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SGB XIV BSA Höhe

Arlonia

Mitglied
Hm, schwierig.

In § 3 steht für A11 Hochschulausbildung als Voraussetzung. Das ist bei dir, so wie ich es verstanden habe, nicht gegeben. Und

§4 SGBXIVBSchAV: sagt
"(1) Hatten Geschädigte vor der Schädigung oder der Auswirkung der Schädigungsfolgen in ihrer Erwerbstätigkeit nachweislich eine Stellung erreicht, die durch die Vorschriften des § 3 nicht ausreichend berücksichtigt wird, so sind sie einer Besoldungsgruppe zuzuordnen, die dieser Stellung angemessen ist ..."

Bezieht sich das wieder auf die Besoldungsgruppen nach § 3, oder echte im Leben erreichte Besoldungsgruppen? Da es in § 3 kein A10 gibt, wird evtl wieder auf "mit Berufsabschluss" oder aus dem Berufsabschluss ein "mit Meisterabschluss/Techniker" verändert. Nach oben wird vermutlich eher nicht korrigiert.
Ich habe mal vor langer Zeit ein Urteil zum BSA gelesen, da wollte auch jemand speziell auf seinen Fall den BSA angepasst haben, das wurde allerdings mit Verweis auf die fünf Gruppen, die ja zur Vereinfachung des Sachverhalts kreiert wurden, abgeschmettert.

Aber Versuch macht kluch. In den Widerspruch kann man immer gehen, wenn es soweit ist. Dafür könntest du dir auch anwaltliche Beratung einholen, was bei Widersprüchen gegen das VA immer sinnvoll ist.

Und Gericht ist nicht gleich Gericht. Bei den schwammigen Gesetzen kann man mit einer klugen und schlüssigen Argumentation vielleicht auch einiges rausholen. Überhaupt haben die meisten von denen ich bisher von OEG/BVG gelesen habe, erst durch Klagen vieles erreichen können.
Es bezieht sich tatsächlich auf die Vorschriften in §3 und die persönliche Stellung die man vor der Schädigung ODER (das ist wichtig) Auswirkung der Schädigungsfolgen hatte. Es wäre absolut unfair, wenn jemand eine Berufsausbildung gemacht hat, aber mit dieser eben jahrelang sagen wir A10 Niveau verdient hatte und dann aber auf die A7 gesetzt wird. Andersrum kann die A7 zwar jemanden besserstellen, der bisher weniger als das Vergleichseinkommen verdient hat - andersrum nach unten ist es aber erstens unfair und zweitens auch nicht einzelfallgerecht und das ist ja (zumindest gesetzlich vorgesehen) das immer wiederkehrende Ziel der Leistungen im SGB XIV. Einzelfall- und bedarfsgerechte Leistungen.

Ob das so umgesetzt wird ist was anderes, aber sowas ist ja gerichtlich überprüfbar 🙃

Ich erwarte nicht unbedingt 1zu1 das Gehalt von vorher, aber am Ende wären es halt mehrere hundert Euro Unterschied und das dauerhaft. Insofern lohnt sich da kämpfen wohl schon
 

Arlonia

Mitglied
Ich sehe es wie du, HLU hat nichts mit dem BSA zu tun. BSA wird lediglich, soweit es bezahlt wird, bei HLU angerechnet. Ob es damit als nachrangig zählt kann ich nicht sagen. HLU ist sofort zu zahlen und ggf. hast du die möglichkeit eine Klage auf Einstweilige Verfügung (soll innerhalb ein paar Wochen entschieden werden, es kann allerdings mitlerweile sein, dass es auch 1-2 Monate dauert) zu stellen. Soweit das Amt die ansicht vertritt, dass sie keine Lust haben HLU zu prüfen, dann müssten sie dir zusichern, dass du ggf. noch für diesen Monat BSA bekommst. Soweit BSA nachträglich beschieden wird, wird ggf. verrechnet.

