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OEG Bescheid nach neuem SGB XIV

Silan

Aktives Mitglied
Meine letzte Nachprüfung war 2006 glaube ich. Seitdem hab ich ruhe. Ich hab das auch in irgendeinem Bescheid stehen, dass von weiteren Nachprüfungen abgesehen wird da mein Zustand als ''Unveränderbar'' festgestellt wurde.
 

Hamburger

Mitglied
@Höhnchen

Frage ist um welches " viel Geld "....

Zb steht in der vergleichsübersicht:

Ab 01.2024
Grundrente xxx
BSA yyy
Gesamt zzz

Ab 07.2024
Grundrente plus xx
Bsa minus xx
Gesamt zzz (wie gehabt)


Ich denke es ist alles seeehr individuell
Je nach erwerbsbiographie, eigener Vorsorge und gds und keine Ahnung was
 

Höhnchen

Mitglied
Also BSA minus wundert mich.

Da wird wohl Einkommen abgezogen worden sein.
Und ja du hast Recht, dass ist alles sehr individuell. Anfänglich glaubte ich noch es sei bei allen gleich, jeder in der selben Besoldungsgruppe hätte auch dasselbe Einkommen (BSA).

Geh doch mal zum Amt, ich weiß leicht gesagt, und stell all deine Fragen. Vielleicht bekommst du wenigstens etwas mehr Klarheit dadurch bevor du dich entscheiden musst.
 

Hamburger

Mitglied
@Höhnchen

Nee die Rechnung ist tatsächlich so wie ich es aufgeschrieben habe
Genau um den Betrag um den die GR gestiegen ist wurde der BSA gekürzt
Ich müsste in Ruhe mit klarem Kopf nochmal gucken wie die Bezüge der RV aussehen
Aber das da eine Rentenerhöhung zufällig exakt genau so hoch ist wie diese Differenz glaube ich nicht

Im Prinzip müsste es tatsächlich so sein das in den gehaltsgruppen alles gleich ist und der Unterschied nur in der Höhe der GG liegt

Aber irgendwie ist das alles zumindest für mich nicht nachvollziehbar

Ich hoffe nur das die unterschiede nicht VA und SA bedingt sind

Aber letztendlich ist es eh subjektiv nicht gerecht
Fängt schon damit an das das vergleichseinkommen nicht meinem tatsächlichen Einkommen entsprochen hat
Da ist es je nach Beruf tatsächlich sehr unterschiedlich was dir deine abgeschlossene Berufsausbildung einbringt
Von "Zulagen " fangen wir erst gar nicht an

Und es gibt tatsächlich Jobs in denen man ganz ohne Ausbildung deutlich mehr verdient als eine Friseurin, besonders wenn man männlich ist


Andersherum hat man aber auch keine Garantie auf eine in Stein gemeißelte volle erwerbsbiographie ab Abschluss der Ausbildung
Und was ist schon gerecht...
 

logig

Aktives Mitglied
geschrieben vor den letzten Beiträgen


Ich versuche mal die Untschiede zwischen Bestandschutz und neue Kapitel, soweit ich es verstanden habe aufzuzeigen:

- Überprüfung: können in beiden Fällen, aus meiner Sicht gleich geschehen oder hoffentlich auch nicht.

Neufeststellung im Bestandschutz: Soweit sich der GdS nicht verändert, allerdings andere Änderungen vorliegen (wobei hier der BMA geschrieben hat, dass dies nicht bei z.B. Rentenerhöhungen sein soll):

Soweit Bestandschutz höher, bleibt es dabei, ansonsten ggf. nach neuen Kapiteln
soweit sich der GdS verringert: nach neuen Kapiteln
offen ist, wie es bei Alt BSA Fällen (vor 6/2011) aussieht, da nach den neuen Kapiteln auch der BSA neu berechnet werden müssten. Ob hier die Regelung wie nach dem Wahlrecht anlog ggf. ins Gesetzt aufgenommen wird, bleibt abzuwarten. In dem Fall wäre der BSA wie beim Wahlrecht.

Auch ist offen, ob z.B. Altersrenteneintritt, als neue Tatsache zählt. Dies würde bedeuten, dass damit soweit hierdurch in den neuen Kapiteln mehr raus kommt, ein Wechsel erfolgt und ansonsten weiter ohne anrechnung von Erwerbseinkünften, Altersrente, weiterhin 125% zzhg. Rentenerhöhungssatz bezahlt werden.

