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Hm, schwierig.
In § 3 steht für A11 Hochschulausbildung als Voraussetzung. Das ist bei dir, so wie ich es verstanden habe, nicht gegeben. Und
§4 SGBXIVBSchAV: sagt
"(1) Hatten Geschädigte vor der Schädigung oder der Auswirkung der Schädigungsfolgen in ihrer Erwerbstätigkeit nachweislich eine Stellung erreicht, die durch die Vorschriften des § 3 nicht ausreichend berücksichtigt wird, so sind sie einer Besoldungsgruppe zuzuordnen, die dieser Stellung angemessen ist ..."
Bezieht sich das wieder auf die Besoldungsgruppen nach § 3, oder echte im Leben erreichte Besoldungsgruppen? Da es in § 3 kein A10 gibt, wird evtl wieder auf "mit Berufsabschluss" oder aus dem Berufsabschluss ein "mit Meisterabschluss/Techniker" verändert. Nach oben wird vermutlich eher nicht korrigiert.
Ich habe mal vor langer Zeit ein Urteil zum BSA gelesen, da wollte auch jemand speziell auf seinen Fall den BSA angepasst haben, das wurde allerdings mit Verweis auf die fünf Gruppen, die ja zur Vereinfachung des Sachverhalts kreiert wurden, abgeschmettert.
Aber Versuch macht kluch. In den Widerspruch kann man immer gehen, wenn es soweit ist. Dafür könntest du dir auch anwaltliche Beratung einholen, was bei Widersprüchen gegen das VA immer sinnvoll ist.
Und Gericht ist nicht gleich Gericht. Bei den schwammigen Gesetzen kann man mit einer klugen und schlüssigen Argumentation vielleicht auch einiges rausholen. Überhaupt haben die meisten von denen ich bisher von OEG/BVG gelesen habe, erst durch Klagen vieles erreichen können.
Ich sehe es wie du, HLU hat nichts mit dem BSA zu tun. BSA wird lediglich, soweit es bezahlt wird, bei HLU angerechnet. Ob es damit als nachrangig zählt kann ich nicht sagen. HLU ist sofort zu zahlen und ggf. hast du die möglichkeit eine Klage auf Einstweilige Verfügung (soll innerhalb ein paar Wochen entschieden werden, es kann allerdings mitlerweile sein, dass es auch 1-2 Monate dauert) zu stellen. Soweit das Amt die ansicht vertritt, dass sie keine Lust haben HLU zu prüfen, dann müssten sie dir zusichern, dass du ggf. noch für diesen Monat BSA bekommst. Soweit BSA nachträglich beschieden wird, wird ggf. verrechnet.
Sozialhilfe / Sozialamt ist zuständig wenn kein anderer Träger zuständig ist. Da du Schädigungsbedingt, nicht genug zum Leben hast, ist das Entschädigungsamt Träger. Das Entschädigungsamt ist insoweit vorrangig zuständig. Was BSA betrifft, gelten die gleichen Regeln wie bei HLU auch bei Sozialhilfe. BSA wird auch hier angerechnet bzw. verrechnet.
Wäre es so wie die Sachbearbeiterin sagt, dann dürften ja alle die z.B. einen EU-Rentenantrag gestellt haben, solange über diesen noch nicht entschieden wurde z.B. weil erst Reha gemacht werden muss, keine Sozialhilfe bekommen. HLU verweist auf das SGB XII (Sozialhilfe). Es gibt lediglich ein paar weitere Freibeträge. Davon ab schließt BSA HLU nicht aus. Hast du die Sachbearbeiterin gefragt, wo es steht, dass HLU nicht bezahlt wird, wenn über den BSA ncoh nicht beschieden worden ist, also das BSA nachrangig ist. Aus meiner Sicht wird nachrangig verwendet, wenn ein anderer Träger erst die Leistungen zahlen müsste. Ich denke da kennst du dich besser aus.
Ich habe HLU über Jahre bekommen, da der BSA erst geprüft wurde, nachdem die Klage über Schädigungsfolgen und GdS rechtskräftig.
Ich meine hiermit sind Fälle gemeint, die eine Stellung vor Schädigung erreicht hatten, die nachweislich nicht mit A 14 abgedeckt werden
Dazu kommt, wenn dein damaliger Arbeitgeber dir mit dem Fachwirt Besoldungsstelle A 10 bzw. A 11 gegeben hat, hätte dies auch jeder andere Arbeitgeber gemusst? Hier kommt es wohl auch darauf an wie "nachweislich" verstanden wird.