Sozialhilfe / Sozialamt ist zuständig wenn kein anderer Träger zuständig ist. Da du Schädigungsbedingt, nicht genug zum Leben hast, ist das Entschädigungsamt Träger. Das Entschädigungsamt ist insoweit vorrangig zuständig. Was BSA betrifft, gelten die gleichen Regeln wie bei HLU auch bei Sozialhilfe. BSA wird auch hier angerechnet bzw. verrechnet.

Wäre es so wie die Sachbearbeiterin sagt, dann dürften ja alle die z.B. einen EU-Rentenantrag gestellt haben, solange über diesen noch nicht entschieden wurde z.B. weil erst Reha gemacht werden muss, keine Sozialhilfe bekommen. HLU verweist auf das SGB XII (Sozialhilfe). Es gibt lediglich ein paar weitere Freibeträge. Davon ab schließt BSA HLU nicht aus. Hast du die Sachbearbeiterin gefragt, wo es steht, dass HLU nicht bezahlt wird, wenn über den BSA ncoh nicht beschieden worden ist, also das BSA nachrangig ist. Aus meiner Sicht wird nachrangig verwendet, wenn ein anderer Träger erst die Leistungen zahlen müsste. Ich denke da kennst du dich besser aus.


Ich habe HLU über Jahre bekommen, da der BSA erst geprüft wurde, nachdem die Klage über Schädigungsfolgen und GdS rechtskräftig.
Huhu, neee das ist auch wirklich ABSOLUTER Quatsch. Ich kenn mich da rechtlich recht gut aus, deshalb hab ich auch die HLU nach SGB XIV und nicht die nach SGB XII beantragt - primär wegen Vermögensgrenzen und aber auch der Einkommensfreigrenzen. Ich würde mich im SGB XII seeehr viel schlechter stellen und das Beste ist ja noch,dass ich auf Grundsicherung nach SGB XII verwiesen wurde, die mir schon gar nicht zusteht, weil meine Erwerbsminderung ja nur auf Zeit ist.

Ich oute mich mal...ich hab früher auch die eHLU nach § 27a BVG bearbeitet,weil das an uns delegiert war von der Versorgungsverwaltung und das ist zu Januar 2024 an die Versorgungsverwaltungen zurückgegangen. Die haben das 20 Jahre net bearbeitet. Die haben einfach seeehr wenig Ahnung davon.

Ich kenn aber auch nicht jede Fallkonstellation und die Länder handhaben das unterschiedlich,deswegen ist es interessant das mal von anderen Leistungsberechtigten zu hören.

Ich hab aber z.B. auch keinen BSA bearbeitet und hab deshalb davon eben nur Ahnung, soweit ich das Gesetz lesen und verstehen kann,weil halt so wenig Kommentierungen vorhanden sind.

Urteile im BVG sind leider nicht in meinem Zugriff, ich hab nur auf den neuen SGB XIV Kommentar Zugriff,der aber eher weniger hilfreich ist. Die BVG Sachen wurden aus dem Zugriffspaket leider rausgenommen mit Inkrafttreten SGB XIV 🙃
 

Arlonia

Mitglied
Ich meine hiermit sind Fälle gemeint, die eine Stellung vor Schädigung erreicht hatten, die nachweislich nicht mit A 14 abgedeckt werden
Huhu, das glaube ich eigtl nicht,weil sonst explizit auch nur §3 (3) dort genannt wäre. Es bezieht sich aber auf die Regelungen des gesamten § 3. Es geht darum, was die Person vorher bereits erreicht hatte und wenn das eben trotz Berufsausbildung deutlich mehr als z.B. A7 mit Ausbildung war, soll das im Einzelfall gewürdigt werden.

