Soweit Neufeststellung in dem Sinne gesehen wird, dass eine Überprüfung vorgenommen wird, ist dies auf Antrag und von Amts wegen möglich. Hier scheint ein generelles Problem zu sein, dass nach dem SGB X bei Änderung der Tatsachen etc. und entsprechend dem BMA Schreiben, eine Neufeststellung im Sinne eines geänderten Bescheides erfolgt, wenn sich z.B. die gesundheitlichen Verhältnisse sich ändern.
Dies kann allerdings erst geschehen, wenn auch Überprüft wurde ob dies der Fall ist. Welche Voraussetzungen allerdings von seiten des Amtes vorliegen müssen, um solche Überprüfung mit entsprechenden Belastungen zu veranlassen, ergibt sich mir nicht. Sprich wie du (Höhnchen) schreibst, sehe ich die Gefahr auch. Wobei ich nicht weiß, wie es aussieht, wenn dagegen Widerspruch eingelegt wird. Sprich ob erst wenn ein Neufestellungsbescheid wegen angeblichen geänderten GdS rechtskräftig ist, dieser auch umgesetzt wird und solange die alten Feststellungen bleiben oder, und dies stelle ich mir durch die Überführung in die anderen Kapitel (dort müsste nicht nur die Entschädigungszahlungen neu bewertet werden, als auch der BSA neu Festgestellt werden (da dies bei Fällen bis 6/2011 für das Amt angeblich zu viel Aufwand bedeutet, wäre damit das Amt nicht auch überfordert?), umständlich vor, weiß ich nicht. Soweit es also zu einer Klage kommt, wird es wieder Jahre dauern und ob im Nacherein Gelder die zurückgefortert werden auch bezahlt werden können und müssen, wird nur unter gewissen Voraussetzungen sein. Vielleicht gibt dies wenigstens etwas Hoffnung, dass solche Überprüfungen mit Neufeststellungen nicht so leichtfertig gemacht werden. Die Hoffnung stirbt zuletzt. Aus oben gesagten, könnte ich mir auch vorstellen, dass Überprüfung bei Fällen bis 6/2011 vielleicht gar nicht gemacht werden. Andersrum müsste bei einem Antrag auf Überprüfung mit Neufeststellung z.B. wegen geänderten GdS auch der BSA neu berechnet werden. Offen ist allerdings, welche bei Wahlrecht eintretten (Beibehaltung höherbewertung GdS, Alter BSA von 6/2011) auch bei einer Neufeststellung bestehen bleiben.
Von der Seite des Amtes kann nachvollzogen werden, dass diese soweit Aussicht auf Änderung besteht und zwar eigentlich auch im Sinne einer Verschlechterung bei den behandelnden Ärzten nachfragen. Hierfür sollte es Regelungen geben, womit das Amt belegen sollte, warum eine Veränderung vermutet wird. Allein schon, damit die Betroffenen nicht ständig in der Gefahr leben, wieder durch die zum Teil Willkür des Amtes, belastet zu werden und damit ggf. auch Verschlechterungen billigend in Kauf genommen werden. Vielleicht können die bei dennen schon Überprüft wird, mitteilen, wie es abläuft. Z.B. Nachfrage bei den behandelnten Ärzten und wann dann weitere z.B. Begutachtungen stattfinden. Ich hoffe allerdings mal solange nicht alle Leistungen rechtskräftig sind, keine Nachfragen oder Überprüfungen erfolgen.
Was allerdings nicht erfolgen darf, dass festgestellte Tatsachen anders ausgelegt werden. Sprich wenn z.B. wegen der jetzigen Beeinträchtigen ein GdS von 50 gesehen wird, dann muss auch unter ähnlichen Beeinträchtigung der GdS von 50 bleiben und nur auf dessen Grundlage eine Verbesserung oder Verschlechterung angenommen werden.
