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ich hab unbewusst Fahrerflucht begangen..wie soll ich damit umgehen ?

Sarnade

Aktives Mitglied
Dann empfehle ich anzukreuzen "Ich möchte mich nicht äußern" und "Mit der Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage wäre ich einverstanden".

Aber es ist letztlich deine Entscheidung. Auch, ob du dir noch einen Rechtsanwalt nimmst. Zur Sache äußern würde ich mich auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung!
 
G

Gelöscht 125515

Gast
Meine Mutter redet mir halt momentan ein, einen Anwalt zu suchen, weil sie Befürchtungen hat, dass wegen der Falschaussage der Zeugin mit dem Klopfen ich einen Eintrag ins Führungszeugnis bekommen werde und damit eine Arbeitssuche eh vergessen kann und mein Führerschein evtl entzogen wird. Ich kenne mich leider nicht in diesem Bereich mit Verkehr, Recht usw aus und weiß daher nicht, ob die Befürchtungen meiner Mutter vertretbar sind etc.
Alles unter 90 Tagessätzen, bzw. 3 Monaten Haft, taucht im Führungszeugnis nicht auf. Eine Einstellung gegen Geldbuße kann alleine schon deswegen nicht auftauchen, weil das Verfahren ja eingestellt wurde, es also gar kein Urteil zum eintragen gibt.

Du musst immer bedenken, dass das Strafrecht einen Strafrahmen hat um Fälle auf einer Skala von "streng genommen ist es eine Straftat" bis "ich kann mir nicht vorstellen, dass man diese Straftat noch grausamer begehen könnte" abzudecken. Deswegen werden Höchstrafen auch so selten verhangen.

Was würdest du denken, wie schwer deine Tat auf einer Skala von "Blechbums und nicht bemerkt" bis "eine gesamte Schulklasse getötet und abgehauen" ist?

Richter und Staatsanwälte sind im Allgemeinen vernünftige Menschen, die auch kein Interesse daran haben jemandem das Leben schwerer als nötig zu machen.

Kreuz das an was Sarnade dir geraten hat und lass dich nicht verrückt machen.
 

Sarnade

Aktives Mitglied
Einen Eintrag ins Führungszeugnis (nach dem Bundeszentralregistergesetz) hat man nur bei mehr als 90 Tagessätzen, also erst ab 91 Tagessätzen zu erwarten. Siehe nachfolgend § 32 Abs. 2 Nr. 5a BZRG. Das wird hier nicht passieren. So schwerwiegend sind die Tat und ihre Folgen nicht, und du bist bisher doch strafrechtlich noch nie in Erscheinung getreten, oder?

Eine Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft gegen Geldauflage ist keine Verurteilung.
Auch das Gericht kann das Verfahren noch ohne Urteil einstellen. Auch das ist dann keine Verurteilung i.S.d. BZRG.

