geschrieben vor den letzten Beiträgen
Ich versuche mal die Untschiede zwischen Bestandschutz und neue Kapitel, soweit ich es verstanden habe aufzuzeigen:
- Überprüfung: können in beiden Fällen, aus meiner Sicht gleich geschehen oder hoffentlich auch nicht.
Neufeststellung im Bestandschutz: Soweit sich der GdS nicht verändert, allerdings andere Änderungen vorliegen (wobei hier der BMA geschrieben hat, dass dies nicht bei z.B. Rentenerhöhungen sein soll):
Soweit Bestandschutz höher, bleibt es dabei, ansonsten ggf. nach neuen Kapiteln
soweit sich der GdS verringert: nach neuen Kapiteln
offen ist, wie es bei Alt BSA Fällen (vor 6/2011) aussieht, da nach den neuen Kapiteln auch der BSA neu berechnet werden müssten. Ob hier die Regelung wie nach dem Wahlrecht anlog ggf. ins Gesetzt aufgenommen wird, bleibt abzuwarten. In dem Fall wäre der BSA wie beim Wahlrecht.
Auch ist offen, ob z.B. Altersrenteneintritt, als neue Tatsache zählt. Dies würde bedeuten, dass damit soweit hierdurch in den neuen Kapiteln mehr raus kommt, ein Wechsel erfolgt und ansonsten weiter ohne anrechnung von Erwerbseinkünften, Altersrente, weiterhin 125% zzhg. Rentenerhöhungssatz bezahlt werden.
Bestandsfälle (kein Wahlrecht): Soweit es zu keiner Neufeststellung kommt, würden wenn sie die Tatsachen nicht ändern (s. hierzu BMA Schreiben) weiterhin 125% zzhg. Rentenerhöhungssatz ohne irgendwelche Anrechnungen bekommen. Leistungen der ehmaligen Kriegsopferfürsorge werden längsten bis 31.12.2033 weitergewährt, ggf. mit Einkommen und Vermögensanrechnung. Soweit es diese nach den neuen Kapiteln gibt und sie mind. Gleichwertig sind, sollten sie auch nach den neuen Kapiteln gegeben werden. Dies sollte bei EGH der Fall sein, da diese von Grund gleich bleiben und von der Höhe immer ohne Anrechnung von Einkommen und Vermögen sind.
Ab 01.01.2034 sollten sie meines Erachtens spätestens nach den neuen Kapiteln festgestellt werden.
Laut SGB XIV erfolgt ein Wechsel immer wenn sich der GdS verringern. Hier bleibt abzuwarten, ob eine Verringerung des GdS erst bei gesundheitlichen Verbesserungen gesehen wird. Mit dem Wahlrecht, wird der GdS insgesamt rechtsverbindlich übernommen. Allerdings auch hier ist bei Änderungen das SGB X zu beachten.
Im Besitzstand bleibt es immer bei dem 125% Betrag zzhg. Rentenerhöhungssatz. Sollte eine Neufeststellung erfolgen, wird nach Kapitel 9 und 10 bzw. 1 - 22 berechnet (Wegfall des Aufschlages) und der höhere Betrag bezahlt. Ausnahme Verringerung des GdS: immer nach Kapitel 9 und 10 bzw. 1 - 22
(wegen anderen Leistungen z.B. der ehmaligen Kriege
Wahlrecht:
Der 25% Zuschlag fällt weg, dafür sind die Entschädigungszahlung höher.
Die Entschädigungszahlung werden wahrscheinlich jährlich angepasst. Zum 01.07.2024 um den Rentenerhöhungssatz.
BSA, wird nach dem Kapitel 10 berechnet (Fälle ab 7/2011):
Das Bruttovergleichseinkommen, wird jedes Jahr neu festgestellt und veröffentlicht. Zum 01.07.2024 war die Erhöhung meine ich sehr gering und unter den Rentenerhöhungssatz. Vom Bruttovergleichseinkommen wird wie beim BVG, das Nettovergleichseinkommen Pauschal berechnet.
