Einen Eintrag ins Führungszeugnis (nach dem Bundeszentralregistergesetz) hat man nur
bei mehr als 90 Tagessätzen, also erst ab 91 Tagessätzen zu erwarten. Siehe nachfolgend § 32 Abs. 2 Nr. 5a BZRG. Das wird hier nicht passieren. So schwerwiegend sind die Tat und ihre Folgen nicht, und du bist bisher doch strafrechtlich noch nie in Erscheinung getreten, oder?
Eine Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft gegen Geldauflage ist keine Verurteilung.
Auch das Gericht kann das Verfahren noch ohne Urteil einstellen. Auch das ist dann keine Verurteilung i.S.d. BZRG.
§ 32 BZRG
Inhalt des Führungszeugnisses
(1) 1In das Führungszeugnis werden die in den §§
4 bis
16 bezeichneten Eintragungen aufgenommen. 2Soweit in Absatz 2 Nr. 3 bis 9 hiervon Ausnahmen zugelassen werden, gelten diese nicht bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§
174 bis
180 oder
182 des Strafgesetzbuches.
(2) Nicht aufgenommen werden
| 1. | die Verwarnung mit Strafvorbehalt nach § 59 des Strafgesetzbuchs, | |
| 2. | der Schuldspruch nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes, | |
| 3. | Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt oder nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt und diese Entscheidung nicht widerrufen worden ist, | |
| 4. | Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe erkannt worden ist, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt und die Beseitigung nicht widerrufen worden ist, | |
| 5. | Verurteilungen, durch die auf | |
| | a) | Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, |
| | b) | Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten |
| | erkannt worden ist, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist, | |
| 6. | Verurteilungen, durch die auf Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes | |
| | a) | nach § 35 oder § 36 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt oder zur Bewährung ausgesetzt oder |
| | b) | nach § 56 oder § 57 des Strafgesetzbuchs zur Bewährung ausgesetzt worden ist und sich aus dem Register ergibt, daß der Verurteilte die Tat oder bei Gesamtstrafen alle oder den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der Taten auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, |
| | diese Entscheidungen nicht widerrufen worden sind und im Register keine weitere Strafe eingetragen ist, | |
| 7. | Verurteilungen, durch die neben Jugendstrafe oder Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe, des Strafrestes oder der Maßregel nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt worden ist und im übrigen die Voraussetzungen der Nummer 3 oder 6 erfüllt sind, | |
| 8. | Verurteilungen, durch die Maßregeln der Besserung und Sicherung, Nebenstrafen oder Nebenfolgen allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden sind, | |
| 9. | Verurteilungen, bei denen die Wiederaufnahme des gesamten Verfahrens vermerkt ist; ist die Wiederaufnahme nur eines Teils des Verfahrens angeordnet, so ist im Führungszeugnis darauf hinzuweisen, | |
| 10. | abweichende Personendaten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 und die Angabe nach § 5 Absatz 1 Nummer 8, | |
| 11. | Eintragungen nach den §§ 10 und 11, | |
| 12. | die vorbehaltene Sicherungsverwahrung, falls von der Anordnung der Sicherungsverwahrung rechtskräftig abgesehen worden ist. | |
(3) In ein Führungszeugnis für Behörden (§
30 Abs. 5, §
31) sind entgegen Absatz 2 auch aufzunehmen
| 1. | Verurteilungen, durch die eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, |
| 2. | Eintragungen nach § 10, wenn die Entscheidung oder der Verzicht nicht länger als zehn Jahre zurückliegt, |
| 3. | Eintragungen nach § 11, wenn die Entscheidung oder Verfügung nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, |
| 4. | abweichende Personendaten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1, sofern unter diesen Daten Eintragungen erfolgt sind, die in ein Führungszeugnis für Behörden aufzunehmen sind. |
(4) In ein Führungszeugnis für Behörden (§
30 Abs. 5, §
31) sind ferner die in Absatz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Verurteilungen wegen Straftaten aufzunehmen, die
| 1. | bei oder in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung oder | |
| 2. | bei der Tätigkeit in einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung | |
| | a) | von einem Vertreter oder Beauftragten im Sinne des § 14 des Strafgesetzbuchs oder |
| | b) | von einer Person, die in einer Rechtsvorschrift ausdrücklich als verantwortlich bezeichnet ist, |
| | begangen worden sind, wenn das Führungszeugnis für die in § 149 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Gewerbeordnung bezeichneten Entscheidungen bestimmt ist. | |
(5) Soweit in Absatz 2 Nummer 3 bis 9 Ausnahmen für die Aufnahme von Eintragungen zugelassen werden, gelten diese nicht bei einer Verurteilung wegen einer Straftat nach den §§
171,
180a,
181a,
183 bis
184g,
184i bis
184l,
201a Absatz 3, den §§
225,
232 bis
233a,
234,
235 oder §
236 des Strafgesetzbuchs, wenn ein erweitertes Führungszeugnis nach §
30a oder §
31 Absatz 2 erteilt wird.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/816 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 10.08.2021 (
BGBl. I S. 3420), in Kraft getreten am 01.10.2022
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