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SGB XIV BSA Höhe

Arlonia

Mitglied
Du kannst jederzeit, also sogar wenn nur über den Antrag nicht beschieden wird, einen Antrag auf Einstweilige Anordnung stellen.
Genau das werde ich auch mit Ankündigung tun. Ich werd heute meinen sehr gut begründeten WS einreichen mit Frist 1 Monat. Sollten sie diese nicht einhalten (wovon ich zu 99% ausgehe) gibt es den Antrag auf einstweilige Anordnung. Das geht nach meiner Erfahrung dann innerhalb von 2 Wochen bei Gericht durch, zumal das eine mehr als offensichtliche Unrichtigkeit darstellt.

So wie du es gemacht hast, sollte es eigentlich sein. Im BVG § 25 - 27, welchen weiß ich gerade nicht, wurde auch geregelt, wann die Kausalität zu vermuten ist und wann vorliegt. Ich hatte auch erst gedacht, da bei mir erst nur ein Teil anerkannt wurde, dass keine Kausalität vorliegt.
Die Kausalitätsthematik ist WAHNSINNIG kompliziert. Tatsächlich fallen viele bezüglich HLU da durch, weil sie zum Beispiel direkt vor der Schädigung bereits HLU oder Bürgergeld oder Erwerbsminderungsrente wegen was anderem als der Schädigung hatten. Dann ist die Notlage halt nicht kausal mit der Schädigung,sondern man musste so oder so von ausgehen,dass die Person Sozialleistungen beziehen wird.
Ich hatte da diverse ganz dumme Fälle,wo ich dann gern wegen der Besserstellung HLU nach BVG bezahlt hätte,es aber eben wegen der Kausalität nicht durfte.

Ich könnte mir auch wie bei dir, denn Fall vorstellen, wenn z.B. vor Schädigung noch kein Fachwirt allerdings von der Stellung bereits wie Fachwirt, dass dann gesagt wird Besoldungsstelle wie bei Meister.
Ja das hoffe ich, ich will MINDESTENS die A9. Die A7 wäre ein Witz.

Ich weiß nicht ob ein Fachwirt normalerweise in A 9 oder A 10 bzw. A 11 eingruppiert wird. Teoretisch ist ein Fachwirt auch mit einem Bachalor gleichgestellt, trotzdem gibt es beim SGB XIV / BVG den Unterschied das ohne Studiumabschluss nur maximal A 9 gewährt wird. Bei Schädigung vor Berufsausbildung bzw. seit SGB XIV vor ende der Berufsausbildung, soll beim SGB XIV entsprechend (wie auch immer das umgesetzt wird) der Fähigkeiten etc. nach § 3 eingestuft werden. Auch hier scheint mir, nach dem letzten Beruf trotz Schädigung, gewährt zu werden. Sprich das ohne die Schädigung im recht jungen Alter, vermutlich eine höhere Laufbahn geschafft wurde, findet kaum eine Berucksichtigung. Allerdings auch das kann anders laufen. Besonders in der Sachbearbeitung kann auch der vernünftige Abschluss gesehen werden.
Der Fachwirt im ö.D. (3 Jahre Verwaltungsfachangestellte plus in meinem Fall weitere 3 Jahre Fachwirt nebenberuflich) kann wie der Bachelor in Public Administration zwischen A9 und A13 eingruppiert werden, nur eben nach Tarifrecht, was dann E9b bist E12 entspricht. Deshalb wird da auch grundsätzlich mal die A11/E10 angenommen so als Mittelding quasi. Auch um Diskussionen um hätte/wäre/könnte aus dem Weg zu gehen. Wenn nämlich Beispielsweise jemand den Bachelor hat und grade bis zur Schädigung die A9 bekam,dann ist in dem anzunehmenden BSA Vergleichseinkommen A11 ja bereits großzügig beachtet,dass er noch weiter hätte aufsteigen können.

So eine "ich wäre aber ohne Schädigung in die und die Eingruppierung irgendwann mal gekommen" Diskussion ist selten wirklich gut nachweisbar. Allerdings ist es in meinem Fall z.B. so,dass ich nachweislich immer überdurchschnittliche Noten hatte, ich hatte mir Uni-Zugangsberechtigungen geholt, hätte genausogut den Bachelor im öffentlichen Dienst machen können und hab mich lediglich aufgrund meines schädigungsbedingten Pflegebedarfs / Notwendigkeit soziales Umfeld etc. dagegen entschieden über 100 km weit weg zu studieren (das war in meinem Bundesland alternativlos für das Studium im öffentlichen Dienst) und stattdessen eben Ausbildung und Fachwirt angestrebt. Immer mit Blick auf den gehobenen Dienst. Hätte ich weiter arbeiten können, wäre ich ganz locker auf eine A11 gekommen, was auch nachweislich mein Ziel war. Das habe ich halt nur nicht erreicht, weil ich halt so krass mit den gesundheitlichen Problemen durch die Schädigung zu tun hatte. Ich erwarte da auch keine A11, aber die A10 will ich eigentlich schon bekommen,weil ich die drei Jahre hatte und ich die mit Abschluss des Fachwirts auch dauerhaft zuerkannt bekommen hätte. Da werde ich auch drum kämpfen.