Huhu, neee das ist auch wirklich ABSOLUTER Quatsch. Ich kenn mich da rechtlich recht gut aus, deshalb hab ich auch die HLU nach SGB XIV und nicht die nach SGB XII beantragt - primär wegen Vermögensgrenzen und aber auch der Einkommensfreigrenzen. Ich würde mich im SGB XII seeehr viel schlechter stellen und das Beste ist ja noch,dass ich auf Grundsicherung nach SGB XII verwiesen wurde, die mir schon gar nicht zusteht, weil meine Erwerbsminderung ja nur auf Zeit ist.
Ich oute mich mal...ich hab früher auch die eHLU nach § 27a BVG bearbeitet,weil das an uns delegiert war von der Versorgungsverwaltung und das ist zu Januar 2024 an die Versorgungsverwaltungen zurückgegangen. Die haben das 20 Jahre net bearbeitet. Die haben einfach seeehr wenig Ahnung davon.
Ich kenn aber auch nicht jede Fallkonstellation und die Länder handhaben das unterschiedlich,deswegen ist es interessant das mal von anderen Leistungsberechtigten zu hören.
§ 27 a BVG hat auf das SGB XII Kapitel 3 (also nicht Grundsicherung nach Kapitel 4, bin mir gerade nicht sicher, wo genau was steht) verwiesen.
Ich denke wenn die das schon immer gemacht haben und wenn die sich mit ihren Sozialämtern austauschen, dann kann das schon gut laufen. Problem ist nur dass sowohl auf Bundesebene, als auch auf Landesebene kaum noch solche Treffen stattgefunden haben bzw. bei uns hier wie gesagt keiner im Versorgungsamt sitzt,der das mal bearbeitet hätte.In den zwei Bundesländer von denen ich bisher HLU bezogen habe, wurde § 27 a BVG vom Versorgungsamt gemacht. Wahrscheinlich mit weniger Hintergrundwissen, als bei Sozialamt wenn dort nur Sozialhilfe und Grundsicherung gemacht wird.
Wenn du auch § 27 a HLU gemacht hast, hattest du dort keine Fälle, welche auch BSA besogen haben bzw. beantragt haben?
Die Aussage von der Sachbearbeiterin, dass HLU erst bezahlt wird, wenn über BSA entschieden wurde (also ggf. erst in mehreren Jahren, soweit beim BSA über Klage entschieden wird, kann es schnell noch mal 6-8 Jahre dauern) sehe ich, wie ich dich im ersten Post verstanden habe, als Fehlerhaft.
Doch tatsächlich, aber die haben so viel BSA erhalten,dass kein Anspruch da war und ich hab mich tatsächlich auch nie mit dem BSA beschäftigt,weil ich ihn halt nicht bewilligt habe. Wenn bei mir jemand eHLU beantragt hat,dann habe ich geguckt ob die Person bereits BSA hat. Wenn nein habe ich den prüfen lassen ABER ich hab zeitgleich auch deren § 27a eHLU Anspruch aufgrund der Notlage geprüft. Da kam aber oft fehlende wirtschaftliche Kausalität raus und wir hatten da ohnehin kaum Fälle WEIL tatsächlich ganz viele (insbesondere OEGler) direkt beim Sozialamt landen und die Sozialämter oft gar nicht WISSEN, dass es eHLU vorrangig gäbe,weil die Fälle so selten sind. Das Sozialamt berechnet dann normale HLU und versteht meist auch,dass die Grundrente/Entschädigungszahlung frei bleibt, aber alles andere ist für die böhmische Dörfer.
Das weiß ich weil ich eben sowohl mal als Delegationsnehmer fürs Versorgungsamt, als auch in einem "normalen" Sozialamt gearbeitet habe und im normalen Sozialamt wusste niemand was man mit den Fällen eigtl machen müsste und dass da einige eventuell eben § 27a BVG statt 3./4. Kapitel SGB XII Anspruch hätten oder dieser zumindest vorrangig zu prüfen wäre...
Hier ist es aber fürs VA leichter abzulehnen,denn den Widerspruch bearbeitet bei meinem VA nicht der Sachbearbeiter, sondern ein Jurist 😉 insofern ist es leicht den abzulehnen.
Huhu, das glaube ich eigtl nicht,weil sonst explizit auch nur §3 (3) dort genannt wäre. Es bezieht sich aber auf die Regelungen des gesamten § 3. Es geht darum, was die Person vorher bereits erreicht hatte und wenn das eben trotz Berufsausbildung deutlich mehr als z.B. A7 mit Ausbildung war, soll das im Einzelfall gewürdigt werden.
ch war genauso eingruppiert wie die Kollegen der Versorgungsverwaltung und der umliegenden Städte, Kreise usw. die im Sozialamt in meiner ehemaligen Stellung arbeiten. Dadurch,dass es öffentlicher Dienst war, ist das ziemlich gut nachzuweisen 🙃
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