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OEG Bescheid nach neuem SGB XIV

logig

Aktives Mitglied
Ich hatte irgendwann im Sommer nachgefragt, da wurde mir gesagt, dass der Bescheid solange vorläufig ist bis alles zur Gegenüberstellung raus ist. Deshalb wäre doch noch Zeit und es würde noch länger dauern. Aus meiner Sicht, müsste allerdings aus einem Bescheid hervorgehen, dass er vorläufig ist. Aus dem Bescheid ergibt es sich nicht und noch weniger aus der Rechtsbehelfsbelehrung die innerhalb eines Monates, wie üblich, eingelegt werden muss. Ob bei einem Rechtsstreit, auch gesagt wird, "vorläufig" steht in der Glaskugel? Seid dem bleibt es beim alten bei dem ich denke das Amt glaubt "Wenn wir es liegen lassen ergibt es sich von selbst."

Überlege mir schriftlich geben zu lassen, dass die Frist erst anfängt, wenn ein Schreiben zur Gegenüberstellung (Aussage vom Amt) eingeht. Ansonsten halte ich mich erstmal ans SGB XIV, wonach die Frist nachdem der Bescheid nach den Besitzbestandschutz bestandskräftig ist. Somit soweit keine Rechtsmittel eingelegt wurde, einen Monat nach bekanntgabe.
 

logig

Aktives Mitglied
Stellt sich die Frage, was ein Anwalt machen kann. Du hast das Recht auf eine Untätigkeitsklage. Die kann allerdings auch mehrere Jahre dauern. Fallmanager? Soll es geben, fragt sich nur wie rankommen?
Und ob diese überhaupt helfen.

Vielleicht würde eine Pettion etwas bringen?

Vielleicht würde es etwas bringen, sich an den BMA zu wenden. Zwar nicht für Einzelfallspezielle Dinge, allerdings wie hier, dass insgesamt keine Gegenüberstellungen und Fallmanagement, Intividelle Auskünfte getätigt werden. Hier müsste rechtlich zwingend nachgebessert werden.

Nur was bringt ein Gesetzt, wenn Sachbearbeiter o.ä. sich nicht daran halten und alles erst über tw. Jahrzente Rechtsstreitigkeit geklärt werden muss. Aus meiner Sicht bräuchte es Regelungen wenn z.B. das Amt seiner Auskunftspflicht nicht nachkommt.
 

logig

Aktives Mitglied
Bin gerade dabei den Fleyer, welchen ich im Internet von Niedersachen gefunden habe durchzulesen.

"Bitte bedenken Sie, dass
die Leistungen des neuen Rechts nicht in jedem Falle güns-
tiger sind und es sehr oft von den Gegebenheiten des Ein-
zelfalles abhängt, ob sich der Wechsel zu den Leistungen
des neuen Rechts lohnt. Hierbei unterstützen wir Sie und
stehen Ihnen beratend zur Seite."

Gut zu wissen, fragt sich nur wann?

" Im Laufe des Jahres 2024
und danach, jedoch nicht bevor alle Ihnen noch zugehenden
Bescheide über Leistungen des Besitzstandes bestands-
kräftig geworden sind, erhalten Sie ein Beratungsschreiben
mit einer auf Ihre persönliche Lage zugeschnittenen Ver-
gleichsberechnung und Hinweisen.
Wir bitten Sie, dieses Schreiben unbedingt abzuwarten."