Bestandsfälle (kein Wahlrecht): Soweit es zu keiner Neufeststellung kommt, würden wenn sie die Tatsachen nicht ändern (s. hierzu BMA Schreiben) weiterhin 125% zzhg. Rentenerhöhungssatz ohne irgendwelche Anrechnungen bekommen. Leistungen der ehmaligen Kriegsopferfürsorge werden längsten bis 31.12.2033 weitergewährt, ggf. mit Einkommen und Vermögensanrechnung. Soweit es diese nach den neuen Kapiteln gibt und sie mind. Gleichwertig sind, sollten sie auch nach den neuen Kapiteln gegeben werden. Dies sollte bei EGH der Fall sein, da diese von Grund gleich bleiben und von der Höhe immer ohne Anrechnung von Einkommen und Vermögen sind.
Ab 01.01.2034 sollten sie meines Erachtens spätestens nach den neuen Kapiteln festgestellt werden.

Laut SGB XIV erfolgt ein Wechsel immer wenn sich der GdS verringern. Hier bleibt abzuwarten, ob eine Verringerung des GdS erst bei gesundheitlichen Verbesserungen gesehen wird. Mit dem Wahlrecht, wird der GdS insgesamt rechtsverbindlich übernommen. Allerdings auch hier ist bei Änderungen das SGB X zu beachten.

Im Besitzstand bleibt es immer bei dem 125% Betrag zzhg. Rentenerhöhungssatz. Sollte eine Neufeststellung erfolgen, wird nach Kapitel 9 und 10 bzw. 1 - 22 berechnet (Wegfall des Aufschlages) und der höhere Betrag bezahlt. Ausnahme Verringerung des GdS: immer nach Kapitel 9 und 10 bzw. 1 - 22
(wegen anderen Leistungen z.B. der ehmaligen Kriege


Wahlrecht:

Der 25% Zuschlag fällt weg, dafür sind die Entschädigungszahlung höher.

Die Entschädigungszahlung werden wahrscheinlich jährlich angepasst. Zum 01.07.2024 um den Rentenerhöhungssatz.

BSA, wird nach dem Kapitel 10 berechnet (Fälle ab 7/2011):

Das Bruttovergleichseinkommen, wird jedes Jahr neu festgestellt und veröffentlicht. Zum 01.07.2024 war die Erhöhung meine ich sehr gering und unter den Rentenerhöhungssatz. Vom Bruttovergleichseinkommen wird wie beim BVG, das Nettovergleichseinkommen Pauschal berechnet.
Davon werden die bereinigten (die Höhe sollte gleich oder ähnlich wie Netto sein) Einkünfte aus Erwerbsfähigkeit (z.B. Arbeit) bzw. ehmaliger Erwerbsfähigkeit (z.B. EU-Rente) abgezogen.

Andere Einkünfte werden nicht mehr angerechnet, da es z.B. die Ausgleichsrente nicht mehr gibt. (Außnahme: besondere Leistungen nach den 13. Kapitel, z.B. Haushaltshilfe. Hier werden ggf. Einkünfte und Vermögen angerechnet). Wie es bei § 10 a OEG Fällen aussieht hatte ich bereits geschrieben.

Bei Alterseintritt bei Wahlrecht: Statt des Pauschalen individuellen Abzuges vom Bruttovergleichseinkommen, werden 50% des (Brutto)Vergleichseinkommen als Netto festgestellt. Von diesem Betrag werden die Erwerbseinkünfte und die Altersrente (ggf. auch andere Einkünfte aus ehmaliger Erwerbsfähigkeit) abgezogen.

@ Hamburger: Wurde bei der Gegenüberstellung auch dargelegt wie sich der BSA berechnet? Allso z.B. Bruttovergleichseinkommen = X, Nettovergleichseinkommen = Y, abzüglich bereinigte Einkünfte und insgesamt Summe Z.

Z.B. Unterschei von x zu Y vor Altersrente Netto = 40% weniger, dann wäre bei Alterseintritt Netto 10% geringer. Von diesen dann 50% Bruttovergleichseinkommen, wird dei Altsrente abgezogen.

In dem Fall kannst du auch sehen, wie hoch ggf. die höheren Abzüge bei Altersrenteneintritt sind.

