Du bist in multiple Verhältnisse verstrickt, die Du Teil für teil lösen müsstest.
Als erste wäre da die Rücknahme - und wieso Du dazu verpflichtet bist, und dann auch noch in verschlechtertem Zustand.
Dann wäre da der RA des Herausgebenden. Der hätte im Auftrage des Mandanten nicht nur die rechtliche Wahrnehmung nachzuweisen - sondern auch, dass er berechtigt ist, Geld für den Mandanten anzunehmen.
Es gäbe das Ziel dass Du zahlst.
Wie Du zahlst ist definiert und wird nicht durch einen Anwalt auszuhebeln sein - also bar geht.
Dann wart Ihr bei der Bank.
Die stellt einen Automaten zur Verfügung und bestellt dazu AGB.
Was zu tun ist, wenn der Automat defekt ist - also zu was die Bank sich dann zu verpflichten hat, wird geregelt sein. Wenn nicht, greift das Gesetz.
Man hätte hier unter Friststetzung ( im Stundentakt) verlangen sollen, den defekten Automaten zu kontrollieren - wenn er denn defekt ist aber nicht programmgemäß gearbeitet hat.
Sodannn hätte man der Bank klar machen müssen, dass Schäden zu erwarten sind ( wie die vergebliche Fahrt, das Anspringen des Kunden und sowas.
Da der Anwalt keinen Vertrag mit der Bank hat, kommt für ihn natürlich nicht in Betracht, Geld hinterher zu laufen, das er vielleicht überwiesen bekommt aber eben nicht hat. Dass er da blockt verstehe ich - wenn er denn blocken durfte.
Also überweist Du dem Typ die 1300 noch mal und siehst zu dass die Baustelle mit dem Wagen fertig wird. Falls... Du damit nicht provozierst, dass der RA Dir eine Rechnung für seine (erfolgreichen) Bemühungen schickt.
Danach kommt gegen die Bank die ungerechtfertigte Bereicherung ins Spiel, denn die hat ja das Geld und muss es zurück geben.