Heißt dies, dass die Frist auch erst zu laufen beginnt, wenn über alle Bescheide, also auch über die
z.B. Pflegeleistungen, EGH u.ä., bestandskräftige Bescheide nach dem SGB XIV vorliegen? EGH Bescheide sollten mitlerweile unbefristet gewährt werden, sprich nur bei einer Änderung (z.B. durch die zweijährige Bedarfsermittlung) wird überhaupt ein Bescheid nach dem SGB XIV erstellt. Soweit irgendwas in Widerspruch (Stille ruht der See) oder sogar in Klage (6 Jahre und länger scheint heutzutage nicht selten) kann es noch sehr lange dauern. Und solange arbeitet das Amt mit ggf. unserem Geld, evtl. unverzinslich. Da finde ich muss nachgebessert werden, dass die SGB XIV Leistungen mindestens für die Zeit verzinst werden, indem das Wahlrecht z.B. wegen nicht vorhandender Gegenüberstellung noch nicht ausgeübt werden kann und auch für den Zeitraum in dem es ausgeübt wurde, allerdings noch nicht umgesetzt wurden. Schon um den Verdacht, der Verschleppung des Amtes aus den Weg zu räumen.

Wobei sich mir die Frage stellt, ob wie es aussieht, wenn zwar der Bescheid nach dem Besitzstand bestandskräftig ist, allerdings gegen der Grundlagenbescheid z.B. weil BSA o.ä. noch offen oder strittig, noch nicht rechtskräftig.

Fragen, welche eben nicht wie in dem Schreiben steht, vernünftig beantwortet werden.

Trotzdem finde ich das informationsschreiben besser, als keins.
 

Vogoge

Aktives Mitglied
Hallo,
also mir hatte das Amt gesagt. dass sich die Frist nicht verlängert .Eine SB hatte tatsächlich gemeint ,ich könnte mir ja Rechtsbeistand nehmen .
Bei der EGH hab ich auch Bescheid ,dass der Anspruch auch nach neuem SGB bleibt und hab auch Bewilligung für 2 Jahre .Die Hauptfürsorgestelle hat mir dazu auch ein extra Schreiben geschickt
 

logig

Aktives Mitglied
@ vogue:
Das Amt ist verpflichtet Auskünfte zu geben. Auch die Politiker meinten, dass es im Gesetz keine Reglung braucht, dass die Frist erst beginnt, wenn individuelle Gegenüberstellung und Fallmanagement in Anspruch genommen werden konnte, weil beides erfolgen müsse.

Dann zahlt bestimmt doch auch die Sachbearbeiterin den Rechtsbeistand, weil dieser ja ihre Arbeit machen soll, also im Sinne der Amtshilfe. Wenn es etwas bringen würde, wäre mal der Hinweis, dass auch eine Dienstaufsichtbeschwerte o.ä. möglich ist. Die Sachbearbeiterin könnte auch einfach ihre Arbeit machen.

Wurde dir EGH nach § 66 SGB XIV gewährt oder nach § 145 Abs. 2 Nr. 5 SGB XIV? Soweit ich es verstanden habe, müsste EGH auch in der Sachleistung, unbefristet bewilligt werden. Entsprechend dem BSG Urteil im Persönlichen Budget, muss grundsätzlich EGH unbefristet bewilligt werden und i.d.R. alle zwei Jahre eine Bedarfsermittlung erfolgen. Damit besteht nicht mehr die Gefahr, dass Weiterverlängerungsanträge nicht rechtszeitig bearbeitet werden etc..

@ silan, war direkt ein PDF Formular, wo oben nur stand wo er es auf meinen Computer gespeichert hat, deshalb wusste ich nicht wie ich hier einstellen kann. https://www.google.com/url?sa=t&sou...gQFnoECB4QAQ&usg=AOvVaw2kCKSD7Zjj4Ll64bxQxsJI

habe versucht den Link anders zu kopieren, weiß allerdings nicht ob dies geht.
 

Vogoge

Aktives Mitglied
@ vogue:
Das Amt ist verpflichtet Auskünfte zu geben. Auch die Politiker meinten, dass es im Gesetz keine Reglung braucht, dass die Frist erst beginnt, wenn individuelle Gegenüberstellung und Fallmanagement in Anspruch genommen werden konnte, weil beides erfolgen müsse.