Allerternativ kannst du unter:


Das Bruttovergleichseinkommen, entsprechend deiner Besoldungsgruppe sehen. Davon wurden bei Alterseintritt 50% abgezogen.

z.B. Bruttovergleichseinkommen: 3.701,-- bei Alterseintritt wären es 1.851,-- abzgl. deiner Nettoaltersrente. Soweit du z.B. 1.1.2025 das Rentenalter erreicht hast. Für spätere Zeitpunkte, je nach Glaskugel, wobei die Berechnung bleibt.



Dabei ist spekulativ wie sich das Vergleichseinkommen in Zukunft entwickelt. Beim Bestandschutz steht fest, dass es immer der Rentenerhöhungssatz ist. Gleichzeitig kann im Bestandschutz gesagt, werden, soweit bei Altersrenteneintritt, die Summer höher als im Kapitel 10 ist, würdest du weiter die Summe im Bestandsschutz erhalten. Im Bestandschutz kannst du egal wieviel dazuverdienen, wobei es auch hier sein kann, dass das Amt eine Neufeststellung wegen geänderten Tatsachen macht (nicht nur wenn sich z.B. deine EU-Rente erhöht). Allternativ kannst du auch dein Vergleichseinkommen (Brutto)

Soweit du also bald in Altersrente gehst und der Unterschied z.B. damit im Bestandschutz wieder voraussichtlich höher sein wird, ist von auch von der Höhe abzuwägen.

Teoretisch sollten die Fallmanger*in beraten zur Seite stehen. Wobei diese sich evtl. mit rechtlichen Dingen nicht auskennen. In Hamburg stehen die Kontaktdaten zur Fallmanagement auf:

 

logig

Aktives Mitglied
@ Hamburg

bekommst du BSA bereits vor 6/2011?

Wobei dann käme es noch weniger hin, weil da hätten beide um die Rentenerhöhungssätze steigen müssen. Es ist schon verwunderlich, dass der BSA niedriger wird, was allerdings an dem geringen Anstieg des Vergleichseinkommens liegen könnte. Wodurch die Erhöhung im Vergleichseinkommen geringer sein kann, als die EU-Rente gestiegen ist, was dann im Ergebniss einen geringer BSA bedeutet.

Allerdings wie du schreibst, genau der selbe Betrag wie bei der Grundrentenerhöhung ist schon komisch.

Was du nachrechnen könntest, wäre deine SGB XIV Zahlung zum 01.01.2024 zzhg. EU-Rente (soweit keine andere Erwerbseinkünfte vorhanden) und dasselbe zum 01.07.2024, im Ergebniss solltest du xx und die Erhöhung des Nettovergleichseinkommen ungewähr mehr bekommen.
 

Höhnchen

Mitglied
Hallo logig,
Danke für deine Erklärungen, von der so wie ich es empfunde, alle etwas haben.
Was ich aber nicht herauslesen konnte, ist der Unterschied von Bestandsschutz zu neuen Recht im Bereich Altersrente.

Im SGB XIV werden 50 % des Vergleichseinkommen als Nettobetrag betrachtet. Davon werden bereinigte Einkünfte abgezogen. Insofern bleiben im Ergebnis die 50% vom Vergleichseinkommen.

Beim Bestandsschutz müsste doch das BVG gelten. In dem sind es 75 % vom Vergleichseinkommen, wenn ich das richtig sehe. Das wäre ja ein erheblicher Unterschied.
Hinzu käme evtl. sogar noch die 25 % Zuschlag aus dem Bestandsschutz, was für mich aber nur eine Vermutung ist.

Sehe ich das richtig?

Wie es in Altersrente bei den Fällen vor 06/2011 aussieht, weiß ich leider nicht. Aber ich glaube wir müssen hier immer gucken, was für ein Fall vorliegt, um überhaupt richtige Äußerungen treffen zu können.
 

Tulpe88

Mitglied
@Höhnchen Du scheinst mir ja nicht über den Weg zu trauen.... Das habe ich Dir ja schon 2x beantwortet. BVG gibt es nicht mehr, deswegen gilt auch nicht mehr der Schutz ab 55 Lebensjahren und 10 Jahren unveränderten GDS.

Im Besitzstand bleiben die Bezüge bei Eintritt in die Altersrente erhalten ohne Abzug so wie sie jetzt sind mit den Rentenkapitalisierungen. Im neuen Recht sind es 50% Vergleichseinkommen + Grundrente. Aber das kann @logig Dir ja sicher genauso nochmal bestätigen. Ich habe das schriftlich vom Versorgungsamt.
 

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