Wird eventuell nicht leicht, aber vielleicht gibt's dann ja mal ein BSG Urteil 😉

Es wäre gut wenn mehr Urteil einsehbar wären.
Ich würd hier gerne mal auf die Statistik zum BVG verweisen. Es gab 2022 insgesamt nur 1150 laufende Leistungsfälle. Bundesweit. Das ist NICHTS im Vergleich zu einem SGB XII mit über einer Million (!) Leistungsberechtigten.

Zieh mal von den 1150 noch die ab,die nicht in Widerspruch gehen oder die eindeutig wegen fehlender Kausalität keine Ansprüche haben etc ... da landet halt wirklich kaum was vor Gericht und dann werden auch noch Vergleiche geschlossen z.B.

Also mich wundert das mittlerweile nicht mehr. Ganz abgesehen davon,dass es natürlich viel mehr Bewilligungen geben müsste.

Hier die Statistik für die,die es interessiert:

OEG Statistik 2022

Irgendwie total verwirrend, wenn man gleichzeitig den §4 SGBXIVBSchAV heranzieht. Ähnliches wird ja auch in der alten Verordnung gestanden haben.
@Höhnchen eigentlich ist das gar nicht sooo verwirrend. Es ist nur so verwirrend,weil es teils nicht so durchgeführt wird,wie es gedacht ist,oder wir halt die Fälle, in denen alles super lief nicht mitbekommen. Ich kann dir aber aus der Erfahrung sagen,dass es durchaus Fälle gibt,in denen ein BSA direkt und relativ schnell und mit meiner damaligen Kenntnis auch korrekt berechnet wurde, zum Beispiel ohne Schulabschluss bei Schädigung in der Kindheit und unter Berücksichtigung der persönlichen Fähigkeiten, Veranlagung etc. mit A7 oder auch A9. Ich kenne aber die konkreten Akten dazu nicht bzw. würde ich das hier auch nicht weiter ausführen wollen und dürfen. Es gibt diese Fälle aber durchaus :)

Wie ich oben geschrieben habe,sind es aber einfach insgesamt WIRKLICH wenige Fälle bundesweit mit BSA. Finde es schon ein Wunder, dass sich hier einige gefunden haben,die den erhalten und wir uns austauschen können.
 

logig

Aktives Mitglied
Die Kausalitätsthematik ist WAHNSINNIG kompliziert. Tatsächlich fallen viele bezüglich HLU da durch, weil sie zum Beispiel direkt vor der Schädigung bereits HLU oder Bürgergeld oder Erwerbsminderungsrente wegen was anderem als der Schädigung hatten. Dann ist die Notlage halt nicht kausal mit der Schädigung,sondern man musste so oder so von ausgehen,dass die Person Sozialleistungen beziehen wird.
Ich hatte da diverse ganz dumme Fälle,wo ich dann gern wegen der Besserstellung HLU nach BVG bezahlt hätte,es aber eben wegen der Kausalität nicht durfte.
Bei mir war es genau umgekehrt, bei mir wurde obwohl erst nicht alles anerkannt wurde, sogar gesagt, dass alles außschließlich wegen der Schädigung ist.

§ 25 ABs. 2 S 1 (2) " Ein Zusammenhang zwischen der Schädigung oder dem Verlust des Ehegatten oder Lebenspartners, Elternteils, Kindes oder Enkelkinds und der Notwendigkeit der Leistung wird vermutet, sofern nicht das Gegenteil offenkundig oder nachgewiesen ist. "

Wenn wie du schreibst nachweislich, bereits z.B. vor Schädigung schon Sozialhilfe etc. benötigt wurde, könnte dies als nachweislich gesehen werden. Anders sieht der Fall aus, wenn die Schädigung schon Jahre zurückliegt und damit auch bereits ggf. vor Antrag ggf. auch wegen der Schädigung (außschließlich ist wie du bestimmt weißt, weder nach dem BVG noch nach dem SGB XIV gefordert) Sozialhilfe o.ä. benötigt wurde. So wie ich es sehe, muss damit das Amt den Nachweis oder die offensichtlichkeit belegen. Wie habt ihr es belegt bzw. nachgewiesen?
Weil eine andere Kausalität denke ich in vielen Fällen, nicht offensichtlich ist. Wobei ich auch nur recht wenige Fälle kenne.

§ 92 Abs. 3 SGB XIV:

"Ein Zusammenhang zwischen den Schädigungsfolgen und dem Unvermögen, den jeweils anzuerkennenden Bedarf aus dem eigenen Einkommen und Vermögen zu decken, wird vermutet, sofern nicht das Gegenteil offenkundig oder nachgewiesen ist. Der Zusammenhang ist stets anzunehmen bei minderjährigen Geschädigten sowie Geschädigten, die Entschädigungszahlungen bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 und einen Berufsschadensausgleich nach Kapitel 10 oder die Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach Kapitel 7 erhalten. "

Also auch nach dem SGB XIV, müsste das Amt nachweisen, dass du HLU benötigst, wegen Nichtschädigungsfolgen. Bereits wenn Erwerbsunfähigkeit (auch) wegen der Schädigungsfolgen vorliegt, sollte es schwer sein, dass Gegenteil nachzuweisen. Wobei ich nicht weiß, ob es wesentlich Schädigungsbedingt sein sollte. Auch mit dem SGB XIV dürfte es nicht außschließlich sein, da der einsatzt von Einkommen und Vermögen bei außschließlich Schädigungsbeding, aussgeschlossen wird (außer bei HLU, was schon aus der Leistungen ersichtlich ist. Mit dem SGB XIV wurde es extra aufgenommen).

