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OEG Bescheid nach neuem SGB XIV

logig

Aktives Mitglied
Laut 'besitzstandsbescheid "
Beträgt die Differenz zwischen 01.24 und 08.24 ein Plus von 4,57 %
Ist also ehöht worden
Nach neuem Recht fällt ja laut der Berechnung eine Erhöhung "unter den Tisch "
Neues Recht:

01.07.2024 Entschädigungszahlung ist um 4,57% gestiegen.

BSA z.B. Besoldungsgruppe 7 (abgeschlossene Berufsausbildung)

01.01.2024 - 3 683, netto Single ca. 2.100,--, abzhg. bereinigte EU-Rente z.B. 1.000,--

Beim BSA werden nur Erwerbseinkünfte (z.B. Gehalt) bzw. ehmalige Erwerbseinkünfte (z.B. EU-Rente, Altersrente) abgezogen.

Anders sehe es aus bei BSA vor 6/2011, da müsste, wenn der BSA vom 31.12.2023 weiterbezahlt wird (ob Rechtmäßig weiß ich nicht) auch der BSA um 4,57% steigen.



01.07.2024 - 3 701, netto höher € 9,18

abzhg. erhöhung EU-Rente 4,57% z.B. 45,70

danach wäre der BSA ca. 35,-- geringer. Das dies zufällig, 4,57% von der Entschädigungsleistung ist, erscheint mir wie dir recht unwahrscheinlich.

da der Rentenerhöhungssatz höher lag, als die Erhöhung des Vergleichseinkommen, wird der BSA geringer.
 

logig

Aktives Mitglied
Allerdings steht im § 66 dass er für alle anerkannten Opfer gilt. Insofern doch auch für mich, die keinen Bestandsschutz hat?
Ich habe EGH schon seit 2018 erhalten, noch vor meinem OEG Antrag, aber immer schädigungsbedingt, da damals meine Traumatisierungen auch schon sehr lange Zeit vorlagen.
Ich sehe es auch so, dass es auch für dich sein müsste. Selbst wenn die EGH unbefristet gewährt wurde, müsste mit bekanntwerden des Zuständigkeitswechsel das VA zuständig sein. Hat das Fachamt EGH anzurechnete Einkünfte bzw. Vermögen berechnet oder bleibst du unter der Summe? Wobei es ja nicht nur um die evtl. Anrechnung geht, sondern auch um die Offenlegung. Hat das Versorgungsamt dir schriftlich gegeben, dass und warum diese nicht für dich zuständig sind?

Mit dem SGB XIV werden Leistungen Bedarfe wegen anerkannter Schädigungsfolgen bezahlt. Wenn dies der Fall ist, ist auch das Versorgungsamt zuständig. Um Doppelzahlungen zu vermeiden, gibt es Regelungen wonach ein Träger den anderen zu erstatten hat. Wenn also das Versorungsamt meint, dass Fachamt Eingliederungshilfe soll ihre Arbeit machen, dann müsste es meines Erachtens nach den Vorschriften von § 66 SGB XIV gemacht werden. Also ohne Anrechnung von Einkünften und Vermögen. Komisch ist allerdings, dass das Fachamt Eingliederungshilfe die Zuständigkeit noch nicht abgegeben hat.
 

Höhnchen

Mitglied
Das Versorgungsamt hat meinen Bescheid mit den Begründungen abgelehnt, dass ich keinen Bestandsschutz hätte, da ich den Antrag erst 2024 gestellt habe. Aber selbst wenn ich den Antrag 2023 noch gestellt hätte, hätte ich auch dann keinen Anspruch gehabt, da ja das Amt für Eingliederungshilfe zahlt.

Bisher musste ich keine Zuzahlung, da Nachzahlungen für ein Jahr geschützt sind, dies ist aber nicht mehr lange der Fall. Ansonsten lag ich bis jetzt unter der Summe, aber wer weiß wie und was dort angeschaut oder bewertet wurde. BSA ist ja keine Bruttoleistung, von daher weiß ich nicht wie das Amt das berechnet.
 