@ Höhnchen wegen BSA (nach 6/2011):
Da im Bestandschutz 125% der gesamten Summe bezahlt wurde, also nicht auseinander Addiert in z.B. Grundrente + 25%, Ausgleichsrente + 25 und BSA + 25% etc. und auch im Bescheid nur eine Summe steht, ist ein getrennter Bestandschutz nicht vorgesehen. Die Entschädigungszahlungen sind insgesamt höher u.a. weil es statt mehrerer Geldleistungen nur noch diese und den BSA gibt. Der BSA nach Kapitel 10, kann zwar nietrigen als BSA + 25% sein, sollte allerdings nicht geringer als BSA 31.12.2023 zzhg. Rentenerhöhungen und BSA nach Kapitel 10 sein.
Besoldungsstellen nach BVG / SGB XIV:
ohne Berufsausbildung: 5 (BVG und SGB XIV)
mit abgeschlossener Berufsausbildung: 7 (BVG und SGB XIV)
Techniker-, Meisterprüfung: 9 (BVG und SGB XIV)
Fachhochschulabschluss (BVG), Bachelor (SGB XIV): 11 (ich gehe davon aus, dass ein Fachhochschulabschluss einem Bachelor gleichgestellt wird)
Hochschulabschluss (BVG); Master (SGB XIV): 14 (s.o.)
Da die Voraussetzungen bei Fachhochschulabschluss und Bachelor bzw. Hochschulabschuluss und Master ähnlich sind, gehe ich davon aus, dass damit auch die Besoldungsstufe entsprechend bleibt.
Auch die Berechnung von Bruttovergleichseinkommen zu Nettovergleichseinkommen bleibt gleich.
Wobei das Bruttovergleichseinkommen jedes Jahr neu anhand der meist steigenden Besoldungshöhen neu berechnet wird.
Auch würde mit dem SGB XIV, dann wieder das tatsächlich bereinigte Einkommen abgezogen werden.
Damit kann auch die Ausgleichsrente nicht abgezogen werden, sowie auch die Höherbewertung nicht ruhend gestellt werden. Somit wird der BSA entsprechend steigen.
Da die Tatsachen für den BSA (z.B. Schädigung vor Berufsausbildung, vermuteter Hochschulabschluss oder was auch immer) sich nicht verändern, müssten diese bebehalten werden
Sprich wenn der GdS sich verändert, wird auch der BSA neu berechnet.
Umgekehrt verhält es sich auch, wenn z.B. erst ab 01.01.2024 die Voraussetzungen für den BSA bestehen. Hiermit würde nicht nur der BSA berechnet werden, sondern auch die Entschädigungszahlungen nach den GdS (da ohne BSA wahrscheinlich bis 31.12.2023 keine Höherbewertung gesehen wurde, wäre auch hier nicht das Problem, dass diese Wegfällt). Ich kann mir vorstellen, dass der Festgestellte GdS hier übernommen wird. Es sein denn es liegen Anhaltspunkte vor, dass dieser sich verändert hat.
Nur soweit Anspruchsvoraussetzungen wegfallen oder geringeren Leistungsumfang oder der GdS sich verringert, darf auch weniger bezahlt werden als nach dem Bestandschutz.
z.B. Bestandschutz 125% € 2500,--, GdS 30
100% BSA € 1.530,--, Ausgleichsrente € 300,-- (beides frei erfunden), GDS 171,--
Neufestellung aufgrund einer Verschlechterung GdS 40
BSA € 1.830,--, Entschädigungszahlung € 400,--, gesamt € 2.230,--
damit bleibt der Bestandschutz und es werden weiter € 2.500,-- bezahlt
Nur wenn der GdS sich verringert, z.B. statt GdS 40 ein GdS von 30 festgestellt wird,
würden € 2.230,-- ausbezahlt. Sprich hier wäre, wenn noch zum 31.12.2023 ein GdS von 30 festgestellt worden wäre, im Bestandschutz € 2.500,-- (bei GdS 40 ca. 2.580,--) bewilligt worden.
Je höher der BSA desto größer kann der Unterschied sein. Hier wäre es gut, wenn gesagt worden wäre, dass nicht weniger als im Bestandschutz nach den geringeren GdS festgestellt wird.
Da die Ämter z.Z. noch nicht mal die Gegenüberstellung schaffen, sollten sie auch keine Zeit für Überprüfungen von Amts wegen haben.