Vielleicht solltest du, wenn eine Einstweilige Verfügung notwendig ist, mit aufnehmen, dass du schädigungsbedingt Erwerbsunfähig bist und deshalb auf HLU angewiesen bist. Hier sollte es reichen, wenn es für den Richter nicht offensichtlich ist, dass du wegen anderen Dingen z.B. die Erwerbsunfähigkeitsrente benkommst.
 

logig

Aktives Mitglied
Wenn nämlich Beispielsweise jemand den Bachelor hat und grade bis zur Schädigung die A9 bekam,dann ist in dem anzunehmenden BSA Vergleichseinkommen A11 ja bereits großzügig beachtet,dass er noch weiter hätte aufsteigen können.
Das Problem ist, dass damit zwar jemand im der nach den Besoldungsstellen entlohnt wurde, einen andere Besoldungsstelle nachweisen kann, allerdings Betroffene die woanders gearbeitet haben, wenn überhaupt nur nach dem Verdienst, der Widerrum je nach dem wie viele Jahre dazwischen liegen, ganz anders wäre - sprich es müsste verglichen werden, ob der damalige Verdienst wie z.B. bei A 9 oder A 11 war. In der Praxis werden die meisten, die z.B. Fachwirt oder höher über den zweiten Bildungsweg erreicht haben, weit besser gestellt sein als mit A 9. Hier wäre es intressant wie es in Urteilen gesehen wird.

Wird eventuell nicht leicht, aber vielleicht gibt's dann ja mal ein BSG Urteil 😉
Hoffe du schafft es den Kampf zu gewinnen. Wenn es bis zum BSG gehen muss, kann in den nächsten 10 - 20 Jahren noch viel passieren. Ich bin damals davon ausgegangen, dass alles spätetes nach 10 Jahren durch ist. Keine Ahnung wie lange sich das Amt mit Widerspruch noch Zeit lässt.

Zieh mal von den 1150 noch die ab,die nicht in Widerspruch gehen oder die eindeutig wegen fehlender Kausalität keine Ansprüche haben etc ... da landet halt wirklich kaum was vor Gericht und dann werden auch noch Vergleiche geschlossen z.B.
Bei der von dir angegebenen Statistik sind die Anerkennung mit einem GdS laut Statistik in 2022 aufgeführt. Ich habe mir eine Statisik vom Bundesamt über Kriegsopferleistungen aus 2020 angesehen, hiernach bekamen z.B. keine 3000 Betroffenen / Hinterbliebende HLU (incl. Soldatenversorgung, also nicht nur BVG). Unter wird auch noch aufgeführt, wie viel in den einzelnen Bundesländer Kriegsopferfürsorgeleistungen bekommen. Da allerdings die Leistungen pro Art aufgeführt sind, gehe ich davon aus, dass es die gesamt Zahl der Leistungsberechtigten weit darunter liegt, da ein Leistungsberechtigter auch verschiedene Leistungen erhalten kann und entsprechend doppelt oder häufiger in der Statistik enthalten ist.

Dazu habe ich noch eine Stastik, die meine ich von Bundesebene erhoben wurde in 5/2023 angesehen, wieviel Anerkannt sind nach OEG, BVG und ähnlichen Gesetzten. Hiernach sind noch nicht mal 25.000 (incl. Hinterbliebende von 3.300) nach dem OEG anerkannt, dagegen sind immer noch nach dem BVG (also Betroffene und Hinterbliebende aus den 2. Weltkrieg) von 25.000 anerkannt. Da hier eine Aufstellung nach den verschiedenen GdS gemacht wurde, dürften Betroffene die mit einem GdS von unter 30 anerkannt wurden, nicht enthalten sein. Ungewähr die Hälfte der Geschädigten haben gerade mal einen GdS von 30 anerkannt bekommen. Leider habe ich noch keine Statistik zum BSA gesehen. Da ich es mir abgespeichert habe, kann ich es nicht verlinken.

Bei den 1150 handelt es um die Bewilligten Berechtigten in 2022, wieviele davon über Widerspruch oder Klage bewilligt wurden, ergibt sich hier nicht und noch weniger wieviele "richtig" Bewilligt wurden und nicht in Widerspruch brauchen oder eben fehlerhaft und nicht weiter an gehen.
Leider kann auch von den gestellten Anträgen kein Rückschluss gesogen werden, da dort nur gestellte Anträge in 2022 und Bewilligung in 2022. Sprich in 2022 wurden wahrscheinlich eher weniger bereits im selben Jahr bearbeitet. Trotzdem kann ein Rückschluss gezorgen werden, dass insgesamt sehr wenige gestellt werden und viele abgelehnt werden.
 

