen nach diesem Kapitel auszuüben. Die Ausübung des Wahlrechts ist unwiderruflich. Sie wirkt zurück auf den 1. Januar 2024.", als nicht lesen vor.
Die Auslegung eines Gesetztes ist meist die Sache, der Personen oder wie es vorgegeben wird. Von daher kann auch jedes Land es anders auslegen und unterschiedlich juristisch beurteilen. Das heißt allerdings nicht, dass damit das SGB XIV individuell von jedem Land anders gehandhabt werden darf. Es ist in den meisten Gesetzten das Problem, dass die Formulierungen Spielraum zur Auslegung geben bzw. ungenau sind. Dies muss erst im laufe der Jahre über Klagen und Rechtssprechungen genauer festgesetzt werden. Trauig ist allerdings, dass es mitlerweile bereits bei recht deutlichen Aussagen, zu Rechtsstreitigkeiten kommt. Dies war auch schon im BVG so, dort war auch vieles schwamig formuliert. Was also für den einen deutlich ist, heißt nicht das es fürs Amt deutlich ist und anscheinend juristisch ganz anders beurteilt werden kann. Ich bin gerade noch in einem Rechtsstreit über etwas, was vom einem Bundesland deutlich so ausgelegt wurde, wie ich es auch verstehe und der Sachbearbeiter und auch in der Klage noch, es ganz anders auslegt. Für eine verhältnissmäßig kleine Sache, bedarf es dadurch ein jahrlangen Rechtstreit, der zu meinen Lasten geht.
Was den BSA bei Alterseintritt betrifft, laut wurde genau wie beim BVG die Formulierung bei der Berechnung zwischen Brutto und Netto übernommen. Hiernach wird das Nettovergleichseinkommen bis zum Erreichen der Altersrentenezeitpunktes pauschal ermittelt. Dann steht dort wie die Pauschale ermittelt wird. Im letzten Satz steht "Im Übrigen gelten 50 Prozent des Vergleichseinkommens als dessen Nettobetrag. " So weit wie es überwiegend ausgelegt zu werden scheint, ist dass es bis zum Altagsrenteneintritt die individuell zu errechnene Pauschale gilt und danach dann 50% des Bruttovergleichseinkommen, genommen wird. Würde es anders ausgelegt werden, könnte ein Sachbearbeiter meinen auch der letzte Satz wäre nur eine Pauschale, die allerdings dann, da die individuellen Pauschalsätze für alle bis zur Alterssrente anzuwenden, nie anwendbar wären. Allerdings auch, wenn gesagt wird 50% des Bruttovergleichseinkommens wäre nur eine Pauschale, bräuchte es eine Regelung wie denn nach Altersgsrenteneintritt ermittelt wird. Auf jeden Fall steht nirgends, dass BSA nur bis dahin bezahlt wird. Diese Regelung gab es auch schon im BVG, allerdings stand in der Verordnung zum BVG noch dass bei Altersrenteneintritt nur 75% des Bruttovergleichseinkommens bezahlt werden, sprich hiernach gab es einen doppelten Abzug, wobei ich nicht sagen kann, wie es ausgelegt wurde.
§ 152 Abs. 1 Nr. 2 verweist auf § 87 Abs. 1 BVG. "wird der nach § 87 Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes zum 31. Dezember 2023 berechnete Betrag festgesetzt und jährlich unter Berücksichtigung des § 110 Absatz 1, 2 und 4 angepasst. Dieser Betrag tritt an die Stelle der Leistung nach Kapitel 10. "
§ 87 Abs. 1 BVG: "(1) 1Wurde der Berufsschadensausgleich vor dem 1. Juli 2011 beantragt, wird zum 30. Juni 2011 der Betrag des jeweiligen Vergleichseinkommens festgestellt und dann jährlich mit dem in
§ 56 Absatz 1 Satz 1 bestimmten Vomhundertsatz angepasst. 2Dabei ist
§ 15 Satz 3 entsprechend anzuwenden. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Anträge auf Anpassung des Berufsschadensausgleichs nach
§ 30 Absatz 16 in der bis zum 30. Juni 2011 geltenden Fassung."
Aus meiner Sicht ergibt sich aus § 87 Abs. 1 BVG nicht, dass danach irgendein Betrag errechnet wurde. Nach dem BVG wurde lediglich der BSA auf Grundlage des Vergleichseinkommens berechnet und dieses Vergleichseinkommen, wurde in § 87 Abs. 1 BVG berechnet.
Die Ämter legen es so aus, dass nur der BSA zum 31.12.2023 ausbezahlt wird. Ergibt sich für mich aus o.g. Satz nicht. Aus meiner Sicht, ist die gesamt Nr. 2 nicht wirklich umsetzbar. Es wäre intressant zu wissen, wie sich z.B. der BMA und die Opferverbände dazu verhält und wie es sich mit dem Gleichheitsgrundsatz im GG verträgt, wenn ein BSA ausbezahlt wird, bei dem Bezüge (z.B. Ausgleichsrente) abgezogen werden, die Kraft Gesetz gar nicht mehr erhalten werden können. Es ist zu überlegen ob dagegen rechtlich vorgegangen wird.