§ 32 BZRG
Inhalt des Führungszeugnisses

(1) 1In das Führungszeugnis werden die in den §§ 4 bis 16 bezeichneten Eintragungen aufgenommen. 2Soweit in Absatz 2 Nr. 3 bis 9 hiervon Ausnahmen zugelassen werden, gelten diese nicht bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches.
(2) Nicht aufgenommen werden
1.die Verwarnung mit Strafvorbehalt nach § 59 des Strafgesetzbuchs,
2.der Schuldspruch nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes,
3.Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt oder nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt und diese Entscheidung nicht widerrufen worden ist,
4.Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe erkannt worden ist, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt und die Beseitigung nicht widerrufen worden ist,
5.Verurteilungen, durch die auf
a)Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen,
b)Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten
erkannt worden ist, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,
6.Verurteilungen, durch die auf Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes
a)nach § 35 oder § 36 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt oder zur Bewährung ausgesetzt oder
b)nach § 56 oder § 57 des Strafgesetzbuchs zur Bewährung ausgesetzt worden ist und sich aus dem Register ergibt, daß der Verurteilte die Tat oder bei Gesamtstrafen alle oder den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der Taten auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat,
diese Entscheidungen nicht widerrufen worden sind und im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,
7.Verurteilungen, durch die neben Jugendstrafe oder Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe, des Strafrestes oder der Maßregel nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt worden ist und im übrigen die Voraussetzungen der Nummer 3 oder 6 erfüllt sind,
8.Verurteilungen, durch die Maßregeln der Besserung und Sicherung, Nebenstrafen oder Nebenfolgen allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden sind,
9.Verurteilungen, bei denen die Wiederaufnahme des gesamten Verfahrens vermerkt ist; ist die Wiederaufnahme nur eines Teils des Verfahrens angeordnet, so ist im Führungszeugnis darauf hinzuweisen,
10.abweichende Personendaten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 und die Angabe nach § 5 Absatz 1 Nummer 8,
11.Eintragungen nach den §§ 10 und 11,
12.die vorbehaltene Sicherungsverwahrung, falls von der Anordnung der Sicherungsverwahrung rechtskräftig abgesehen worden ist.
(3) In ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5, § 31) sind entgegen Absatz 2 auch aufzunehmen
1.Verurteilungen, durch die eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
2.Eintragungen nach § 10, wenn die Entscheidung oder der Verzicht nicht länger als zehn Jahre zurückliegt,
3.Eintragungen nach § 11, wenn die Entscheidung oder Verfügung nicht länger als fünf Jahre zurückliegt,
4.abweichende Personendaten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1, sofern unter diesen Daten Eintragungen erfolgt sind, die in ein Führungszeugnis für Behörden aufzunehmen sind.
(4) In ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5, § 31) sind ferner die in Absatz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Verurteilungen wegen Straftaten aufzunehmen, die
1.bei oder in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung oder
2.bei der Tätigkeit in einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung
a)von einem Vertreter oder Beauftragten im Sinne des § 14 des Strafgesetzbuchs oder
b)von einer Person, die in einer Rechtsvorschrift ausdrücklich als verantwortlich bezeichnet ist,
begangen worden sind, wenn das Führungszeugnis für die in § 149 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Gewerbeordnung bezeichneten Entscheidungen bestimmt ist.
(5) Soweit in Absatz 2 Nummer 3 bis 9 Ausnahmen für die Aufnahme von Eintragungen zugelassen werden, gelten diese nicht bei einer Verurteilung wegen einer Straftat nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs, wenn ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a oder § 31 Absatz 2 erteilt wird.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/816 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 10.08.2021 (BGBl. I S. 3420), in Kraft getreten am 01.10.2022 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
 
Zuletzt bearbeitet:

Sarnade

Aktives Mitglied
@AbiKisa99:
Ich würde mich freuen, wenn du uns über den Fortgang der Angelegenheit auf dem Laufenden halten würdest.

Lass' dich nicht von deiner Mutter verrückt machen. Sie ist keine Juristin und kann die Lage ebenso wenig einschätzen wie du. Sie hat - wie so viele juristische Laien - mal so was gehört oder gelesen, dass es ein Führungszeugnis und Entziehung der Fahrerlaubnis gibt, weiß aber nicht, wann Eintragungen erfolgen bzw. unter welchen Voraussetzungen mit einer Entziehung der Fahrerlaubnis realistischerweise gerechnet werden muss.
 

AbiKisa99

Mitglied
@Sarnade Ja, ich werde aufjedenfall berichten, wie es ausgehen wird ^^. Aber mal angenommen, ich würde mich entscheiden, zu einem entsprechenden Anwalt zu gehen. Was könnte er in meiner Situation großartig bewirken ? Kann er die Strafe mildern ? Und mit welchen Kosten muss man in diesem Fall rechnen, wenn man einen Anwalt in Anspruch nimmt?
 
G

Gelöscht 125515

Gast
@Sarnade Ja, ich werde aufjedenfall berichten, wie es ausgehen wird ^^. Aber mal angenommen, ich würde mich entscheiden, zu einem entsprechenden Anwalt zu gehen. Was könnte er in meiner Situation großartig bewirken ? Kann er die Strafe mildern ? Und mit welchen Kosten muss man in diesem Fall rechnen, wenn man einen Anwalt in Anspruch nimmt?
Den Anwalt musst du selbst bezahlen wenn du verurteilt wirst und kostentechnisch kannst du dich oft ab 1500€ aufwärts einstellen. Gerichtskosten kämen noch on top. Du kannst aber Prozesskostenhilfe beantragen.

Der Anwalt kann juristisch in deinem Sinne argumentieren. Ob ein Gericht dem dann auch folgt ist aber eine ganz andere Frage. Ein Mitspracherecht bei der Strafe hat er nicht.
 

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