Ob das tatsächlich passiert ist wieder was anderes :)

Dazu kommt, wenn dein damaliger Arbeitgeber dir mit dem Fachwirt Besoldungsstelle A 10 bzw. A 11 gegeben hat, hätte dies auch jeder andere Arbeitgeber gemusst? Hier kommt es wohl auch darauf an wie "nachweislich" verstanden wird.
Ich war genauso eingruppiert wie die Kollegen der Versorgungsverwaltung und der umliegenden Städte, Kreise usw. die im Sozialamt in meiner ehemaligen Stellung arbeiten. Dadurch,dass es öffentlicher Dienst war, ist das ziemlich gut nachzuweisen 🙃
 
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logig

Aktives Mitglied
Huhu, neee das ist auch wirklich ABSOLUTER Quatsch. Ich kenn mich da rechtlich recht gut aus, deshalb hab ich auch die HLU nach SGB XIV und nicht die nach SGB XII beantragt - primär wegen Vermögensgrenzen und aber auch der Einkommensfreigrenzen. Ich würde mich im SGB XII seeehr viel schlechter stellen und das Beste ist ja noch,dass ich auf Grundsicherung nach SGB XII verwiesen wurde, die mir schon gar nicht zusteht, weil meine Erwerbsminderung ja nur auf Zeit ist.

Ich oute mich mal...ich hab früher auch die eHLU nach § 27a BVG bearbeitet,weil das an uns delegiert war von der Versorgungsverwaltung und das ist zu Januar 2024 an die Versorgungsverwaltungen zurückgegangen. Die haben das 20 Jahre net bearbeitet. Die haben einfach seeehr wenig Ahnung davon.

Ich kenn aber auch nicht jede Fallkonstellation und die Länder handhaben das unterschiedlich,deswegen ist es interessant das mal von anderen Leistungsberechtigten zu hören.
§ 27 a BVG hat auf das SGB XII Kapitel 3 (also nicht Grundsicherung nach Kapitel 4, bin mir gerade nicht sicher, wo genau was steht) verwiesen. Wie dir bestimmt bekannt ist, würdest du, wenn das Entschädigungsamt nicht zuständig wäre, das Sozialamt nach genau den selben Grundvorschriften gewähren wie bei § 27 a BVG und meines Erachtens entsprechend auch nach dem SGB XIV. Beim SGB XIV gibt es wie du auch schreibst, nur höhere Freibeträge und gewisse Abzüge noch dazu. Die Anrechnung von Einkünften, zu welchen meines Erachtens auch BSA zählt (kann mich allerdings auch irren) müsste bereits nach dem SGB XII 3 Kapitel, geregelt sein. Da es im SGB XIV / BVG meines Erachtens keine andere Regelung gibt, sollte die dort auch angewendet werden. Bei mir wurde mit Anerkennung BSA sofort HLU nicht mehr bezahlt. Allerdings gibt es welche, die auch mit BSA noch HLU bekommen haben. Ich gehe davon aus, dass dort auch mit BSA immer noch mit HLU aufgestockt werden musste.

In den zwei Bundesländer von denen ich bisher HLU bezogen habe, wurde § 27 a BVG vom Versorgungsamt gemacht. Wahrscheinlich mit weniger Hintergrundwissen, als bei Sozialamt wenn dort nur Sozialhilfe und Grundsicherung gemacht wird.

Wenn du auch § 27 a HLU gemacht hast, hattest du dort keine Fälle, welche auch BSA besogen haben bzw. beantragt haben?
Ich meine es gibt eine Aufstellung, in der u.a. steht das BSA als Einkommen nach dem SGB XII anzurechnen ist. Denke das weißt du besser.

Die Aussage von der Sachbearbeiterin, dass HLU erst bezahlt wird, wenn über BSA entschieden wurde (also ggf. erst in mehreren Jahren, soweit beim BSA über Klage entschieden wird, kann es schnell noch mal 6-8 Jahre dauern) sehe ich, wie ich dich im ersten Post verstanden habe, als Fehlerhaft.
 

Arlonia

Mitglied
§ 27 a BVG hat auf das SGB XII Kapitel 3 (also nicht Grundsicherung nach Kapitel 4, bin mir gerade nicht sicher, wo genau was steht) verwiesen.
Ja korrekt, da hieß es ja auch "ergänzende HLU". Das SGB XIV verweist ja jetzt auf 3. UND 4. Kapitel SGB XII, was im übrigen den Hintergrund hat, dass Grundsicherung und HLU eben andere Leistungsvoraussetzungen haben, andere Statistiken geführt werden und bisher waren halt alle BVGler einfach "ergänzende HLU", egal ob dauerhaft verrentet oder nur auf Zeit. Ist aber wegen des Nachrangs der HLU dann eigtl rechtlich falsch gewesen,auch wenn der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung SGB XIV drauf verweist, dass es schon immer 3. und 4. Kapitel war. Im § 27a BVG stand aber tatsächlich nur 3. Kapitel SGB XII drin.