Dann zahlt bestimmt doch auch die Sachbearbeiterin den Rechtsbeistand, weil dieser ja ihre Arbeit machen soll, also im Sinne der Amtshilfe. Wenn es etwas bringen würde, wäre mal der Hinweis, dass auch eine Dienstaufsichtbeschwerte o.ä. möglich ist. Die Sachbearbeiterin könnte auch einfach ihre Arbeit machen.

Wurde dir EGH nach § 66 SGB XIV gewährt oder nach § 145 Abs. 2 Nr. 5 SGB XIV? Soweit ich es verstanden habe, müsste EGH auch in der Sachleistung, unbefristet bewilligt werden. Entsprechend dem BSG Urteil im Persönlichen Budget, muss grundsätzlich EGH unbefristet bewilligt werden und i.d.R. alle zwei Jahre eine Bedarfsermittlung erfolgen. Damit besteht nicht mehr die Gefahr, dass Weiterverlängerungsanträge nicht rechtszeitig bearbeitet werden etc..

@ silan, war direkt ein PDF Formular, wo oben nur stand wo er es auf meinen Computer gespeichert hat, deshalb wusste ich nicht wie ich hier einstellen kann. https://www.google.com/url?sa=t&sou...gQFnoECB4QAQ&usg=AOvVaw2kCKSD7Zjj4Ll64bxQxsJI

habe versucht den Link anders zu kopieren, weiß allerdings nicht ob dies geht.
Hallo Logig
versuche es zu beantworten :
da im Dezember 2023 laufende Leistungen erhalten habe ,wurden diese Leistungen ( pers Budget) im Rahmen des Besitzstandes nach den Vorschriften des Kapitel 23 SGB XIV weiter gewährt .
Sollte ich das Wahlrecht in Anspruch nehmen , könnte nicht mehr nach Kapitel 23 sondern nach den Kapitel 1-22 erbracht werden .
Erläuterung : ich zähle zum Personenkreis der Geschädigten und erhalte
Eingliederungshilfe nach § 27d Abs 3 BVG (in Form eines pers . Budget )
Die genannten Leistungen können auch weiterhin nach dem Besitzstandsvorschriften bis höchstens 31.12. 2033 erbracht werden ,sofern die Leistungen nach Kapitel 1-22 des SGB XIV nicht mindestens gleichwertig erbracht werden können .
In Ihrem Fall können die oben genannten Leistungen nach§ 145 Abs. 4 SGB XIV nach den Vorschriften der Kap. 1-4 und 6-22 SGB XIV mindestens gleichwertig erbracht werden.
deshalb ergeben sich bezogen auf den LWV keine Änderungen wenn ich das Wahlrecht ausübe .
Ich erhalte bereits laufende Leistungen nach dem SGB XIV :

Leistungen zur Sozialen Teilhabe nach § 66 SGB XIV ( umfasst den Leistungskatalog der Eingliederungshilfe i. S. des SGB IX - in Form eines pers. Budgets)
So Logig , jetzt hab ich Dir den Text des LWV zum Teil geschrieben.
Dieses Mal haben sie es auch gleich für 2 Jahre bewilligt .
Sie haben auch geschrieben ,dass sie dieses Schreiben auch ans Versorgungsamt schicken .
In meinem Bescheid zum Budget steht aber , dass ich die Möglichkeit hätte, rechtzeitig vor Ende des Bewilligungszeitraum einen Verlängerungsantrag zu stellen .
Ich hoffe ich habe Deine Fragen beantwortet .
Lg Vogoge
 

logig

Aktives Mitglied
Nach dem BSG Urteil vom 28.01.2021 BSG Az.: B 8 SO 9/19 R, muss ein Persönliches Budget grundsätzlich unbefristet gewährt werden. Soweit bei dir auf zwei Jahre begrenzt, ist es ratsam die Weiterverlängerungsantrag rechtzeitig (viele Ämter schreiben 6 Wochen vor Ablauf und schaffen es nicht) zu stellen, um nicht ohne Gelder dazustehen.
 

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