Silan

Aktives Mitglied
6000 mit BSA in ganz Deutschland? Insgesammt? Eigentlich schon erschreckend, wenn man überlegt, wie viele Sachbearbeiter es gibt und wie lang da die Bearbeitungszeiten sich oft hinziehen... Da fragt man sich schon, was die den ganzen Tag tun...
Auch wenn es ja nicht alle anerkannten Fälle nach OEG beinhaltet.
 

logig

Aktives Mitglied
Es ist trauig, wie viele es gibt, die wegen einer Gewalttat wahrscheinlich nur noch geeringfügiger oder gar nicht arbeiten können und wieviele anerkannt sind. Ich habe eben mal in einer Auflistung (vom BMA veröffentlicht) von anerkannten u.a. nach dem OEG von 5/2023 nachgesehen. Es gibt gerade mal knappe 7000 Betroffene in Deutschland und im Ausland die mit einem GdS von 50 oder höher anerkannt sind (ohne Hinterbliebende, dort ist der GdS nicht aufgeschlüsselt). Insgesamt sind es knapp 21.500 Betroffene mit mind. GdS 30 und incl. Hinterbliebende knapp 25.000 Geschädigte.

Im verhältniss zu 7000 Betroffenen mit einem GdS von mind. 50, ist auch die Zahl von 6000 BSA berechtigten nachvollziehbar. Zumal von den 7000 Betroffenen auch noch einige § 10 a OEG Betroffene (nur anerkannt wenn GdS mind. 50) sind.

Wobei ich mich frage, ob die Zahlen stimmen oder einige Bundesländer nicht alle erfassen, z.B. Betroffene die noch größtenteils über Handakte laufen.

Ich habe eben nochmal im Netz gesehen, dass die Erhebung auch 12/2023 gemacht wurde, da waren es gerade mal 152 Betroffene mehr, da es insgesamt nur 65 mehr waren, sind also ca. 90 verstorben. Im Schnitt wurden demnach pro Bundesland ca. 10 in einem guten halben Jahr anerkannt. Aus den Statistiken wieviele im Jahr anerkannt werden, ergeben sich allerdings höhere Zahlen.

Entsprechend gehen auch die anerkannten Opfer nach dem BVG insgesamt, extrem zurück. Waren es 1980 noch gute 2 Millionen, sind es 12/2023 nur noch ca. 52.000 (davon knapp 25.000 nach dem OEG und gute 25.000 aus den 2 Weltkrieg).

Quelle: https://www.bmas.de/DE/Soziales/Soziale-Entschaedigung/Zahlen-und-Daten/zahlen-und-daten.html
 

logig

Aktives Mitglied
Da fragt man sich schon, was die den ganzen Tag tun...
Ironisch, ohne damit zu sagen, dass es so ist: Ankommen, Kaffee oder Tee aufsetzten, warten und dabei die zwingende Unterhaltung mit Kollegen führen, wie ihr Feierabend war (kommt Abend eigentlich hin oder beginnt dieser vielleicht doch schon am Feiermorgen?), Kaffee / Tee in eine Termoskanne fühlen und zum Platz tragen. Wegen Kostenersparniss gibt es nur noch einen Kaffeeautomaten im gesamt Bürotrakt, da kann mit Treppauf und Treppab, der Weg schon mal länger dauern und eine Arbeitszeit von täglich je 10 Minuten scheint für die Verwaltung günstiger als eine Kaffeemaschine am Platz. Am Platz angekommen, feststellen, dass die Tasse noch im Schrank steht, also den Weg nochmal laufen. Kaffeeeinschenken und bis er abgekühlt ist, schon mal den PC anmachen. Zur Erholung erstmal eine Kaffeepause. Nach 2 Stunden feststellen, dass der PC noch sein Passwort braucht. Raussuchen und sich darauf einstellen mit der Arbeit anzufangen. Nur gut das in einer halben Stunde Mittagspause ist.
Die Unterhaltung mit den Kollegen beim Mittag ist viel zu spannend und schließlich muss sich danach davon erholt werden. Boa war das heut mal wieder ein harter Amtsarbeitstag. Da kann schon mal etwas abgelehnt werden, weil es nicht nachvollziehbar ist, dass von 6 Stunden anwesenheit auch mind. 2 Stunden gearbeitet werden. Die Arbeit ist reichlich und sie tun bestimmt auch einiges.
 

Höhnchen

Aktives Mitglied
Ich denke die Anträge werden im Regelfall auf Ablehnung hin geprüft. Alle Gründe, die eine Ablehnung rechtfertigen abzuarbeiten, kann tatsächlich Zeit in Anspruch nehmen.
Zudem glaube ich, dass weit weniger SB auf den Ämtern arbeiten, als wir denken.
Allerdings finde ich den Verwaltungsaufwand und den Umgang mit Anträgen, für die wenigen noch übrig bleibenden Anspruchsberechtigten, erschreckend hoch.
 