In den zwei Bundesländer von denen ich bisher HLU bezogen habe, wurde § 27 a BVG vom Versorgungsamt gemacht. Wahrscheinlich mit weniger Hintergrundwissen, als bei Sozialamt wenn dort nur Sozialhilfe und Grundsicherung gemacht wird.
Ich denke wenn die das schon immer gemacht haben und wenn die sich mit ihren Sozialämtern austauschen, dann kann das schon gut laufen. Problem ist nur dass sowohl auf Bundesebene, als auch auf Landesebene kaum noch solche Treffen stattgefunden haben bzw. bei uns hier wie gesagt keiner im Versorgungsamt sitzt,der das mal bearbeitet hätte.

Wenn du auch § 27 a HLU gemacht hast, hattest du dort keine Fälle, welche auch BSA besogen haben bzw. beantragt haben?
Doch tatsächlich, aber die haben so viel BSA erhalten,dass kein Anspruch da war und ich hab mich tatsächlich auch nie mit dem BSA beschäftigt,weil ich ihn halt nicht bewilligt habe. Wenn bei mir jemand eHLU beantragt hat,dann habe ich geguckt ob die Person bereits BSA hat. Wenn nein habe ich den prüfen lassen ABER ich hab zeitgleich auch deren § 27a eHLU Anspruch aufgrund der Notlage geprüft. Da kam aber oft fehlende wirtschaftliche Kausalität raus und wir hatten da ohnehin kaum Fälle WEIL tatsächlich ganz viele (insbesondere OEGler) direkt beim Sozialamt landen und die Sozialämter oft gar nicht WISSEN, dass es eHLU vorrangig gäbe,weil die Fälle so selten sind. Das Sozialamt berechnet dann normale HLU und versteht meist auch,dass die Grundrente/Entschädigungszahlung frei bleibt, aber alles andere ist für die böhmische Dörfer.

Das weiß ich weil ich eben sowohl mal als Delegationsnehmer fürs Versorgungsamt, als auch in einem "normalen" Sozialamt gearbeitet habe und im normalen Sozialamt wusste niemand was man mit den Fällen eigtl machen müsste und dass da einige eventuell eben § 27a BVG statt 3./4. Kapitel SGB XII Anspruch hätten oder dieser zumindest vorrangig zu prüfen wäre...

Die Aussage von der Sachbearbeiterin, dass HLU erst bezahlt wird, wenn über BSA entschieden wurde (also ggf. erst in mehreren Jahren, soweit beim BSA über Klage entschieden wird, kann es schnell noch mal 6-8 Jahre dauern) sehe ich, wie ich dich im ersten Post verstanden habe, als Fehlerhaft.
Ja auf jeden Fall, HLU nach § 93 SGB XIV muss auf jeden Fall geprüft werden und nicht abgelehnt werden, weil man ja eventuell irgendwann mal was anderes nach dem SGB XIV beziehen KÖNNTE. Deshalb steht da ja, dass man die Leistung erhält,wenn man den Lebensunterhalt nicht aus den Leistungen nach dem SGB XIV bestreiten KANN. Also tatsächlich verfügbar KANN und nicht hypothetisch mal KÖNNTE. Ist wirklich absolut lächerlich und wird denen auch um die Ohren fliegen.

Am Ende müsste das Versorgungsamt sowieso auch dem normalen Sozialamt die Leistung erstatten,wenn BSA bewilligt wird und ich 3. Kapitel SGB XII bekäme.

