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OEG Bescheid nach neuem SGB XIV

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Tulpe88

Gast
Für mich ist das ein Pseudo Wahlrecht. Ändert sich der GDS landet man automatisch im neuen Recht. Fühle mich ganz schön verarscht da am Ende nicht wir entscheiden, sondern die Behörde.
 

logig

Aktives Mitglied
Der BMA hat im Rundschreiben von 5/2024 dazu Stellung genommen, wie die Problematik Bestandsfall (also Ausübung des Wahlrechtes) und Neufeststellung (also evtl. Wechsel in die anderen Kapitel) auszulegen ist.


Hiermit will er vermeiden, dass jede Änderung der Tatsachen automatisch zu einem Wechsel führt.

Nach dem Schreiben, kann wenigstens gesagt werden, dass eine Änderungen im Einkommen und Vermögen oder die Anpassung der Leistung wegen der Rentenerhöhung, nicht zu einem Wechsel führen.

Neufeststellung der Anspruchsberechtigung sind demnach nur grundsätzlich Neufeststellung, die zu einer Neubewertung führen. Vergleichbar einem Erstantrag oder der Neufeststellung des GdS. Dies ist z.B. der Fall wenn ein Anspruch auf eine Leistung, z.B. BSA, erstmals ab 01.01.2024 neu entsteht.

Hiernach scheint auch der Eintritt in die Altersrente nicht zu einer Neuberechnung des BSA zu führen.

Damit ist nicht geklärt, ob z.B. durch den Wegfall der Höherbewertung des GdS, zu einer Neufestellung des GdS wäre. Hier wäre es gut, wenn geschrieben worden wäre, dass nur eine Änderung beim GdS wegen gesundheitlicher Veränderungen, zu einer Neufeststellung führen kann. Soweit es ähnlich wie bei einem Erstantrag bzw. Verschlechterungsantrag gesehen wird, könnte dies allerdings so umgesetzt zu werden.

Allerdings wirft dies und insbesondere die Auslegung zu den auf Zeit erbrachten Leistungen weitere Fragen auf.
Gerade befristete Leistungen werden nicht mit Erstantrag gestellt, sondern regelhaft erst, wenn sie anfallen bzw. wenn bewilligt wurde. Insoweit bin ich davon ausgegangen, dass die Neufestellung nur für die Geldleistungen, für welche die 125% berechnet wurden, steht. Aus meiner Sicht, besteht Besitzbestand nur für die Leistungen, welche auch bereits nach den BVG gewährt bzw. beantragt wurden. Durch das BMA Schreiben kann es allerdings auch anders sein.

Gerade im Hinblick der zur Zeit noch nicht erfolgten Aufklärung über das SGB XIV, kann es auch schnell zu verfristeten Weiterbewilligungsanträgen (zwei Wochen nach Ablauf der Leistung) kommen. Gerade wenn über eine befristete Leistung noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, kann die zweiwöchige Weiterbewilligungsfrist ab Ablauf der Leistungen (die bei Rechtsstreitigkeit vor Ausgang abgelaufen sein kann) gar nicht eingehalten werden.

Die auf Zeit erbrachten Leistungen sind meist überlebenswichtig. Nur weil der BMA die Ansicht vertritt, dass z.B. Hilfe zur Pflege nach dem SGB XIV schlechter wäre, diese ggf. auszuschließen und an das Wahlrecht zu koppeln, scheint mir nicht im Sinne des Gesetzgebers zu sein. Zumal das Wahlrecht häufig noch gar nicht ausgeübt werden kann. Oder wenn jetzt die Leistung erst nach der Wahlrechtfrist ausläuft und dann festgestellt wird, dass versehnentlich keine Weiterbewilligung erfolgt ist und erst nach drei Wochen gestellt wird. Dazu muss der Betroffene wissen, dass die Leistung nach Ansicht des Amtes nach dem SGB XIV schlechter ist, ansonsten würden diese ja danach gewährt werden. Ich wüsste nicht, dass Hilfe zur Pflege (notwendige Pflege die über die Leistungen der Pflegeversicherung hinausgehen, soweit das Einkommen und Vermögen nicht ausreicht) höher ist, als notwendige und angemessene Pflegehilfen die über die Sachleistungen nach dem SGB XI hinausgehen, ohne Anrechnung von Einkommen und Vermögen.) Muss ich nicht verstehen. Davon ab hieße es, dass bei überlebenswichtigen Leistungen mit dem SGB XIV Verschlechterungen eingetretten sind.