Zuletzt bearbeitet:

logig

Aktives Mitglied
Nach § 138 SGB XIV, erhalten Geschädigte Leistungen nach diesen Buch, wenn die Voraussetzungen des OEG erfühlt sind. Aus meiner Sicht, kann der Bestandschutz nur für Leistungen zum Tragen kommen, für die der Antrag bis zum 31.12.2023 gestellt wurde. Soweit kein Bestandschutz besteht, sind die Leistungen nach den anderen Kapitel zu leisten. EGH wird nach § 66 SGB XIV gewährt.

Ansonsten würde jeder dessen Antrag erst nach den 01.01.2024 entschieden wurde und entsprechend gar keine Leistungen z.B. für EGH vor dem 31.12.2023 beantragen können, etwas bekommen. Oder wenn jemand erst nach den 01.01.2024 z.B. Schädigungsbedingt Pflegebedürftig wird, erhält er auch Leistungen nach dem SGB XIV (nur eben nicht im Bestandschutz). Du kannst EGH nur nicht im Bestandschutz bekommen. Aus meiner Sicht ergibt es sich nicht, dass wenn jemand einen Antrag nach dem OEG vor den 31.12.2023, dass er außer im Bestandschutz von den anderen Kapiteln ausgeschlossen ist. Es fehlt auch an einen Verweis auf das Wahlrecht, ganz im Gegenteil würdest du selbst, wenn du EGH vor dem 31.12.2023 beantragt hättest, EGH nach § 66 SGB XIV bekommen, da die EGH danach nicht schlechter ist.


Was den Schutz von einem Jahr betrifft, meine ich ist im SGB XIV nur noch geregelt, dass Leistungen nach Kapitel 9 geschützt sind. In soweit müsste im SGB XII auch wieder, dass BSG Urteil zählen, wonach Nachzahlungen aus Grundrente und Ansparungen als Härte befreit waren. Wie es umgesetzt wird, steht in den Sternen.

Komisch ist allerdings warum, dass Fachamt Eingliederungshilfe den Antrag nicht weiterleitet. Da nach dem SGB IX Reablitätionsträger das Entschädigungsamt sein müsste, sollte auch nach dem SGB XIV die EGH (ohne anrechnungen von Einkommen und Vermögen) geleistet werden. Solange es darunter liegt, tut es sich nichts. Kannst du versuchen beim Amt rauszubekommen, warum sie der Ansicht sind, dass du keinen Anspruch nach dem Kapitel 6 bzw. § 66 SGB XIV hast?
 

Höhnchen

Mitglied
Liebe logig,
zunächst vielen Dank für deine Aufklärung.
Mir scheint, umso mehr du mir erklärtest (auch von Tulpe88), umso mehr zweifel ich an meinem Amt.
Du hast Recht, Menschen die aktuell noch gar nicht anerkannt sind, dürfen nicht schlechter gestellt werden als Altfälle, und müssen auch noch Leistungen beantragen können müssen.

Mir leuchtet all das ein.

Insofern habe ich heute eine Mail an das Amt für EGH, meinem jetzigen Kostenträger, geschrieben. Sie sollen den Sachverhalt klären, denn es müsste doch auch in deren Sinne sein, wenn sie nicht mehr zahlen müssen. Ich habe alles erläutert, incl. der Nachrangigkeit der Kostenübernahme durch das Sozialamt und auch angefragt, ob sie nicht einen Erstattungsanspruch an das VA hätten.

Allerdings habe das alles schon mal im Juni dieses Jahres gemacht - ohne bisher auch nur eine Antwort erhalten zu haben. Irgendwie bin ich es gerade Leid den Job für die Behörden zu machen.

Euch aber vielen Dank für die Unterstützung, sonst würde mir das alles noch viel schwerer fallen.
 

Hamburger

Mitglied
Neues Recht:

01.07.2024 Entschädigungszahlung ist um 4,57% gestiegen.

BSA z.B. Besoldungsgruppe 7 (abgeschlossene Berufsausbildung)

01.01.2024 - 3 683, netto Single ca. 2.100,--, abzhg. bereinigte EU-Rente z.B. 1.000,--

Beim BSA werden nur Erwerbseinkünfte (z.B. Gehalt) bzw. ehmalige Erwerbseinkünfte (z.B. EU-Rente, Altersrente) abgezogen.