Problem ist nur,dass ich das aufgrund meines Vermögens nicht bekommen würde und es zudem auch deutlich weniger Leistung wäre, weil nach dem SGB XII meiner Rente voll angerechnet wird und nach SGB XIV eben nicht 😀 § 93 SGB XIV würde ich zudem bekommen können,weil ich da im Vermögenskorridor bin.

Hier ist es aber fürs VA leichter abzulehnen,denn den Widerspruch bearbeitet bei meinem VA nicht der Sachbearbeiter, sondern ein Jurist 😉 insofern ist es leicht den abzulehnen.

Als ich das damals gemacht habe, wären die Widersprüche wieder auf meinem eigenen Tisch gelandet, mindestens zur Stellungnahme, daher habe ich sehr gewissenhaft geprüft und vor allem auch immer wohlwollend.

Ich hab das letztlich gelernt,weil ich eben selbst in der Lage bin und nicht mehr total hilflos sein wollte gegen die Entscheidungen.
 

logig

Aktives Mitglied
Doch tatsächlich, aber die haben so viel BSA erhalten,dass kein Anspruch da war und ich hab mich tatsächlich auch nie mit dem BSA beschäftigt,weil ich ihn halt nicht bewilligt habe. Wenn bei mir jemand eHLU beantragt hat,dann habe ich geguckt ob die Person bereits BSA hat. Wenn nein habe ich den prüfen lassen ABER ich hab zeitgleich auch deren § 27a eHLU Anspruch aufgrund der Notlage geprüft. Da kam aber oft fehlende wirtschaftliche Kausalität raus und wir hatten da ohnehin kaum Fälle WEIL tatsächlich ganz viele (insbesondere OEGler) direkt beim Sozialamt landen und die Sozialämter oft gar nicht WISSEN, dass es eHLU vorrangig gäbe,weil die Fälle so selten sind. Das Sozialamt berechnet dann normale HLU und versteht meist auch,dass die Grundrente/Entschädigungszahlung frei bleibt, aber alles andere ist für die böhmische Dörfer.

Das weiß ich weil ich eben sowohl mal als Delegationsnehmer fürs Versorgungsamt, als auch in einem "normalen" Sozialamt gearbeitet habe und im normalen Sozialamt wusste niemand was man mit den Fällen eigtl machen müsste und dass da einige eventuell eben § 27a BVG statt 3./4. Kapitel SGB XII Anspruch hätten oder dieser zumindest vorrangig zu prüfen wäre...
So wie du es gemacht hast, sollte es eigentlich sein. Im BVG § 25 - 27, welchen weiß ich gerade nicht, wurde auch geregelt, wann die Kausalität zu vermuten ist und wann vorliegt. Ich hatte auch erst gedacht, da bei mir erst nur ein Teil anerkannt wurde, dass keine Kausalität vorliegt. Außerdem wurde mir gesagt, dass Kriegsopferfürsorgeleistungen nur für Kriegsopfer und nicht beim OEG genommen wurde. Da ich dachte das Grundsicherungen im Alter und HLU nach BVG von der Höhe gleich wären, war mir sicherer alles so zu lassen. Ein Jahr später hat das Amt Eingliederungshilfeweiterbewilligung ans Versorgungsamt weitergeleitet und nachdem die sich ein halbes Jahr später für zuständig erklärt haben, haben sie mitbekommen, dass ich Grundsicherung bekomme und beim Sozialamt angefragt. Seid dem habe ich dann etwas mehr HLU bekommen. Hätte ich weder Grundsicherung noch HLU bekommen, hätte ich heute mehr. Das Sozialamt und das Versorgungsamt haben ich denke wegen eines Versehen sich mehr erstatten lassen, als sie mir ausbezahlt hatten. Ergo war meine Nachzahlung höher und wie üblich wird obwohl ich die Bescheide eingereicht hat, nichts gemacht.

Hier ist es aber fürs VA leichter abzulehnen,denn den Widerspruch bearbeitet bei meinem VA nicht der Sachbearbeiter, sondern ein Jurist 😉 insofern ist es leicht den abzulehnen.
Wenn die Juristen bei euch ähnlich wie hier sind, bringt es nicht viel.

