Dalmatiner
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Da kannst du gedanklich abschalten und getrost zur Tagesordnung übergehen. Den Versorgungsausgleich kann man nicht durch Ehevertrag ausschließen, der ist ab 3 Jahren Ehe verpflichtend. Google das mal nach, das ist eine einfache Frage.. Gütertrennung und Verzicht auf Zugewinn
2. Ausschluss Versorgungsausgleich mit Ausnahme der Kinderbetreuungszeit (wie auch immer das realisiert werden soll)
3. Verzicht auf jegliche Unterhaltsansprüche
4. Verzicht gegenseitig auf das einem jedem von uns am dereinstigen Nachlass des anderen zustehenden gesetzliche Pflichtteilsrecht
Alle anderen Dinge können dem Grunde nach so vereinbart werden. Es ist aber die Frage, ob das einer gerichtlichen Nachprüfung dann standhält. Im Zuge der Ehescheidung können diese Dinge dennoch erst einmal geltend gemacht werden.
Es gilt zunächst der Ehevertrag. Wenn der aber sittenwidrige Regelungen enthält oder eine Partei grob benachteiligt, dann kann das gekippt werden vom Gericht.
Hier bei dir würde das Gerixht besonders genau prüfen. Denn es sind ja bereits Ansprüche entstanden, die nun per Vertrag ausgeschlossen werden sollen. Das sähe ganz anders aus, wenn der Vertrag zur Eheschließung schon so ausgesehen hätte!