Arlonia

Mitglied
Wenn wie du schreibst nachweislich, bereits z.B. vor Schädigung schon Sozialhilfe etc. benötigt wurde, könnte dies als nachweislich gesehen werden. Anders sieht der Fall aus, wenn die Schädigung schon Jahre zurückliegt und damit auch bereits ggf. vor Antrag ggf. auch wegen der Schädigung (außschließlich ist wie du bestimmt weißt, weder nach dem BVG noch nach dem SGB XIV gefordert) Sozialhilfe o.ä. benötigt wurde. So wie ich es sehe, muss damit das Amt den Nachweis oder die offensichtlichkeit belegen. Wie habt ihr es belegt bzw. nachgewiesen?
Huhu, sorry für die späte Antwort, habe mich jetzt tagelang in Kommentare etc. eingelesen und das fällt mir eher schwer - bin ja nicht umsonst erwerbsgemindert und nicht mehr als Sachbearbeiterin tätig. Trotzdem hilft es mir irgendwie auch selbst für meine Rechte einzustehen, weil ich dieses System so super ungerecht finde.

Wir sind grundsätzlich davon ausgegangen, dass es schädigungsbedingt ist, AUßER es war offensichtlich, dass das nicht der Fall ist. Bestes Beispiel ist hier, dass jemand bereits derart gesundheitlich eingeschränkt vor einer Tat war, dass er alleine schon deshalb Sozialhilfe bezog. Dann wird er geschädigt, beantragt OEG und hätte dann theoretisch Anspruch auf BSA oder HLU. Allerdings war er ja schon vorher unfähig seinen Lebensunterhalt zu bestreiten - und zwar aufgrund seiner nichtschädigungsbedingten Einschränkungen. Deshalb hat er dann keinen Anspruch auf die schädigungsbedingte HLU. Hoffe das war sinnig genug formuliert :)

In solchen Fällen gab es also keine HLU Bei Schädigung im Kindesalter o.ä. wurde aber immer (auch schon vor SGB XIV) von schädigungsbedingtem Bedarf ausgegangen. Mit dem SGB XIV wurde das sogar als Fiktion ins Gesetz aufgenommen. Da hat die Behörde kein Ermessen mehr.

Genauso bei Erfüllung der sogenannten "unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung" des restlichen § 92 (3) SGB XIV, auch als Fiktion bekannt (darauf gehe ich weiter unten ein).

Ein Zusammenhang zwischen den Schädigungsfolgen und dem Unvermögen, den jeweils anzuerkennenden Bedarf aus dem eigenen Einkommen und Vermögen zu decken, wird vermutet, sofern nicht das Gegenteil offenkundig oder nachgewiesen ist. Der Zusammenhang ist stets anzunehmen bei minderjährigen Geschädigten sowie Geschädigten, die Entschädigungszahlungen bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 und einen Berufsschadensausgleich nach Kapitel 10 oder die Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach Kapitel 7 erhalten.
Das ist besagte Fiktion. Das enthält drei Varianten:
1. Minderjährig und geschädigt
2. GdS 100 + BSA
3. Pflegeleistungen Kapitel 7

Hat die antragstellende Person Besondere Leistungen im Einzelfall (Kapitel 11 SGB XIV) beantragt und trifft eine der Varianten auf sie zu, so gibt es KEINE weitere Prüfung der Beziehung zwischen "Unvermögen den Lebensunterhalt zu bestreiten" und der Schädigungsfolge.

Der Grund ist auch ganz einfach. Bei Minderjährigen ist es eben immer so, dass nur die Schädigung Schuld sein kann am Sozialhilfebezug, bei GdS 100 + BSA ist bereits doppelt nachgewiesen, dass alles zu 100 % auf die Schädigung zurückzuführen ist und bei Pflegebedürftigkeit wurde das ebenfalls im Rahmen der Prüfung nach Kapitel 7 bereits geprüft.

Mich würde an dieser Stelle interessieren: Wurde bei euch die Pflegezulage automatisch geprüft bzw die Pflegeleistungen nach BVG oder mittlerweile SGB XIV?

Ich stehe nämlich jetzt vor dem Problem, dass ich seit 2018 einen Pflegegrad 2 habe, der Pflegekasse auch immer mitgeteilt hatte, dass mein OEG Verfahren läuft, ich aber fast sicher bin, dass das Versorgungsamt da nix macht, weil der Pflegebegriff bis zum SGB XIV auch noch ein anderer war.

Mittlerweile MUSS das Versorgungsamt den Pflegegrad der Pflegekasse anerkennen, das war früher wohl anders.

Vielleicht solltest du, wenn eine Einstweilige Verfügung notwendig ist, mit aufnehmen, dass du schädigungsbedingt Erwerbsunfähig bist und deshalb auf HLU angewiesen bist. Hier sollte es reichen, wenn es für den Richter nicht offensichtlich ist, dass du wegen anderen Dingen z.B. die Erwerbsunfähigkeitsrente bekommst.
Ich bekomme die EMR tatsächlich ausschließlich wegen der Schädigungsfolgen. Das sehe zumindest ich so. Mal schauen, was das Versorgungsamt draus macht...