Soweit jetzt eine Leistung auf Zeit gewährt wurde, liegt aus meiner Sicht auch nur solange Besitzschutz vor, wie die Zeit noch nicht abgelaufen ist bzw. nicht durch Weiterbewilligungsantrag verlängert wurde. Aus meiner Sicht müsste, soweit ein Weiterbewilligungsantrag rechtskräftig abgelehnt wurde, auch für diese Leistungen kein Bestandschutz mehr vorliegen. Damit müste sie meines Erachtens auch nach dem SGB XIV wieder beantragt werden können. Es wäre weit einfacher, wenn der BMA geschrieben hätte, dass in dem Fall die Leistung entweder übers Wahlrecht weitergewährt werden kann oder der Antrag als Neuantrag nach dem SGB XIV gewertet wird.
 
Zuletzt bearbeitet:

Höhnchen

Mitglied
Naja das Amt kann ja eine Neufeststellung anordnen, weil es „vermutet“, dass eine gesundheitliche Verbesserung eingetreten ist, unabhängig davon, ob dies realistisch ist, oder nicht oder sie das überhaupt denken.
Und wir alle wissen, dass Begutachtungen Lotteriespiele sein können. Da hängt alles davon ab, ob der Gutachter überhaupt vom Fach ist, man wegen psychischer Erkrankung nicht bei einem Orthopäden landet, und ob dieser wirklich neutral ist, oder auftraggeberorientiert arbeitet.

Sollte es wirklich so ausgelegt werden, dass eine Änderung des GdS eine Überführung ins neue Recht bedeutet, so sehe ich es auch so, dass man da den Ämtern nicht nur eine Tür, sondern ein Scheunentor offen gelassen hat.
Es lohnt sich tatsächlich für die Ämter Betroffene mit 25% Zuschlägen zu so einer Neufeststellung zu schicken, alleine um die nach neuem Recht 25% zu reduzieren.

Wenn man dann die Entschädigungsleistung reduziert, okay. Aber warum hat der BSA dann keinen Bestandsschutz? Da liegt bei mir der (beabsichtigte) Fehler im System.
 
Zuletzt bearbeitet:
T

Tulpe88

Gast
Also ich weiß es leider sicher aus mehreren Bundesländern schon, dass eine GDS Änderung eine Neufeststellung ist. Und in vielen Bundesländern wird ja auch alle fünf Jahre überprüft.
Gravierende Auswirkungen kann das vor allen Dingen bei der Altersrente haben, bei mir sind es 1000 € monatlich unterschied. Altes/neues Recht. Werde also auf jeden Fall klagen, falls das Amt auf die Idee kommt, mich herab zustufen. Von der psychischen Belastung bei Nachprüfungen ganz zu schweigen.
 

Silan

Aktives Mitglied
Ich werde schon seit 2008 nicht mehr überprüft. Ich bin nicht einmal dann 2013 nochmal wegen dem BSA überprüft worden. Damals haben die mir geschrieben, dass eine erneute Begutachtung nicht stattfindet, weil mein GDS so lange unverändert war, dass die nicht mehr von einer Besserung ausgehen. Wenn die jetzt wieder damit anfangen würden, dann weiß ich auch nicht.
Ich habe damals immer bei einer Begutachtung auf jemanden mit Fachkenntnis bestanden... und bekommen. Ich wurde immer von einer Doktorin begutachtet, die über speziell mein Störungsbild (DIS) geforscht hat. Da war ich gut aufgehoben. Und dazu rate ich jedem. Fordert Fachkenntnis bei den Gutachtern. Notfalls macht selbst Vorschläge. Das ist euer Recht.
 

