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OEG Bescheid nach neuem SGB XIV

Vogoge

Aktives Mitglied
Hallo logig,
Danke für deine Erklärungen, von der so wie ich es empfunde, alle etwas haben.
Was ich aber nicht herauslesen konnte, ist der Unterschied von Bestandsschutz zu neuen Recht im Bereich Altersrente.

Im SGB XIV werden 50 % des Vergleichseinkommen als Nettobetrag betrachtet. Davon werden bereinigte Einkünfte abgezogen. Insofern bleiben im Ergebnis die 50% vom Vergleichseinkommen.

Beim Bestandsschutz müsste doch das BVG gelten. In dem sind es 75 % vom Vergleichseinkommen, wenn ich das richtig sehe. Das wäre ja ein erheblicher Unterschied.
Hinzu käme evtl. sogar noch die 25 % Zuschlag aus dem Bestandsschutz, was für mich aber nur eine Vermutung ist.

Sehe ich das richtig?

Wie es in Altersrente bei den Fällen vor 06/2011 aussieht, weiß ich leider nicht. Aber ich glaube wir müssen hier immer gucken, was für ein Fall vorliegt, um überhaupt richtige Äußerungen treffen zu können.
Hallo ,
also bei mir ist es so:
ich bin schon in Altersrente .und ich zähle zu den Altfällen 6/2011 .
Nach neuem Recht hätte ich eine deutlich höhere Grundrente und beim BSA wird die Summe genommen die in dem letzten Bescheid für BSA stand .
Und das wird dann immer im Juli um die Rentenerhöhung erhöht .
Bsp:Bescheid Dezember .Grundrente: 400,00 Euro
BSA : 100,00 Euro
———————
500,00 Euro + 25% =625,00 Euro

Neues Recht. Grundrente. : 700,00 Euro
BSA. : 100,00 Euro
————————
800,00 Euro
Das wäre der neue Betrag ,der dann im Juli immer um die Summe der Rentenerhöhung erhöht wird .
Achtung !! Die Summen sind frei erfunden .
 

Vogoge

Aktives Mitglied
Ich glaube man muss genau schauen ,
Freundin von mir hat deutlich höheren BSA als Grundrente und bei Ihr hat das Amt sogar nochmal korrigiert ,weil für sie das alte Recht besser war.
Ich hab eine deutlich höhere Grundrente ,die ja auch nirgends angerechnet werden darf .
 

Höhnchen

Mitglied
Hallo Tulpe,
ja danke, ich weiß, dass du mir das schon mal erklärt hast.
Aber da so viel durcheinander läuft und auf meinem Bescheid 50 % vom Vergleichseinkommen für meine Altersrente steht, bin ich immer wieder verwirrt.
Das Wahlrecht habe ich noch gar nicht ausgeführt, von daher sollte das doch gar nicht auf meinem Bescheid stehen.

Ich bin aber keineswegs misstrauisch dir gegenüber sondern meinem VA, ob die alles korrekt umsetzen.
Ich bin auch deswegen misstrauisch, weil das VA meine EGH abgelehnt hat, weil das Amt für Eingliederungshilfe zahlt. Dies sei nach Aussage des VA vorrangig. Meine Anwältin sah das genauso. Hier lese ich aber es stimmt nicht. All das verwirrt mich.
Ist wirklich nicht gegen dich!!
Ich würde gerne meinem VA etwas vorlegen, damit ich beweise kann was du schreibst, wenn’s drauf ankommt.
Ich habe mich sogar schon gefragt, ob ich irgendwie gegen den Passus der 50 % auf meinem Bescheid widersprechen sollte. Wobei diese 50 % schon auf dem Formular so vorgegeben ist, ohne dass es von der SB so eingetragen wurde.
Alles merkwürdig 🤨.
 

Tulpe88

Mitglied
@Höhnchen
Ich finde es wirklich lieb von Dir, dass Du mir nochmal geschrieben hast. Und ich verstehe Dich total! Ich habe mich damals direkt beim BMAS erkundigt, weil ich selbst eine Zeit lang völlig verunsichert war und das Gefühl hatte, ich müsste zur Hobbyjuristin mutieren, während eigentlich das Amt mich aufklären sollte. Die ganze Situation ist einfach belastend, und ich fühle da absolut mit Dir.

Ich beziehe selbst Eingliederungshilfe, die bei mir vom Versorgungsamt übernommen wird. In meinem Fall wird Einkommen und Vermögen nicht angerechnet, weil die Hilfe schädigungsbedingt ist. Ich kann mir die Verweigerung der Kostenübernahme in Deinem Fall eigentlich nur so erklären, dass die Eingliederungshilfe bei Dir nicht schädigungsbedingt ist? Das wäre sonst wirklich seltsam.
 

Hamburger

Mitglied
@ Hamburg

bekommst du BSA bereits vor 6/2011?

Wobei dann käme es noch weniger hin, weil da hätten beide um die Rentenerhöhungssätze steigen müssen. Es ist schon verwunderlich, dass der BSA niedriger wird, was allerdings an dem geringen Anstieg des Vergleichseinkommens liegen könnte. Wodurch die Erhöhung im Vergleichseinkommen geringer sein kann, als die EU-Rente gestiegen ist, was dann im Ergebniss einen geringer BSA bedeutet.

Allerdings wie du schreibst, genau der selbe Betrag wie bei der Grundrentenerhöhung ist schon komisch.

