ok, letzter Versuch:
Zitat aus (
https://www.bundestag.de/resource/b...baba97204e02ad4d4d01/WD-4-117-20-pdf-data.pdf)
Rechtlicher Rahmen der Bargeldverwendung in Deutschland Das Recht, Bargeld verwenden zu können, ist in Deutschland unter anderem durch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz - GG) sowie die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) verfassungsrechtlich gewährleistet. Eine einfach-gesetzliche Regelung zur Verwendung von Bargeld findet sich in § 14 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank (BBankG). Darin heißt es: „Auf Euro lautende Banknoten sind das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel.“ Diese Norm ist europarechtlich durch Art. 128 Abs. 1 S. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union fundiert. Dies hat zur Folge, dass jeder Zahlungsempfänger dazu verpflichtet ist, Euro-Banknoten als ordnungsgemäße Erfüllung einer monetären Verbindlichkeit zu akzeptieren (sog. Annahmezwang). Allerdings
kann die Pflicht zur Annahme von Bargeld in Deutschland durch eine privatrechtliche Vereinbarung ausgeschlossen werden. Dann ist der Empfänger ausnahmsweise berechtigt, die Zahlung mit Euro-Banknoten und –Münzen abzulehnen. Eine generelle Obergrenze für die Bargeldzahlung existiert in Deutschland nicht.