logig

Aktives Mitglied
Soweit Neufeststellung in dem Sinne gesehen wird, dass eine Überprüfung vorgenommen wird, ist dies auf Antrag und von Amts wegen möglich. Hier scheint ein generelles Problem zu sein, dass nach dem SGB X bei Änderung der Tatsachen etc. und entsprechend dem BMA Schreiben, eine Neufeststellung im Sinne eines geänderten Bescheides erfolgt, wenn sich z.B. die gesundheitlichen Verhältnisse sich ändern.
Dies kann allerdings erst geschehen, wenn auch Überprüft wurde ob dies der Fall ist. Welche Voraussetzungen allerdings von seiten des Amtes vorliegen müssen, um solche Überprüfung mit entsprechenden Belastungen zu veranlassen, ergibt sich mir nicht. Sprich wie du (Höhnchen) schreibst, sehe ich die Gefahr auch. Wobei ich nicht weiß, wie es aussieht, wenn dagegen Widerspruch eingelegt wird. Sprich ob erst wenn ein Neufestellungsbescheid wegen angeblichen geänderten GdS rechtskräftig ist, dieser auch umgesetzt wird und solange die alten Feststellungen bleiben oder, und dies stelle ich mir durch die Überführung in die anderen Kapitel (dort müsste nicht nur die Entschädigungszahlungen neu bewertet werden, als auch der BSA neu Festgestellt werden (da dies bei Fällen bis 6/2011 für das Amt angeblich zu viel Aufwand bedeutet, wäre damit das Amt nicht auch überfordert?), umständlich vor, weiß ich nicht. Soweit es also zu einer Klage kommt, wird es wieder Jahre dauern und ob im Nacherein Gelder die zurückgefortert werden auch bezahlt werden können und müssen, wird nur unter gewissen Voraussetzungen sein. Vielleicht gibt dies wenigstens etwas Hoffnung, dass solche Überprüfungen mit Neufeststellungen nicht so leichtfertig gemacht werden. Die Hoffnung stirbt zuletzt. Aus oben gesagten, könnte ich mir auch vorstellen, dass Überprüfung bei Fällen bis 6/2011 vielleicht gar nicht gemacht werden. Andersrum müsste bei einem Antrag auf Überprüfung mit Neufeststellung z.B. wegen geänderten GdS auch der BSA neu berechnet werden. Offen ist allerdings, welche bei Wahlrecht eintretten (Beibehaltung höherbewertung GdS, Alter BSA von 6/2011) auch bei einer Neufeststellung bestehen bleiben.


Von der Seite des Amtes kann nachvollzogen werden, dass diese soweit Aussicht auf Änderung besteht und zwar eigentlich auch im Sinne einer Verschlechterung bei den behandelnden Ärzten nachfragen. Hierfür sollte es Regelungen geben, womit das Amt belegen sollte, warum eine Veränderung vermutet wird. Allein schon, damit die Betroffenen nicht ständig in der Gefahr leben, wieder durch die zum Teil Willkür des Amtes, belastet zu werden und damit ggf. auch Verschlechterungen billigend in Kauf genommen werden. Vielleicht können die bei dennen schon Überprüft wird, mitteilen, wie es abläuft. Z.B. Nachfrage bei den behandelnten Ärzten und wann dann weitere z.B. Begutachtungen stattfinden. Ich hoffe allerdings mal solange nicht alle Leistungen rechtskräftig sind, keine Nachfragen oder Überprüfungen erfolgen.

Was allerdings nicht erfolgen darf, dass festgestellte Tatsachen anders ausgelegt werden. Sprich wenn z.B. wegen der jetzigen Beeinträchtigen ein GdS von 50 gesehen wird, dann muss auch unter ähnlichen Beeinträchtigung der GdS von 50 bleiben und nur auf dessen Grundlage eine Verbesserung oder Verschlechterung angenommen werden.

