regelhafte Nachprüfung sind und waren auch nicht teoretisch vom Gesetzt vorgesehen. Sowohl nach dem BVG als auch nach dem SGB XIV, ist das SGB X zu beachten. Wobei es wenig dazu gibt, wenn es zu einer Nachprüfung kommen soll. Ich könnte mir vorstellen, dass es ähnlich wie bei Mitwirkungspflichten ist, teoretisch nur wenn begründete Angaben vorliegen. § 149 SGB XIV ist meines Erachtens dafür um klarzumachen, unter welchen Umständen ein Wechsel erfolgt oder eben soweit die Leistungen nicht höher (außer anderer GdS) weiterhin nach der Bestandregelung verfahren wird. Ich denke das auch nach § 149 SGB XIV das SGB X beachtet werden müsste.Zu den Nachprüfungen: Die werden von der Versorgungsverwaltung meines Bundeslandes regelhaft alle 5 Jahre vorgenommen und ich wurde im Anerkennungsbescheid auch darauf hingewiesen. Neufeststellungen können aber nach § 149 ohnehin jederzeit auch von Amts wegen eingeleitet werden.
Gerade wenn bei dir nur ein GdS von 30 anerkannt wurde, kann ich mir vorstellen, dass es unwahrscheinlich ist, dass dieser schon durch deine Erwerbsunfähigkeit dieser verringert wird. Vielleicht wird damit allerdings ein höherer GdS gesehen. Wobei ich mich frage, wenn die Umstellungen schon nicht geschafft werden, wie dann Nachprüfungen? (von der Zeit und evtl. wonach geprüft wird (§ 149 SGB XIV oder weil das Wahlrecht noch nicht in Anspruch genommen werden konnte, entsprechend der anderen Kapiteln). Dazu kommt die Frage, ob nicht erstmal über den BSA entschieden wird. Allerdings vielleicht ist es auch nur meine Hoffnung, dass solange noch einiges offen ist, dass keine Nachprüfungen erfolgen.