Davon werden die bereinigten (die Höhe sollte gleich oder ähnlich wie Netto sein) Einkünfte aus Erwerbsfähigkeit (z.B. Arbeit) bzw. ehmaliger Erwerbsfähigkeit (z.B. EU-Rente) abgezogen.
Andere Einkünfte werden nicht mehr angerechnet, da es z.B. die Ausgleichsrente nicht mehr gibt. (Außnahme: besondere Leistungen nach den 13. Kapitel, z.B. Haushaltshilfe. Hier werden ggf. Einkünfte und Vermögen angerechnet). Wie es bei § 10 a OEG Fällen aussieht hatte ich bereits geschrieben.
Bei Alterseintritt bei Wahlrecht: Statt des Pauschalen individuellen Abzuges vom Bruttovergleichseinkommen, werden 50% des (Brutto)Vergleichseinkommen als Netto festgestellt. Von diesem Betrag werden die Erwerbseinkünfte und die Altersrente (ggf. auch andere Einkünfte aus ehmaliger Erwerbsfähigkeit) abgezogen.
@ Hamburger: Wurde bei der Gegenüberstellung auch dargelegt wie sich der BSA berechnet? Allso z.B. Bruttovergleichseinkommen = X, Nettovergleichseinkommen = Y, abzüglich bereinigte Einkünfte und insgesamt Summe Z.
Z.B. Unterschei von x zu Y vor Altersrente Netto = 40% weniger, dann wäre bei Alterseintritt Netto 10% geringer. Von diesen dann 50% Bruttovergleichseinkommen, wird dei Altsrente abgezogen.
In dem Fall kannst du auch sehen, wie hoch ggf. die höheren Abzüge bei Altersrenteneintritt sind.
Allerternativ kannst du unter:
Bekanntmachung der Vergleichseinkommen für die Feststellung der Berufsschadens- und Schadensausgleiche nach dem Bundesversorgungsgesetz für die Zeit vom 1. Juli 2024 an.
www.bmas.de
Das Bruttovergleichseinkommen, entsprechend deiner Besoldungsgruppe sehen. Davon wurden bei Alterseintritt 50% abgezogen.
z.B. Bruttovergleichseinkommen: 3.701,-- bei Alterseintritt wären es 1.851,-- abzgl. deiner Nettoaltersrente. Soweit du z.B. 1.1.2025 das Rentenalter erreicht hast. Für spätere Zeitpunkte, je nach Glaskugel, wobei die Berechnung bleibt.
Dabei ist spekulativ wie sich das Vergleichseinkommen in Zukunft entwickelt. Beim Bestandschutz steht fest, dass es immer der Rentenerhöhungssatz ist. Gleichzeitig kann im Bestandschutz gesagt, werden, soweit bei Altersrenteneintritt, die Summer höher als im Kapitel 10 ist, würdest du weiter die Summe im Bestandsschutz erhalten. Im Bestandschutz kannst du egal wieviel dazuverdienen, wobei es auch hier sein kann, dass das Amt eine Neufeststellung wegen geänderten Tatsachen macht (nicht nur wenn sich z.B. deine EU-Rente erhöht). Allternativ kannst du auch dein Vergleichseinkommen (Brutto)
Soweit du also bald in Altersrente gehst und der Unterschied z.B. damit im Bestandschutz wieder voraussichtlich höher sein wird, ist von auch von der Höhe abzuwägen.
Teoretisch sollten die Fallmanger*in beraten zur Seite stehen. Wobei diese sich evtl. mit rechtlichen Dingen nicht auskennen. In Hamburg stehen die Kontaktdaten zur Fallmanagement auf:
Mit dem Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch (SGB XIV) wurden sogenannte Schnelle Hilfen im Sozialen Entschädigungsrecht eingeführt. Zu diesen zählt das Fallmanagement.
www.hamburg.de