Du kannst jederzeit, also sogar wenn nur über den Antrag nicht beschieden wird, einen Antrag auf Einstweilige Anordnung stellen. Soweit ein Grund (weiß gerade nicht wie es im Juristen Deutsch heißt) und Eilbedürftigkeit vorliegt. Bei HLU sollte sich die Eilbedürftigkeit schon aus der Sache ergeben, da HLU ja als Lebensminimum bezahlt wird. Ein Widerspruch meine ich sollte innerhalb eines halben Jahres (kann auch viertel Jahr sein) entschieden werden, üblich sind allerdings weit längere Laufzeiten. Allerdings vielleicht hast du ja Glück und bei dir läuft es etwas schneller, ich habe vor knapp 2 Jahren Widersprüche eingelegt, bei denen noch gar nichts gemacht wurde.

Bei einer Einstweiligen Anordnung geht es weit schneller. Außerdem hast du den Vorteil, dass du eine Richterliche vorläufige Eilentscheidung hast, der meist gefolgt wird. Wobei der Ausgang offener als bei Hauptsacheverfahren ist, da nur ein Richter sich die Unterlagen anieht und ohne weitere Prüfungen entscheidet. Da du dich ja rechtlich auskennst, kannst du die Einstweilige Klage auch ohne Anwalt einreichen. Damit würden dir auch keine Kosten entstehen wenn sie abgelehnt wird. Auch dann kannst du entweder Berufung dagegen einlegen oder abwarten ob im Hauptsacheverfahren (weit Gründlicher) anders entschieden wird.
 

logig

Aktives Mitglied
Huhu, das glaube ich eigtl nicht,weil sonst explizit auch nur §3 (3) dort genannt wäre. Es bezieht sich aber auf die Regelungen des gesamten § 3. Es geht darum, was die Person vorher bereits erreicht hatte und wenn das eben trotz Berufsausbildung deutlich mehr als z.B. A7 mit Ausbildung war, soll das im Einzelfall gewürdigt werden.
Das mit eine Stellung die über A 14 liegt, war mehr als Beispiel gemeint. Ich könnte mir auch wie bei dir, denn Fall vorstellen, wenn z.B. vor Schädigung noch kein Fachwirt allerdings von der Stellung bereits wie Fachwirt, dass dann gesagt wird Besoldungsstelle wie bei Meister. Möglich wäre auch wenn jemand zwar keine Berufsausbildung hat, nachweislich allerdings in einem Beruf gearbeitet hat, der eigentlich eine Berufsausbildung erfordert. Sind allerdings nur spekulationen, wie es umgesetzt wird, weiß ich nicht. Ich meine mal ein Urteil eines ehmaligen höherens Richters der deswegen o.ä. geklagt hatte. Weiß allerdings nicht mehr wie es ausgegangen ist.

Soweit du die Kraft hast zu kämpfen, versuche was du herausbekommen kannst.

ch war genauso eingruppiert wie die Kollegen der Versorgungsverwaltung und der umliegenden Städte, Kreise usw. die im Sozialamt in meiner ehemaligen Stellung arbeiten. Dadurch,dass es öffentlicher Dienst war, ist das ziemlich gut nachzuweisen 🙃
Ich weiß nicht ob ein Fachwirt normalerweise in A 9 oder A 10 bzw. A 11 eingruppiert wird. Teoretisch ist ein Fachwirt auch mit einem Bachalor gleichgestellt, trotzdem gibt es beim SGB XIV / BVG den Unterschied das ohne Studiumabschluss nur maximal A 9 gewährt wird. Bei Schädigung vor Berufsausbildung bzw. seit SGB XIV vor ende der Berufsausbildung, soll beim SGB XIV entsprechend (wie auch immer das umgesetzt wird) der Fähigkeiten etc. nach § 3 eingestuft werden. Auch hier scheint mir, nach dem letzten Beruf trotz Schädigung, gewährt zu werden. Sprich das ohne die Schädigung im recht jungen Alter, vermutlich eine höhere Laufbahn geschafft wurde, findet kaum eine Berucksichtigung. Allerdings auch das kann anders laufen. Besonders in der Sachbearbeitung kann auch der vernünftige Abschluss gesehen werden.