Anders sehe es aus bei BSA vor 6/2011, da müsste, wenn der BSA vom 31.12.2023 weiterbezahlt wird (ob Rechtmäßig weiß ich nicht) auch der BSA um 4,57% steigen.



01.07.2024 - 3 701, netto höher € 9,18

abzhg. erhöhung EU-Rente 4,57% z.B. 45,70

danach wäre der BSA ca. 35,-- geringer. Das dies zufällig, 4,57% von der Entschädigungsleistung ist, erscheint mir wie dir recht unwahrscheinlich.

da der Rentenerhöhungssatz höher lag, als die Erhöhung des Vergleichseinkommen, wird der BSA geringer.

Ich versuche mich weiterhin tapfer durch den Papierkram zu wühlen
Wühlen klappt schon seeehr gut, verstehen je mehr ich mir das anschaue um so weniger

Unterm Strich bleibt weiterhin das Gefühl das die ganzen Veränderungen sehr viele Ungerechtigkeiten erzeugt haben

Schon allein die pauschale 25% Erhöhung des BSA
Eine Rente die vom BSA abgezogen wird wird ja nicht um 25 % erhöht
Das heißt je weniger BSA desto "Nachteil "

Gut nun wäre die Tatsache das jemand eine höhere Rente hat durchaus auch ein Indiz für ein bis dahin eher "unbeschadetes Leben "
(Dahin =Zeitpunkt des schadensereignisses)

Aber es handelt sich unterm Strich um bereufsschadens und nicht lebensschaden Ausgleich
Das ganze ist gebunden an "feste gehaltsgruppen ", also eigentlich für alle in dieser gleich
Durch die unterschiedlichen Differenzen des BSA/VEK ist dann doch im Prinzip ziemlich "Ungerechtigkeit " entstanden
Oder begehe ich da einen mehr als kapielen Denkfehler?

Im Vergleich alt/neu scheint aber tatsächlich die dynamisierung die Entscheidung zu erschweren
Wenn jetzt das "neue " einen Vorteil hat zum "alten " schmälert sie ja scheinbar den Differenzbetrag mit jeder Rentenerhöhung?

Und wie verhält es sich dann mit Kapital Erträgen
30T€ zu 2% ergibt 50 € pro Monat

Werden die dann im neuen abgezogen und im alten nicht?
Gut, nur solange ich das Geld nicht verbrauche
Also recht spekulativ


Das ganze ergibt ein interessantes wettkonzept
Was steigt schneller ,Löhne oder Renten
Spare ich ein wenig Geld mit zinsertrag oder lege ich es besser unters Bett und habe spass beim zählen?
 

Höhnchen

Mitglied
Ich versuche mich weiterhin tapfer durch den Papierkram zu wühlen
Wühlen klappt schon seeehr gut, verstehen je mehr ich mir das anschaue um so weniger
Das ist sehr tapfer, weiter so, aber Pausen nicht vergessen. ;)

Unterm Strich bleibt weiterhin das Gefühl das die ganzen Veränderungen sehr viele Ungerechtigkeiten erzeugt haben

Schon allein die pauschale 25% Erhöhung des BSA
Eine Rente die vom BSA abgezogen wird wird ja nicht um 25 % erhöht
Das heißt je weniger BSA desto "Nachteil "
Genau das hat mich anfänglich auch verwirrt, da ich dachte, dass alle Betroffenen pro Besoldungsgruppe in gleicher Höhe entschädigt werden.
Ich fand das auch ungerecht, weil höhere Rentenbezüge weniger Gesamteinkommen bedeuten.

Gut nun wäre die Tatsache das jemand eine höhere Rente hat durchaus auch ein Indiz für ein bis dahin eher "unbeschadetes Leben "
(Dahin =Zeitpunkt des schadensereignisses)
Das kann eigentlich nicht der Grund sein, denn viele von den Schreiberlingen hier sind bereits als ganz kleine Kinder bis Jugendalter (oder Jungerwachsene) geschädigt worden und kennen daher kein unbeschädigtes Leben. Das trifft auch auf mich zu.