Hat einer von euch ausschließlich schädigungsbedingt mal HLU nach § 27a BVG bekommen, also ohne Anrechnung von Einkommen und Vermögen? Ich frage mich nämlich ehrlich gesagt auch, ob ich nicht sogar ausschließlich schädigungsbedingte HLU erhalten müsste. Es gibt keinerlei andere Faktoren, die zu dem Bedarf an HLU geführt haben.

Das Problem ist, dass damit zwar jemand im der nach den Besoldungsstellen entlohnt wurde, einen andere Besoldungsstelle nachweisen kann, allerdings Betroffene die woanders gearbeitet haben, wenn überhaupt nur nach dem Verdienst, der wiederum je nach dem wie viele Jahre dazwischen liegen, ganz anders wäre - sprich es müsste verglichen werden, ob der damalige Verdienst wie z.B. bei A 9 oder A 11 war. In der Praxis werden die meisten, die z.B. Fachwirt oder höher über den zweiten Bildungsweg erreicht haben, weit besser gestellt sein als mit A 9. Hier wäre es intressant wie es in Urteilen gesehen wird.
Ja, genau deshalb geht es mir auch nicht um das, was ich in der freien Wirtschaft oder so verdient hätte. Dass das definitiv mehr sein kann und man da pauschalisiert ist zwar sicher für manche Geschädigten richtig blöd, aber mit dem Aufwand der damit einhergeht das alles zu ermitteln bzw. wie unmöglich das ist auch irgendwie nachvollziehbar. Mir geht es mehr darum, wo ich bei den vorgegebenen Besoldungsgruppen hingesteckt werde. Meine Schädigung ist bereits vor Abschluss der Schul- oder Berufsausbildung i.S.d § 3 (6) SGBXIVBSchAV eingetreten. Ich hatte immer top Noten und hab nur wegen der Schädigung dann zum Beispiel wie zuletzt den Fachwirt nicht zuende machen können. Leider hatte ich dort eine täterähnliche Person in der Fachwirtfortbildung sitzen und konnte da nicht mehr hingehen wegen der Auswirkungen. Geschafft (inhaltlich) hätte ich das aber locker. Ich hätte definitiv mit meinen Noten auch den Bachelor statt dem Fachwirt geschafft, der dann ein Fachhochschulabschluss und somit A11 wäre. Konnte ich aber halt nicht machen, weil das zu weit weg gewesen wäre von meinem sozialen Umfeld, das ging einfach mit meinen Schädigungsfolgen nicht. Aber allein an so einem Einzelfall sieht man, welche Abwägungen da getroffen werden müssen. Bin gespannt was die da fabrizieren...

Dazu habe ich noch eine Stastik, die meine ich von Bundesebene erhoben wurde in 5/2023 angesehen, wieviel Anerkannt sind nach OEG, BVG und ähnlichen Gesetzten. Hiernach sind noch nicht mal 25.000 (incl. Hinterbliebende von 3.300) nach dem OEG anerkannt, dagegen sind immer noch nach dem BVG (also Betroffene und Hinterbliebende aus den 2. Weltkrieg) von 25.000 anerkannt. Da hier eine Aufstellung nach den verschiedenen GdS gemacht wurde, dürften Betroffene die mit einem GdS von unter 30 anerkannt wurden, nicht enthalten sein. Ungewähr die Hälfte der Geschädigten haben gerade mal einen GdS von 30 anerkannt bekommen. Leider habe ich noch keine Statistik zum BSA gesehen. Da ich es mir abgespeichert habe, kann ich es nicht verlinken.
Ja hatte mich da dumm ausgedrückt - mein Fehler. Natürlich nicht laufende Fälle sondern Bewilligungen. Laufende Fälle sind es schon einige mehr und TROTZDEM recht wenige im Vergleich zu anderen Leistungen. Wir sind da irgendwie nur eine Randnotiz

Wobei ich mich frage, ob die Zahlen stimmen oder einige Bundesländer nicht alle erfassen, z.B. Betroffene die noch größtenteils über Handakte laufen.
Also selbst wenn nur Handakte geführt wird, hat eigtl jeder mittlerweile Exceltabellen ;) Gibt da richtige Formularvorgaben von Bund und Ländern für diese Statistiken in denen das mit Stichtagen eingetragen werden muss. Sortiert nach GdS, damals auch Hinterbliebene/Beschädigte, Art der Leistung etc.
 