@ Höhnchen wegen BSA (nach 6/2011):

Da im Bestandschutz 125% der gesamten Summe bezahlt wurde, also nicht auseinander Addiert in z.B. Grundrente + 25%, Ausgleichsrente + 25 und BSA + 25% etc. und auch im Bescheid nur eine Summe steht, ist ein getrennter Bestandschutz nicht vorgesehen. Die Entschädigungszahlungen sind insgesamt höher u.a. weil es statt mehrerer Geldleistungen nur noch diese und den BSA gibt. Der BSA nach Kapitel 10, kann zwar nietrigen als BSA + 25% sein, sollte allerdings nicht geringer als BSA 31.12.2023 zzhg. Rentenerhöhungen und BSA nach Kapitel 10 sein.

Besoldungsstellen nach BVG / SGB XIV:

ohne Berufsausbildung: 5 (BVG und SGB XIV)
mit abgeschlossener Berufsausbildung: 7 (BVG und SGB XIV)
Techniker-, Meisterprüfung: 9 (BVG und SGB XIV)
Fachhochschulabschluss (BVG), Bachelor (SGB XIV): 11 (ich gehe davon aus, dass ein Fachhochschulabschluss einem Bachelor gleichgestellt wird)
Hochschulabschluss (BVG); Master (SGB XIV): 14 (s.o.)

Da die Voraussetzungen bei Fachhochschulabschluss und Bachelor bzw. Hochschulabschuluss und Master ähnlich sind, gehe ich davon aus, dass damit auch die Besoldungsstufe entsprechend bleibt.

Auch die Berechnung von Bruttovergleichseinkommen zu Nettovergleichseinkommen bleibt gleich.
Wobei das Bruttovergleichseinkommen jedes Jahr neu anhand der meist steigenden Besoldungshöhen neu berechnet wird.

Auch würde mit dem SGB XIV, dann wieder das tatsächlich bereinigte Einkommen abgezogen werden.
Damit kann auch die Ausgleichsrente nicht abgezogen werden, sowie auch die Höherbewertung nicht ruhend gestellt werden. Somit wird der BSA entsprechend steigen.
Da die Tatsachen für den BSA (z.B. Schädigung vor Berufsausbildung, vermuteter Hochschulabschluss oder was auch immer) sich nicht verändern, müssten diese bebehalten werden

Sprich wenn der GdS sich verändert, wird auch der BSA neu berechnet.

Umgekehrt verhält es sich auch, wenn z.B. erst ab 01.01.2024 die Voraussetzungen für den BSA bestehen. Hiermit würde nicht nur der BSA berechnet werden, sondern auch die Entschädigungszahlungen nach den GdS (da ohne BSA wahrscheinlich bis 31.12.2023 keine Höherbewertung gesehen wurde, wäre auch hier nicht das Problem, dass diese Wegfällt). Ich kann mir vorstellen, dass der Festgestellte GdS hier übernommen wird. Es sein denn es liegen Anhaltspunkte vor, dass dieser sich verändert hat.

Nur soweit Anspruchsvoraussetzungen wegfallen oder geringeren Leistungsumfang oder der GdS sich verringert, darf auch weniger bezahlt werden als nach dem Bestandschutz.

z.B. Bestandschutz 125% € 2500,--, GdS 30
100% BSA € 1.530,--, Ausgleichsrente € 300,-- (beides frei erfunden), GDS 171,--

Neufestellung aufgrund einer Verschlechterung GdS 40
BSA € 1.830,--, Entschädigungszahlung € 400,--, gesamt € 2.230,--

damit bleibt der Bestandschutz und es werden weiter € 2.500,-- bezahlt

Nur wenn der GdS sich verringert, z.B. statt GdS 40 ein GdS von 30 festgestellt wird,
würden € 2.230,-- ausbezahlt. Sprich hier wäre, wenn noch zum 31.12.2023 ein GdS von 30 festgestellt worden wäre, im Bestandschutz € 2.500,-- (bei GdS 40 ca. 2.580,--) bewilligt worden.

Je höher der BSA desto größer kann der Unterschied sein. Hier wäre es gut, wenn gesagt worden wäre, dass nicht weniger als im Bestandschutz nach den geringeren GdS festgestellt wird.

Da die Ämter z.Z. noch nicht mal die Gegenüberstellung schaffen, sollten sie auch keine Zeit für Überprüfungen von Amts wegen haben.
 

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