Aus meiner Sicht wäre die Auslegung, dass damit nur der BSA per 31.12.2023 bezahlt wird, eine Verschlechterung zu allen, welche den Antrag erst später gestellt haben. Hier sollten sich mal die Politiker äußern, warum damit deutliche Verschlechterungen zum BVG und für alle anderen im SGB XIV hingenommen werden). Wobei hier offen ist, wie weit sich das Vergleichseinkommen ändern würde. Soweit der Gesetzgeber schreibt, dass es nur eine relativ geringe Gruppe von Betroffenen betrifft, ergibt sich nicht warum nicht dann auch für diese bei Ausübung des Wahlrechtes soweit möglich, nicht auch neu berechnet wird. Selbst wenn allerdings es nicht möglich ist, dass neue Vergleichseinkommen zu ermitteln (es kann ja sein, dass Ausbildungsnachweise vor den Taten o.ä. nicht mehr vorhanden sind) ergibt sich nicht, warum die Berechnung nicht wie bis zum 31.12.2023, möglich sein sollte. Hier dann, dass das zum 31.12.2023 festgestellte Bruttovergleichseinkommen herangezogen wird und daraus der BSA nach Kapitel 10 errechnet wird.
Soweit die Auslegung, dass nur der BSA per 31.12.2023 ausbezahlt wird, rechtens ist, sollten versucht werden, ob die Opferverbände dagegen vorgehen können. Dafür bräuchte es allerdings rechtliche Beratung. Viele Opferverbände haben eine juristische Abteilung. Es wäre intressant wie diese es auslegen.
Gerade weil Gesetzte so verschieden ausgelegt werden und die Ämter meinen, sie dürfen sich das SGB XIV so hin legen, wie es ihnen passt, gibt es soviele Klage, wo jede Kleinigkeit erst wie Gesetzt sicher ist, wenn sie über eine BSG Rechtssprechung geregelt wird.
Der Gesetzgeber wollte allerdings mit dem SGB XIV gerade solche Auslegungsproblematiken vermeiten, zumal es im laufen des BVG sehr viele BSG Urteile gibt, womit dann vieles was jetzt im SGB XIV aufgenommen wurde, anerkannt wurde.
Das die Sachbearbeiter allerdings recht willkürlich, evtl. aus unwissenheit, das SGB XIV auslegen, macht es uns nicht leichter.
Fallmanagment scheint es zwar tw. zu geben, doch in der realtität kommt keiner, außer evtl. Neufälle, ran. Etc.
Das SGB XIV ist ein Bundesgesetzt und die Länder können z.B. unterschiedliche Behörden einsetzten, es ist allerdings nicht vom Gesetzgeber gewollt, dass in Bayern z.B. "nein" "ja" heißt, in z.B. NRW "Nein" "vielleicht" heißt und in z.B. in Niedersachsen "nein" auch "nein" heißt. In höchster Instanz wird, dass BSG Urteilen und zwar einheitlich für alle Länder. Es gibt allerdings einige Dinge, welche je Bundesland unterschiedlich umgesetzt werden können. Z.b. kann Bayern sagen, bei uns wird das Entschädigungsrecht nur in einer Behörde für alles in München geregelt, NRW könnte sagen, es gibt je Ort verschiedene Ämter, Niedersachsen könnte sagen, es gibt für Geldleistungen eine Behörde, für Heilbehandlungen eine andere, dann eine für die Pflege und eine die damals von über die Hauptfürsorgestelle lief. Mit dem SGB XIV ist anders als im SGB IX (bei dem das Ziel ist alles aus einer Hand), den Ländern überlassen, wieviele Behörden sie einsetzten und wie sie es verteilen. So kann z.B. Eingliederungshilfe von einem Bundesland immer in Amthilfe vom Fachamt Eingliederungshilfe festgestellt werden und ein anders Bundesland nimmt dafür die Sachbearbeiter. Ähnlich verhält es sich damit wie Betroffene begleitet werden. Hier konnte anscheinend der Gesetzgeber nur allgemein sagen, dass es ein Fallmanagement geben muss, die Umsetzung ist allerdings Ländersache, solange die Bedingungen nach dem SGB XIV eingehalten werden (letzters scheint mir kaum der Fall zu sein).
Allerdings wird nur, weil die Juristen eines Bundesland es so auslegen, dass in Rot auch Grün enthalten ist und es deshalb Grün ist, aus Rot nicht Grün.
Auf jeden Fall werden Anwälte und Richter nicht arbeitslos.