Aber es handelt sich unterm Strich um bereufsschadens und nicht lebensschaden Ausgleich
Das ganze ist gebunden an "feste gehaltsgruppen ", also eigentlich für alle in dieser gleich
Durch die unterschiedlichen Differenzen des BSA/VEK ist dann doch im Prinzip ziemlich "Ungerechtigkeit " entstanden
Oder begehe ich da einen mehr als kapielen Denkfehler?
Nein.

Im Vergleich alt/neu scheint aber tatsächlich die dynamisierung die Entscheidung zu erschweren
Wenn jetzt das "neue " einen Vorteil hat zum "alten " schmälert sie ja scheinbar den Differenzbetrag mit jeder Rentenerhöhung?
Im Prinzip ja.
Bei mir wurde durch die Rentenerhöhung aber nichts geschmälert, nur erhöht. Also die Rentendynamisierung von 4,57 % überstieg den Abzug des BSA durch die Rentenerhöhung. Da die Rentenversicherung ebenfalls erhöht, wird in der Gesamtrechnung beim BSA nur der 25 % Aufschlag der Erhöhung der Rente verringert. Also wird zukünftig der steigende Rentenversicherungsanteil, der vom BSA abgezogen wird nicht mehr um 25% erhöht.
Sollte dein RV Anteil allerdings so hoch oder höher als der BSA sein, könnte es sich bei dir tatsächlich um echte Verringerungen handeln.

Und wie verhält es sich dann mit Kapital Erträgen
30T€ zu 2% ergibt 50 € pro Monat

Werden die dann im neuen abgezogen und im alten nicht?
Gut, nur solange ich das Geld nicht verbrauche
Also recht spekulativ

Das ganze ergibt ein interessantes wettkonzept
Was steigt schneller ,Löhne oder Renten
Spare ich ein wenig Geld mit zinsertrag oder lege ich es besser unters Bett und habe spass beim zählen?
Leider kenne ich mich mit Einkünften und Zinserträgen weder nach dem alten noch nach dem neuen Recht aus. Im alten Recht vermute ich aber, da der Dezember 2023 der ausschlaggebende Monat, zukünftige Einkünfte keine Rolle mehr spielen. Kann aber auch falsch sein.

Ich habe irgendwo mal gelesen, dass im alten Recht Erhöhungen durch die Rentendynamisierungen erfolgen soll, im neuen Recht nach der Beamtenbesoldung. Letztere so vermute ich, ist sicherlich besser.
 
Zuletzt bearbeitet:

Hamburger

Mitglied
@Höhnchen

Ich wollte niemanden auf die Füße treten mit den Überlegungen
Eine gerechtigkeitsformel wollte ich zwar schon als Kind erfinden inklusive eines zauberstabs für die "Durchsetzung " aber den Gedanken habe ich dann doch leider im Laufe des Lebens verwerfen müssen

Vermutlich ist in meinem Hirn eine Fehlfunktion die mich zwanghaft mit "grenzwerten" beschäftigen lässt
Ich denke den Bereich sollte ich mal "aufbügeln " ;)

Die tatsächliche Erklärung ist aber wohl eher das es für mich zuviel Information ist
Ich verliere den Überblick und damit die Kontrolle

Und so kernwörter und aussagen wie
Wahlrecht, Frist, unwiderruflich etc machen den Salat nicht leckerer
 

Höhnchen

Mitglied
Ich fühle mich nicht auf die Füße getreten, keine Sorge. Ich lese viel eher von der Überforderung bei dir und würde dir gerne ein bisschen Mut machen.
Und ja, es gibt viel Ungerechtigkeit auf der Welt. Ich selbst mag das auch überhaupt nicht. Und ich finde man darf da auch mal wütend drauf sein.
Also stell gerne weiterhin all das ein was dich bewegt!!
 

Hamburger

Mitglied
@Höhnchen

Im Prinzip ist es ja eh "wurscht "
Ohne Grenzwerte keine Werte
Und ein Grenzwert kommt selten allein, oder?

Wenn tatsächlich jemand stark benachteiligt wäre durch die Änderungen würde es zukünftig jede Menge "Klagen " geben

Ich denke ich sollte mich auf meine Kernkompetenz besinnen ;)
Ich werde bzgl des Wahlrechts einfach eine Münze werfen und das solange wiederholen bis es sich "richtig " anfühlt :)
 

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