Arlonia

Mitglied
Ironisch, ohne damit zu sagen, dass es so ist: Ankommen, Kaffee oder Tee aufsetzten, warten und dabei die zwingende Unterhaltung mit Kollegen führen, wie ihr Feierabend war (kommt Abend eigentlich hin oder beginnt dieser vielleicht doch schon am Feiermorgen?), Kaffee / Tee in eine Termoskanne fühlen und zum Platz tragen. Wegen Kostenersparniss gibt es nur noch einen Kaffeeautomaten im gesamt Bürotrakt, da kann mit Treppauf und Treppab, der Weg schon mal länger dauern und eine Arbeitszeit von täglich je 10 Minuten scheint für die Verwaltung günstiger als eine Kaffeemaschine am Platz. Am Platz angekommen, feststellen, dass die Tasse noch im Schrank steht, also den Weg nochmal laufen. Kaffeeeinschenken und bis er abgekühlt ist, schon mal den PC anmachen. Zur Erholung erstmal eine Kaffeepause. Nach 2 Stunden feststellen, dass der PC noch sein Passwort braucht. Raussuchen und sich darauf einstellen mit der Arbeit anzufangen. Nur gut das in einer halben Stunde Mittagspause ist.
Die Unterhaltung mit den Kollegen beim Mittag ist viel zu spannend und schließlich muss sich danach davon erholt werden. Boa war das heut mal wieder ein harter Amtsarbeitstag. Da kann schon mal etwas abgelehnt werden, weil es nicht nachvollziehbar ist, dass von 6 Stunden anwesenheit auch mind. 2 Stunden gearbeitet werden. Die Arbeit ist reichlich und sie tun bestimmt auch einiges.
Ich wäre froh, wenn ich das bestätigen könnte und "nur das" das Problem wäre. Denn dann wäre das Problem austauschbar durch motiviertes Personal. Tatsächlich ist es aus meiner Erfahrung eher so, dass die Kolleginnen und Kollegen überall am Limit liefen, zu wenig Stellen besetzt waren, in meinem Versorgungsamt so ca. 70% unbesetzte Stellen im Bereich BVG/SGB XIV. Das Personal blieb auch nie lange, weil das Rechtsgebiet so unübersichtlich und überfordernd ist und zu allem Übel auch noch die ganzen alten Hasen, die sich noch gut auskannten in den letzten Jahren in Rente gingen und mit ihnen auch das Wissen. Die Gesetzeskommentare zum gesamten Leistungsrecht sind katastrophal - ich selbst habe als Sachbearbeiterin 2 Jahre (!) drum gekämpft überhaupt mal Zugriff auf die Kommentare zu bekommen. Dann muss man die Zeit haben sich da reinzulesen, was aus der Personalproblematik heraus leider kaum möglich ist, weil man statt 100 Fällen, die man eventuell schaffen könnte i.d.R. eher so 400 Fälle hat und alle mit dieser krass komplizierten Gesetzesthematik. Das sollte natürlich dann nicht zum Leid der Opfer dazu führen, dass FALSCHE Entscheidungen getroffen werden, ist aber leider häufig der Fall. Hauptsache weg mit dem Fall. Viele erledigen sich aufgrund der Ablehnung ja wirklich und wenn nicht, bearbeitet man in der Regel den Widerspruch eh nicht selbst. Ich selbst hab gute zwei Jahre gebraucht um mich reinzuarbeiten. Ich habe anfangs auch manches falsch verstanden, zumal ich aus dem SGB XII kam. Ich musste sowas wie Kausalität und Co. erstmal verstehen, bevor ich richtig entscheiden konnte und in der Zwischenzeit wurden natürlich nicht weniger, sondern eher mehr Anträge gestellt. Als uns das SGB XIV das erste Mal vorgestellt wurde und wir gerechtfertigte Fragen zur Umsetzung hatten, schauten wir in fragende Gesichter seitens der Verantwortlichen im BMAS und auf Landesebene. Genauso, als es an die Frage eines einheitlichen Programms zur Berechnung bestimmter Leistungen ging. Das ganze Recht ist da leider sehr vernachlässigt und wird nur überarbeitet wenn es brennt, oder wenn mal wieder was ganz oben gelandet ist.

Ich sage nicht, dass es überall wie bei mir ist, aber ich glaube auch nicht, dass es überall einfach nur die Kaffeebeamtenproblematik ist und vor allem würde ich den wenigsten Sachbearbeitern böse Absicht unterstellen wollen. Die machen auch oft nur, was dann von oben bestimmt wurde und wenn da die z.B. "Angst vor zu unrecht erbrachten Leistungen" vorherrschend ist, dann leiden wir alle darunter. Bei uns gab es mal eine interne Prüfung, wo wir in einem Fall wenige Euro fälschlicherweise gezahlt hatten. Daraus wurde dann die Prüfung ALLER Akten und es musste sich für alles gerechtfertigt werden. Ihr wollt nicht wissen, wie viel Zeit sowas dann kostet und wie dumm man sich dann vorkommt und so eine Aktenprüfung hat dann Priorität vor der laufenden Sachbearbeitung, was absolute Vollkatastrophe für die Leistungsberechtigten ist.

Das mal so bisschen aus dem Nähkästchen geplaudert. Es ist natürlich keine Rechtfertigung, dass wir so Probleme haben zu unserem Recht zu kommen, aber tatsächlich liegt das Problem da seeeehr weit oben, beginnend schon bei fehlenden und bundesweit oder zumindest auch mal landesweit anwendbaren Handlungsrichtlinien.