BSA soll eines der schwirigsten Rechtsstreitigkeiten zu sein (ich denke besogen auf den Entschädigungsbereich). Das Gesetzt und auch die Verordnung sind zu schwammig und können damit unterschiedlich ausgelegt werden. Allerdings wird es ohne Rechtssprechung auch weiter, die teils Willkürlichen Auslegungen der Ämter geben.

Es wäre gut wenn mehr Urteil einsehbar wären.
 

Höhnchen

Aktives Mitglied
Ich wünschte mir auch mehr einsehbare Urteile. Das was man einfach so recherchieren kann, sind meistens schon sehr alte Urteile.
Also für den Fall, dass jemand keinen Beruf erlernt hat, aber 10 Jahre im selben Job tätig ist, wird es gewertet, wie mit Berufsabschluss.
Heute habe ich gelesen, dass das Recht des BSA auch durch einen Pauschalisierungsgrundsatz geprägt ist, was gerade gegen individuelle Betrachtungsweisen spricht. Dabei wird auf uralte BSG Gerichtsurteile verwiesen, das Urteil selbst ist jedoch von 2013 oder sogar 2015:

L6 VG 2550/13.

Irgendwie total verwirrend, wenn man gleichzeitig den §4 SGBXIVBSchAV heranzieht. Ähnliches wird ja auch in der alten Verordnung gestanden haben.

Ich frage mich, ob das BVG und die entsprechenden Verordnungen extra so schwammig formuliert wurden, damit die Ämter und Gerichte einen größeren Interpretationsspielraum bekommen, und je nach Haltung der „Rechtsobrigkeit“, die Gesetze so auslegen können wie ihnen dünkt.
 

logig

Aktives Mitglied
Das der Gesetzgeber nicht individuell bewerten wolte, kann aus den ersten Entwurf des SGB XIV gesehen werden. Hier wollte er für alle die BSA bekommen sollten, nur ein Vergleichseinkommen heranziehen. Nur durch die Opferverbände und da es keine Verschlechterungen zum BVG geben sollte, konnte wenigstens wieder die Regelungen wie beim BVG im SGB XIV verankert werden. Dadurch waren alle schon glücklich, dass es wenigstens bei den 5 Besoldungsstellen geblieben ist und damit auch auch höhere Abschlüße anerkannt werden. Ansonsten wäre lediglich nach dem Einkommen was bei einem Rentenpunkt (ich komme gerade nicht drauf wie es genannt wird) herangezogen wird genommen wurden. Soweit ich es richtig errinnere noch nicht mal die Höhe von A 7 Stufe 8. Laut Gesetzgeber damit es vereinfacht wird.

Bei der Gesetzgebung soll alles kurz formuliert werden. Damit allerdings wird es schwammig und ungenau. Ich kenne Gesetzte, welche nach dem sie verständlich geschrieben wurde auf 10% gekürzt werden mussten. Mit drei Worten (obiger Absatz hat 30 Worte) den Absatz auszudrücken,wäre auch mehr ein Ratespiel was gemeint wurde.

Urteil müsste ich erst lesen, bevor ich was dazu sagen kann. Wobei ich bewürchte, dass es auf sehr alte Rechtssprechung läuft und da gab es noch sehr viele Stufen, also es wurde versucht meine ich individuell alles zu prüfen.

Bei dem Urteil handelt es sich um ein BSA der bereits 2004 beantragt wurde. Mit 6/2011 wurde der BSA allerdings in vielen Dingen überarbeitet, weshalb ab da ganz andere Grundlagen, nicht nur in den Besoldungsstufen, heranzuziehen sind. Da allerdings Urteil ab Rechtssprechung 2011 noch weniger veröffentlich sind, wird es schwer Urteile zu finden, die evtl. herangezogen werden können. Wobei nur BSG Urteil weisenden Charakter haben.
 
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