Was du nachrechnen könntest, wäre deine SGB XIV Zahlung zum 01.01.2024 zzhg. EU-Rente (soweit keine andere Erwerbseinkünfte vorhanden) und dasselbe zum 01.07.2024, im Ergebniss solltest du xx und die Erhöhung des Nettovergleichseinkommen ungewähr mehr bekommen.
Laut 'besitzstandsbescheid "
Beträgt die Differenz zwischen 01.24 und 08.24 ein Plus von 4,57 %
Ist also ehöht worden
Nach neuem Recht fällt ja laut der Berechnung eine Erhöhung "unter den Tisch "

Wobei ich es absolut nicht nachvollziehen kann warum eine Erhöhung der grundrente die ja im Prinzip nirgends anrechenbar ist den BSA aber reduziert

Jetzt muss ich nur noch rausfinden wie sich das ganze in Bezug auf eigene Einkünfte verhält
Bei diesem ganzen rechengedöns krieg ich nur gaaanz schnell Probleme mit informationsaufnahme und Auswertung
Also ein ziemlich zäher Prozess
 

Tulpe88

Mitglied
@Höhnchen Schau mal, das ist die Gesetzesgrundlage bei mir für die EGH. Vll. hilft Dir das weiter das Amt / deine Anwältin damit zu konfrontieren, wieso das in Deinem Fall verweigert wird.

"Sie sind Geschädigte im Sinne des § 4 SGB XIV.
Gem. § § 62 Nr. 3 i.V.m. 66 Absatz 1 SGB XIV erhalten Geschädigte, die auf Grund der Schädi-
gungsfolgen zum leistungsberechtigten Personenkreis im Sinne von § 99 Sozialgesetzbuch Neuntes
Buch (SGB IX) gehören, Leistungen zur Sozialen Teilhabe entsprechend Teil 2 Kapitel 6 des SGB
IX, vorliegend § 113 Absatz 2 Nr. 2, Absatz 3 SGB IX in Verbindung mit § 78 SGB IX."
 

Höhnchen

Mitglied
Danke Tulpe, dass probiere ich nochmal. Logig hatte auch schon den § 66 SGB XIV angeführt. Ich fühle mich vom Amt veräppelt.

Ich nehme an diesen Gesetzestext mit den vielen Paragrafen hast du unter deinem Bescheid so stehen, oder? Das ist gut.

Mein Problem ist, ich bekam meine Anerkennung erst 2023 und musste dies erstmal verdauen. Dann habe ich ab November 2023 mit der Fürsorgestelle, die damals für EGH zuständige Stelle vom VA, telefoniert, da ich meine Rechte wissen wollte, um Anträge zu stellen. Sie wimmelten mich mehrmals mit der Begründung ab, meine Akte läge ihnen nicht vor. Im Dezember bin ich dann in eine Klinik in eine andere Stadt gefahren und kam erst im Februar 2024 zurück. Erst dann konnte ich den Antrag beim VA stellen. Insofern habe ich keinen Bestandsschutz für EGH.

Allerdings steht im § 66 dass er für alle anerkannten Opfer gilt. Insofern doch auch für mich, die keinen Bestandsschutz hat?
Ich habe EGH schon seit 2018 erhalten, noch vor meinem OEG Antrag, aber immer schädigungsbedingt, da damals meine Traumatisierungen auch schon sehr lange Zeit vorlagen.

Mir ist das wichtig, da ich nicht möchte, dass bei mir Einkommen oder Vermögen für meine EGH angerechnet wird.
 

logig

Aktives Mitglied
Ich bin aber keineswegs misstrauisch dir gegenüber sondern meinem VA, ob die alles korrekt umsetzen.
Ich bin auch deswegen misstrauisch, weil das VA meine EGH abgelehnt hat, weil das Amt für Eingliederungshilfe zahlt. Dies sei nach Aussage des VA vorrangig. Meine Anwältin sah das genauso.
VA = korrekt, mein Gefühl ist tw. das korrekt beim VA eher in den Bereich Fremdwort fällt.

Es ist genau umgekeht, Eingliederungshilfe über das SGB XIV ist vorangig zu zahlen, Eingliederungshilfe vom Fachamt (Sozialamt) ist nachrangig. Das Fachamt EGH ist ähnlich wie bei der Sozialhilfe die letzte Instanz, wenn sonst keiner zahlt. Sonst würde das SGB XIV nur EGH zahlen müssen, wenn die Einkünfte und das Vermögen ausreichen bzw. beim BVG eigentich nie.

"§ 91 Nachrang der Eingliederungshilfe

(1) Eingliederungshilfe erhält, wer die erforderliche Leistung nicht von anderen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil dieser Teil entsprechende Leistungen vorsieht; ..."

BVG und SGB XIV sind Träger anderer Sozialleistungen. So wie ich es lese, steht dort eindeutig, dass die Leistungen nach § 66 SGB XIV, nicht versagt werden dürfen, weil sie auch im SGB IX vorgesehen sind. Wobei EGH nach den SGB XIV nach den SGB IX bezahlt wird.
Ich meine, dass damals auch drin stand, dass die BVG Leistungen vorrangig sind. Deshalb dachte ich das jetzt dort auch das SGB XIV aufgeführt ist. Wobei es auch sein kann, dass es irgendwo anders steht.

Im SGB XIV steht, dass schädigungsbedingte Leistungen bezahlt werden und dazu gehört die EGH.
Wohingegend das SGB IX (Fachamt EGH) s.o. schreibt, dass EGH nur bezahlt wird, wenn kein anderer Träger zuständig.
 

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