Ich denke die Anträge werden im Regelfall auf Ablehnung hin geprüft. Alle Gründe, die eine Ablehnung rechtfertigen abzuarbeiten, kann tatsächlich Zeit in Anspruch nehmen.
Zudem glaube ich, dass weit weniger SB auf den Ämtern arbeiten, als wir denken.
Allerdings finde ich den Verwaltungsaufwand und den Umgang mit Anträgen, für die wenigen noch übrig bleibenden Anspruchsberechtigten, erschreckend hoch.
Das Problem ist eher, dass es nicht nur einen Punkt bei den meisten Leistungen gibt, bei dem es zum Leistungsausschluss kommen kann. Nehmen wir mal den BSA als Beispiel:

1. Grundentscheidung ob eine relevante Schädigung i.S.d. OEG bzw. jetzt SGB XIV stattgefunden hat - wenn es keine entsprechenden Verfahren gab müssen eigene Ermittlungen angestellt werden und bei allen Ermittlungen das Ergebnis abgewartet werden.
Liegt keine solche Schädigung vor? > kein BSA
2. Relevante Schädigung liegt vor? Dann kann geschaut werden zu welchen Schädigungsfolgen es gekommen ist. Man könnte ja meinen, dass es reicht, wenn wir sagen, was wir für Probleme haben aber nein - das muss natürlich ein Versorgungsmediziner feststellen (von denen gibt es noch weniger als Sachbearbeiter ;)). Der kann aber auch zu dem Ergebnis kommen, dass die von uns angeführten Probleme gar nicht wegen der Schädigung sind, sondern genetisch bedingt, aufgrund anderer Erlebnisse die keine relevante Schädigung darstellen etc..
Liegt keine Schädigungsfolge die zu der Schädigung passt vor? > kein BSA
3. Liegt eine Schädigungsfolge vor, die zur relevanten Schädigung passt? Dann wird ein GdS zugeordnet, der irgendwie ausdrücken soll, wie beinträchtigt man ist und daran knüpft sich dann auch, ob man Zahlungen oder/und andere Leistungen dem Grunde nach erhalten kann. Ist dieser GdS unter 30? > kein BSA
4. GdS mindestens 30: Ok, dann kann jetzt mal geschaut werden, ob die Person einen Einkommensverlust hat, der infolge der Schädigungsfolgen aufgetreten ist. Oh oh, schon wieder so eine komplizierte Sache, wieso denn das? Es gibt da wieder verschiedene Konstellationen, die ich mal an einem Beispiel festmache: Jemand hat GdS 30 aufgrund psychischer Schädigungsfolgen.
Variante 1: Die Person geht jahrelang Vollzeit arbeiten ohne Probleme im Erwerbsleben und kann ihren Lebensunterhalt voll selbst bestreiten. Dann wird sie schwer körperlich krank und dadurch erwerbsgemindert.
Variante 2: Die Person geht jahrelang Vollzeit arbeiten ohne Probleme im Erwerbsleben und kann ihren Lebensunterhalt voll selbst bestreiten. Dann werden ihre anerkannten psychischen Schädigungsfolgen so viel schlimmer, dass sie deswegen nicht mehr arbeiten kann und deswegen erwerbsgemindert ist.
Bei Variante 1 wäre die Schädigungsfolge nicht Grund für den BSA Bedarf > kein BSA
Bei Variante 2 ist die Schädigung vermutlich Grund für den BSA Bedarf > weiterprüfen
5. Jetzt ist noch zu prüfen ob zuerst noch andere Maßnahmen getroffen werden können, damit die Person ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten kann, also ob eine Reha oder eine Umschulung o.ä. die Person Vollzeit im Erwerbsleben halten können.
Ist so eine Maßnahme erfolgsversprechend, absehbar und zumutbar (alles einzelne Prüfschritte)? > kein BSA
6. Ist alles oben geprüft besteht grundsätzlich Anspruch auf BSA. Bis hierhin könnte der SB aber schon an mindestens 5 Stellen (auch teils fälschlicherweise aufgrund anderslautender medizinischer Gutachten) zu dem Ergebnis gekommen sein, dass kein Anspruch auf BSA besteht.

Es ist also tatsächlich ein gesetzlicher Anspruch mit gaaaanz vielen "aber wenn xyz zutrifft, dann kein Anspruch" oder "nur wenn xyz zutrifft besteht der Anspruch", obwohl es sich erstmal viel offener und zugänglicher liest.

Wohlgemerkt kommt dann auch erst DANACH noch die Prüfung wie hoch der BSA ist, welches Vergleichseinkommen relevant ist etc. - da sind auch nochmal einige Sachen, die falsch entschieden werden können.

Die einzelnen Prüfschritte geben also quasi bereits vor, an welchen Stellen ein Leistungsbezug ausscheidet und teils ist man da leider auch sehr gebunden. Wenn der Gutachter z.B. sagt, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung nicht auf die Schädigung zurückzuführen ist, dann kann man als Sachbearbeiter nur wenig bis gar nichts dagegen tun. Man wehrt sich dann auch nicht dagegen, weil man ist ja kein Mediziner. Man lehnt dann halt ab, weil man nix anderes tun kann und teilweise HOFFT man sogar, dass die Person Widerspruch einlegt. So ging es mir zumindest in wenigen Fällen, bei denen ich ablehnen musste. Dann kommt es nämlich oft auch zu Zweit- oder Drittgutachten, die dann anders lauten (das verzögert nur leider auch die Bearbeitung).
 

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